{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-28","aktenzeichen":"2 StR 808/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 808/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAziz K zus CH, geboren am u 196:\n\nin BW/ Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nPi\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n20. August 1981 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer - Jugendkammer -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte Verletzung des seinen Eltern\ngemäß § 67 Abs. 1 JGG zustehenden rechtlichen Gehörs\nmit der Behauptung rügt, in der Hauptverhandlung sei\nfür sie kein Dolmetscher zugezogen worden, ist das\nVorbringen durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.\nAuch sonst enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer ist \"zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbei Begehung der Tat vorgelegen haben\" (UA S. 21).\n\nIn klarer Trennung von diesen Ausführungen hat das\nGericht in seinen nachfolgenden Erwägungen die Gesichtspunkte zusammengefaßt, von denen es sich bei\nder Strafzumessung hat leiten lassen. Dabei hat es\nsich nicht dazu geäußert, ob es eine Strafmilderung\nauf Grund der dem Angeklagten zugebilligten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit vorgenommen\nhat; die gesamten Ausführungen zur Strafzumessung\ngeben dafür keinen Anhalt. Das rügt der Beschwerdeführer mit Recht. Da es sich hierbei um einen für\ndie Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkt handelt,\nder zudem in geeigneten Fällen die Anwendung des\n\n§ 213 StGB begründen kann, hätte die Strafkamner\n\n- ungeachtet der Tatsache, daß im Jugendstrafrecht\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des\nallgemeinen Strafrechts nicht gelten - auf eine ausdrückliche Darlegung ihrer Erwägungen insoweit nicht\nverzichten dürfen.\n\nÜberdies hat die Strafkammer den Erziehungsgedanken\nnur in einer Form angesprochen, die nicht erkennen läßt,\nob und gegebenenfalls inwieweit er berücksichtigt wurde\n(UA S. 22). Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, daß bei der Ahndung von Tötungsverbrechen\ndem Gedanken der Sühne und Vergeltung für begangenes\nUnrecht erhebliche Bedeutung zukommt. Das ändert aber\nnichts daran, daß auch in solchen Fällen, selbst wenn\ndie Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der\nSchuld geboten ist, der in § 18 Abs. 3 JGG hervorge-\n\nZA\n\nhobene Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist.\nDaß dies geschehen ist, muß in den Urteilsgründen in\nüberprüfbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden (BGH,\nBeschluß vom 26. März 1982 - 2 StR 98/82 - mit Nachweisen).\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-28/2-str-808-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-28/2-str-808-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.822513+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-28/2-str-808-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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