{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-03-05_2_StR_640_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-05","aktenzeichen":"2 StR 640/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 650/581 BESCHLUSS\nRL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Helmut Otto Fe aus 00)\n\nER, geboren an u 1943 in On /\nKrs, DEEED,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten schweren\nräuberischen Erpressung u. a.\n\nU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ‘beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fan\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 6. November 1980, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 4. Februar 1982 ausgeführt;\n\n\"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor. In\nder Hauptverhandlung vom 30. September 1980 wurde\nauf Antrag des Verteidigers das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und am\n\n1. Oktober 1980 wieder mit den anderen Verfahren\nverbunden. Während der Trennung der Verfahren\nwurden in Abwesenheit des Beschwerdeführers die\nZeugen Elvira ZW, Josef SEE, Marliese WE,\nWerner DIEB und Raimund ZAEEEEEEEEEE vernommen. Die\nAussagen der Zeugen WW, Dee und ZEN betrafen den Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale\nin Darmstadt, Heidelberger Straße 89, zu dem der\nBeschwerdeführer FM nach dem Anklagevorwurf\nund nach den in der Hauptverhandlung getroffenen\n\nFeststellungen Beihilfe durch Beschaffung der\nSchußwaffen geleistet hat. Das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen war mit maßgebend dafür, daß\ndie Strafkammer das Geständnis des Angeklagten\nDe» für glaubhaft angesehen hat (UA S. 12,\n13). Die Verfahrensweise des Landgerichts erweist\nsich als Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338\nNr. 5 StPO die Revision begründet. Die Zulässigkeit\neiner vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens hat\ndort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der\nStrafprozeßordnung entgegenstehen. Unzulässig ist\neine vorübergehende Abtrennung danach dann, wenn\ndie Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nVorgänge zum Gegenstand hat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Denn in einem solchen\nFall läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in\n§ 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO\nbesonders abgesicherten Abwesenheitsgebots hinaus.\nDeshalb greift der absolute Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO dann ein, wenn sich nicht sicher\nausschließen 1äßt, daß die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand\nseiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen\nhat (BGHSt 24, 257, 259).\n\nDie in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Vernehmung der Zeugin We, DIEB und\nZU nat seine Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe\nsetzt die Feststellung der Haupttat voraus. Für\ndiese waren die Aussagen dieser Zeugen von Bedeutung, wie sich aus den Darlegungen auf UA S. 12,\n13 ergibt.\n\n= | 74\n\nDie vom Beschwerdeführer erhobene Rüge genügt auch\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch der\nVorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Denn in der Revisionsbegründungsschrift werden die ergangenen\nBeschlüsse und die Namen der während der Abtrennung\nvernommenen Zeugen mitgeteilt. Zwar kann der Begründungsschrift selbst nicht entnommen werden,\nwelche Zeugenaussagen die Verurteilung des Angeklagten mitbetroffen haben können, weil der Beschwerdeführer den Umstand, der für die Begründetheit der Beanstandung entscheidend ist, nicht ausdrücklich herausstellt. Doch ist dieser Mangel unschädlich, weil sich die notwendige Ergänzung seines\nVorbringens aus den Urteilsgründen (UA S. 12, 13)\nergibt.\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nnötigt hier zur Aufhebung des Urteils ingesanmt,\n\nobwohl er unmittelbar nur die Verurteilung wegen\nBeihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung betrifft. Denn die rechtliche Begründung\n\nauf UA S. 20 rechtfertigt es nicht, zwei rechtlich\nselbständige Vergehen gegen das Waffengesetz anzunehmen, von denen eines mit dem Verbrechen der\nBeihilfe zur versuchten schweren räuberischen\nErpressung in Tateinheit steht. Für das Dauerdelikt des § 53 Abs. 1 Nr. 3a Waffengesetz war\ndie Aufgabe des Entschlusses, sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, für sich allein noch\nkein Umstand, der die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische\nSchußwaffe als eine neue, rechtlich selbständige\nStraftat erscheinen lassen könnte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Müller | Meyer\n\nMaier . 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