{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-02-03","aktenzeichen":"2 StR 500/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PLA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 500/81 URTEIL\n3.2.2\n\nin der Strafsache\ngegen\nZihni Bei aus Fein AU, geboren 1955 in\n\nAG (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Februar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GEEEENEEEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus FesiiiEED GERNE»\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DaB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Be wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nder Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nRüge der Verletzung des § 24h Abs. 3 StPO Erfolg; auf das\nübrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht mehr an.\n\nDer Angeklagte hatte hilfsweise die Ladung und Vernehmung seines in der Türkei lebenden Bruders Adil Be\nvor dem Prozeßgericht beantragt, um zu beweisen, daß er\nmit dessen Heroingeschäften \"nichts zu tun gehabt habe\".\nDie Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei\nunerreichbar. Von seiner Ladung sei abgesehen worden,\nweil keine Aussicht bestehe, daß der Zeuge ihr in absehbarer Zeit Folge leisten werde. Er stehe in dem\ndringenden Verdacht, gemeinsam mit dem Angeklagten Zihni\nBEEB Heroin verkauft zu haben. Deswegen sei gegen ihn\nauch ein Haftbefehl erlassen worden. Der Ermittlungsrichter,\nder für die Gewährung eines \"freien Geleits\" allein zuständig sei, habe dies dem Zeugen versagt. Adil Bei»\nwürde im Falle seines Erscheinens vor der Strafkammer\ndeshalb Gefahr laufen, verhaftet zu werden (UA S. 15).\n\nDiese Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer\nhat lediglich die Möglichkeit der Gewährung eines sicheren\nGeleits nach § 295 StPO erörtert und dabei übersehen, daß\nArt. 12 des für die Türkei und die Bundesrepublik Deutschland geltenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBI 1964 II 1369,\n\n1386; 1976 II 1799) den Zeugen vor einer Strafverfolgung und Verhaftung wegen der genannten Tat schützt, wenn\ner auf Vorladung der deutschen Justizbehörden vor Gericht\nerscheint. Bei einer Ladung des Zeugen hätte auf diesen\nSchutz des freien Geleits hingewiesen werden müssen (vgl.\nBGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81). Dafür,\n\ndaß er einer solchen Ladung nicht Folge geleistet hätte,\nsind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Hilfsbeweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Es\nist deshalb aufzuheben, soweit es den Angeklagten BamB\nbetrifft.\n\nIm Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten\nwird folgendes zu beachten sein:\n\na) Allein die Erfahrung, daß Heroin in der Regel\nmit Streckmitteln bis auf einen Heroinanteil von 25 %\nverdünnt wird, rechtfertigt es nicht, in allen Fällen,\nin denen der Heroinanteil eines Heroingemischs nicht festgestellt werden kann, ohne weiteres von diesem Erfahrungswert auszugehen. Da auch Heroinzubereitungen mit wesentlich geringeren Heroinanteilen gehandelt werden (vgl.\nBGH, Beschluß vom 26. August 1981 - 2 StR 467/81), muß\nder Tatrichter entweder konkrete Feststellungen über die\nQualität des Heroingemischs treffen oder aber von dem\nfür den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1981 - 2 StR\n583/81).\n\nb) Der Gesichtspunkt der Generalprävention darf\n\n-5- Pla\n\n‚nicht zu einer Überschreitung der schuldangemessenen\nStrafe führen (vgl. BCHSt 20, 264, 267).\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-03/2-str-500-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-03/2-str-500-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.812750+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-03/2-str-500-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-02-03","dockets":["2 StR 500/81"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.02.1982 – 2 StR 500/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-03/2-str-500-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten DaB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/295","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"295","label":"§ 295 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:39.812750+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}