{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-26","aktenzeichen":"2 StR 98/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 98/32 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckerlehrling Dirk Gerald L Em aus\nBEER, geboren am ME» 1964 in N,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nLS\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. März 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n5. November 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun\nJahren verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts, Sie ist in Sinne des § 349\nAbs. 2 StPo unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt.\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nAuch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die allein\nwegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2\nJGG), ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom\n4. Juni 1981 - 4 StR 248/81 - mit weiteren Nachweisen).\n\n§ 18 Abs. 2 Jcc verlangt, die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung\nauf den Angeklagten möglich ist. Das bedeutet zwar\nnicht, daß allein Erziehungsgesichtspunkte für die\nHöhe der Jugendstrafe bestimmend zu sein hätten. Der\nTatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht\ngehindert, auch dem Zweck der Sühne und dem Gedanken\nder Vergeltung für begangenes Unrecht bei der BemesSung der Jugendstrafe Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 12, April 1980 - 1 StR 111/80). Indessen müssen\ndie Urteilsgründe in jedem Falle erkennen lassen, daß\ndem Erziehungsgedanken überhaupt die ihn zukommende\nBeachtung geschenkt worden ist,\n\nDiesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer beschränkt sich auf die Anführung von Zumessungsgründen, die auch bei einem erwachsenen Angeklagten zu\nberücksichtigen Eewesen wären. Erzieherische Gesichtspunkte finden keine Erwähnung; daß sie für die Bemessung\nder Strafe maßgebend gewesen Seien, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auch im vorliegenden Falle\n\nu- LS\n\nhätte es aber der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Strafe auf den\nAngeklagten ausgehen sollen.\n\nDer Strafausspruch kann auf diesem Mangel beruhen;\nes läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Jugendkamnmer bei Vermeidung des dargelegten Rechtsfehlers auf dieselbe Strafe erkannt hätte.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-26/2-str-98-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-26/2-str-98-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.718939+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-26/2-str-98-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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