{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-17","aktenzeichen":"2 StR 818/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 818/81 URTEIL\n73,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Piloten Jean-Claude Charles Marcel D ,\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1951 in PA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Barmanager Petrus Franciscus Jacobus v em\n\nK EEE zus AMEEEEEER/Niederlande, geboren\nam EEE 1955 in LEMW/Niederlande,\n\n3, Ronald Christien S un zus\nAU / Niederlande, dort geboren am MED 1959,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n55\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. GEEEEEREEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 25. Juni 1981\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\n35\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren\nund sechs Monaten (Dei), einem Jahr (Sgguiiiigmp)\nsowie zehn Monaten (ve KW) verurteilt, die Vollstreckung der gegen Su und > KA verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt und\ndas sichergestellte Rauschgift nebst Behältnissen eingezogen.\n\nNach den Feststellungen flog der Angeklagte DE\nam 18. Januar 1981 mit zwei Koffern, die - wie er\nwußte - 27,7 kg Haschisch enthielten, von Karachi/\nPakistan nach Frankfurt am Main. Hier traf er sich auf\ndem Flughafen mit den Angeklagten v@ Kb und\nSeil, die absprachegemäß mit der Bahn aus\nAmsterdam gekommen waren, um mit demselben Flugzeug\nwie der Angeklagte DEE nach Amsterdam zu fliegen, die\nKoffer dort aufzunehmen und mit ihnen durch die Zollabfertigung zu gehen. Nach seiner Ankunft in Frankfurt am\nMain veranlaßte der Angeklagte Di die Abfertigung der\nbeiden Koffer für den Weitertransport nach Amsterdam.\nBevor dies geschah, entdeckten Zollbeamte das Haschisch.\nDaraufhin wurde für den nach Amsterdam abgehenden Flug\n- als Maßnahme der Sicherheitskontrolle - eine Gepäckidentifizierung angeordnet, bei der die Angeklagten vg\nKU und Sem die Koffer als ihr Eigentum\nbezeichneten. Anschließend wurden sie ebenso wie der\nAngeklagte DB festgenommen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Rechtsfolgenaussprüche. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten\nStrafen ist nicht von Rechtsfehlern beeinflußt,\n\n1. Was den Angeklagten DEE betrifft, so hat die\nKammer freilich verkannt, daß der Besitz einer nicht\ngeringen Menge von Betäubungsmitteln das gesetzliche\nRegelbeispiel eines besonders schweren Falles (§ 11\nAbs. 4 Nr. 5, Nr. 6 a BetMG aF) auch dann begründet,\nwenn diese Begehungsform im Handeltreiben aufgeht und\ndeshalb im Schuldspruch nicht in Erscheinung tritt\n(BGH, Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 StR 675/74 -).\nDieser Rechtsfehler ist Jedoch ohne Folgen geblieben;\ndenn die Kammer hat im Hinblick auf die Menge des Rauschgifts, die sorgfältige Planung und die professionelle\nAusführung der Tat einen unbenannten besonders schweren\nFall angenommen. Es ist auszuschließen, daß sich der\n- lediglich die Begründung für die Annahme des besonders\nschweren Falles berührende - Fehler auf die gegen den\nAngeklagten De» verhängte Strafe ausgewirkt hat. Dies\nwäre denkbar nur dann, wenn sich die Kammer etwa ge-\n\n_ hindert gesehen hätte, die zur Annahme eines besonders\nschweren Falles herangezogenen Umstände bei der Findung\nder Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens (§ 11\nAbs, 4 Satz 1 BetMG aF) nochmals zu berücksichtigen,\n\nDas Urteil bietet indessen keinerlei Anhalt dafür, daß\nsie von einer derartigen, im übrigen rechtsirrigen Ansicht ausgegangen wäre. Die abschließende Wendung, daß\n\"unter Abwägung dieser Kriterien! eine Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten angemessen erscheine\n(UA S. 10), zeigt vielmehr, daß auch bei der Bemessung\nder Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens die\nstraferschwerenden Umstände berücksichtigt worden sind,\ndie Anlaß zur Bejahung eines besonders schweren Falles\ngegeben hatten; denn eine \"Abwägung\" setzt nach üblichen\nSprachgebrauch das Vorhandensein von Gegengewichten, hier\n\n6\n\nalso strafmildernden und straferschwerenden Umständen\nvoraus, und straferschwerende Umstände werden im Urteil\nausschließlich bei der Begründung dafür genannt, wieso\nein besonders schwerer Fall zu bejahen sei (UA S. 9).\n\n2. Was die Angeklagten vo KaiiEEB und Seggin-00) angeht, so hat die Kammer bei ihnen die Annanme\neines besonders schweren Falles ohne Rechtsfehler verneint.\n\nDie Revision vertritt allerdings den Standpunkt,\nbeide Angeklagte hätten die Regelbeispiele der Einfuhr\nund des Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln verwirklicht. Dem kann jedoch nicht\ngefolgt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob es im\nvorliegenden Fall überhaupt zu einer \"Einfuhr\" des\nRauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland gekommen\nist; denn jedenfalls waren die Angeklagten van Kesteren\nund Sc» nach den Urteilsfeststellungen nicht\nan dem Transport der Betäubungsmittel nach Frankfurt\nam Main beteiligt. Dieser hatte bereits stattgefunden,\nbevor sie selbst in Aktion treten konnten und sollten.\n\nBesitz an den Betäubungsmitteln haben die Ange-\n\nklagten v2 Kos und Se nicht - mehr -\n\nerlangt.\n\nFür den Zeitraum vor der Gepäckidentifizierung ist\ndies ohnehin zweifelsfrei. Tatsächliche Sachherrschaft an\nden beiden, das Haschisch enthaltenden Koffern hatten sie\nnicht. Diese gehörten zum Reisegepäck des Angeklagten\nDe, der als Passagier des Fluges Karachi - Frankfurt\nam Main über die entsprechenden Gepäckabschnitte verfügte und demgemäß auch derjenige war, der die Weiterbe-\n\n..\n\nförderung der Koffer nach Amsterdam in die Hand nahm. Die\nbeiden anderen Angeklagten, die nach dem Tatplan die\nKoffer erst in Amsterdam aufnehmen und dort durch den\nZoll bringen sollten, hatten weder die tatsächliche Verfügungsmacht noch den Willen, sie vor der Ankunft in\nAmsterdam auszuüben.\n\nDaß sie im Rahmen der Gepäckidentifizierung auf\ndem Frankfurter Flughafen die Koffer als ihr Eigentum\nbezeichneten, verschaffte ihnen keinen Besitz. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, ob sie mit dem bloßen\nDeuten auf die Gepäckstücke überhaupt den Willen verbanden, in Abweichung vom bisherigen Tatplan die Sachherrschaft an den Koffern doch schon jetzt zu begründen.\nDenn jedenfalls hatten sie zu diesem Zeitpunkt keine\nernsthafte Chance mehr, einen solchen Willen in die Tat\numzusetzen, sich also der Koffer tatsächlich zu bemächtigen. Das Haschisch war bereits vom Zoll entdeckt.\nDie Gepäckidentifizierung diente dem Zweck, die zu den\nKoffern gehörenden Personen festzustellen, dingfest zu\nmachen und von jeder weiteren Verfügung über das Rauschgift auszuschließen. Als die Angeklagten auf die Gepäckstücke deuteten, hatten sie unter den gegebenen Umständen\nkeine Möglichkeit, die Koffer in Gewahrsam zu nehmen und\ndie tatsächliche Sachherrschaft über sie zu erlangen. Mithin waren sie auch nicht Besitzer des darin befindlichen\nRauschgifts.\n\nDer Besitz, den der Angeklagte Dee gehabt hat,\nkann den Angeklagten vo Keim und Skin\nnicht zugerechnet werden. Daran ändert es nichts, daß\ndie drei Angeklagten Mittäter waren. Die Frage, wer\ndas Betäubungsmittel besessen hat, ist tatsächlicher\nNatur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestands\nauf Tatbeteiligte, die selbst keine tatsächliche Sach-\n\nsfß\n\nherrschaft hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Ur-\n\nteil vom 3. November 1981 - 4 StR 558/81 - und Beschluß\nvom 12. Januar 1982 - 1 StR 700/81 - jeweils mit weiteren\nNachweisen).\n\nDie Möglichkeit, trotz Fehlens eines der Regelbeispiele (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG aF) einen - unbenannten - besonders schweren Fall anzunehmen, hat\ndie Kammer auch bei den Angeklagten von Kein und\nSp bedacht (ua Ss. 9 £.); die Erwägungen,\nmit denen sie das Vorliegen eines solchen Falles verneint hat, sind frei von Rechtsfehlern.\n\n3, Gleiches gilt für die Strafzumessung innerhalb\nder rechtsfehlerfrei ermittelten Strafrahmen. Die gegen\ndie Angeklagten verhängten Strafen sind zwar auffallend\nmilde. Indessen kann das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung nur eingreifen, wenn\ndieser in sich rechtsfehlerhafte Erwägungen angestellt,\nrechtlich anerkannte Strafzwecke gänzlich außer Betracht\ngelassen oder derart falsch bewertet hat, daß ein grobes\nMißverhältnis von Schuld und Strafe offen zutagetritt\n\n(BGHSt 17, 35, 36; BGH NJW 1977, 639; BGH, Urteil von\n2. September 1981 - 2 StR 239/81 - mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die\nKammer hat in ihrem Urteil die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafen aufgeführt, widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern be-\n\nwertet,\n\nAuch die Einziehungsanordnung begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Demgemäß war die Revision zu\nverwerfen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-17/2-str-818-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-17/2-str-818-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.183925+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-17/2-str-818-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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