{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-19","aktenzeichen":"2 StR 30/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"sz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n> str 30/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Karl-Heinz M EEE aus Kal,\ndort geboren am BB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ns2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n29. Juni 1981, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2\nStPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\n1. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung imstande, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das\nRevisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn\n\nStrafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\noder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur\nAbwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände\nverletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke\nüberhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; ständige Rechtsprechung). Indessen bedürfen ungewöhnlich hohe Strafen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung\nvom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 4120/77 -\nund 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - Jeweils mit weiteren\nNachweisen),\n\n2. Diesen Anforderungen ist hier nicht in vollen\nUmfang genügt.\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1\nStGB wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit\nzweimal gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB)\nund die Strafe demgemäß einem Strafrahmen von sechs\nMonaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe entnommen.\n\nBei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses\nRahmens berücksichtigt es mildernd die \"Schrittmacherrolle\" des Mitangeklagten, eine \"gewisse Verstimmung\"\ndes Angeklagten darüber, vom späteren Opfer für einen\nHomosexuellen gehalten worden zu Sein, sowie den Unstand, daß er das Geschehen verurteile und tief bereue,\n\nZu seinen Lasten wertet die Kammer die \"Brutalität\nund Mitleidslosigkeit\", die auch in seinem Vorgehen\ngegen das Opfer zum Ausdruck komme, außerdem die Tatsache, daß er während des Laufs einer Bewährungszeit\nerneut straffällig geworden sei.\n\n-u- 52\n\nDiese Erwägungen machen nicht genügend verständlich,\nwieso eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, die mit\nsieben Jahren der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahekommt. Dies gilt um so mehr, als\nauch nicht näher erläutert wird, inwiefern die dem Angeklagten straferschwerend angelastete \"Brutalität und\nMitleidslosigkeit\" seines Vorgehens ein besonderes, über\ndie Tathandlung des versuchten Totschlags als solche\nhinausreichendes Ausmaß erreicht haben soll.\n\nDer Strafausspruch war deshalb aufzuheben und die\nSache - wenngleich sich das Verfahren nun nur noch gegen\neinen Erwachsenen richtet - an eine andere Jugendkamnmer\nzurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 4. November 1981\n- 2 StR 242/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-19/2-str-30-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-19/2-str-30-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.309782+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-19/2-str-30-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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