{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-14","aktenzeichen":"2 StR 38/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 38/82 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Matthias leo KUEB aus Ku,\n\ngeboren am GEM 1957 in oMEEEEEME Krs. WERD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Bankkaufmann Frank Michael S EEE\n\naus KÜEEEEED, geboren am EEE 1957 in KU,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Studenten Jürgen Sch EB aus vu,\ngeboren am EEE 1955 in rup- EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n/G\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n14. April 1982 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten KB wird auf den Antrag seines Verteidigers vom 8. Dezember 1981 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Frist zur Begründung der Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 2. September 1981\ngewährt.\n\nDie Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt,\ndaß die Angeklagten des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nund unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIn der Liste der vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften wird § 3 BetMG\ngestrichen.\n\nZu\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Dem vom Verteidiger des Angeklagten KB gestellten Wiedereinsetzungsamtrag war zu entsprechen.\nSoweit dieser Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 1982\nbeantragt hat, seine persönlichen Revisionsbegründungen\nvom 28. November und 23. Dezember 1981 \"zum Gegenstand\nder Verhandlung zu machen, ersatzweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\" zu gewähren, erachtet\nder Senat den Antrag als gegenstandslos. Mit jenen\nBegründungen werden lediglich materiell-rechtliche Mängel behauptet. Ob solche vorliegen, hat der Senat bereits auf die wirksam erhobene Sachrüge des Verteidigers zu prüfen.\n\nII. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen \"Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\" verurteilt.\nIn den Gründen hat es ihre Taten ausschließlich als\n(unerlaubtes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen waren aber\n(wenn auch nur geringe) Teile des in den Fällen 1,\n\n2, 3 und 9 gekauften Haschischs sowie die gesamte im\nFall 7 erworbene Menge zum Eigenverbrauch bestimmt.\nInsoweit haben sich die Angeklagten nicht des unerlaubten Handeltreibens, sondern (lediglich) des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat\nhat die Schuldsprüche entsprechend geändert und zugleich neugefaßt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\n\nda sich die Angeklagten nach einem Hinweis auf diese\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunktes ersichtlich\nnicht anders hätten verteidigen können, als sie es\ngetan haben.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Es ist auszuschließen,\ndaß das Landgericht auf der Grundlage der geänderten\nSchuldsprüche niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\nIII. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der Senat § 3 BetMG gestrichen, weil\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a nicht an diese Vorschrift, sondern\nan § 9 BetMG anknüpft.\n\nMösl Müller Meyer\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-14/2-str-38-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-14/2-str-38-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.081344+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-14/2-str-38-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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