{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-18","aktenzeichen":"2 StR 417/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 417/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Halife B Ge aus Bob, geboren am\nSn ın Bi /Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaf T,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln .\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung von\n16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Pundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WERESEEEEEER in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEWEBE bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt um zus Een\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung vom 16. Dezember 1981,\nJustizangestellte aaa\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvon 5. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPz\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt,\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen\nbedürfen keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Beweiswürdigung des Gerichts leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils\nnötigen. Sie ist insoweit lückenhaft, als sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen\nläßt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann\ndem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter\nwelchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich jedoch\nergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt\naußer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das\nBeweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteile vom\n&. November 1975 - 1 StR 552/75 -; vom 24, Juli 1977\n= 1 StR 207/77 -; vom 12. Juni 1979 - 1 StR 158/79 -;\nvom 50. Januar 1980 - 2 StR 758/79 -; vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 622/80 - und Beschluß vom 9, Juni 1981\n- 4 StR 90/81 -).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei\nvon dem Jugoslawen KW und einem Araber des Vornanens\nMustafa zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlaßt worden. Beide hätten sich als Vertrauensmänner der\nPolizei ausgegeben und ihm angetragen, bei der Ermittlung und Überführung von Rauschgifthändlern behilflich zu sein. Deshalb habe er sich an der Anbahnung und Abwicklung des Haschischgeschäfts mit\nseinem Landsmann ABW beteilict. Kemis und Mustafa\nhätten ihm gesagt, die Polizei werde seine Angelegenheit regeln.\n\nDie Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der\nAngeklagte weder im Dienste der Polizei stand noch\nselbst glaubte, bei seiner Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft für die Polizei tätig zu sein, Sie hat\njedoch auf einen entsprechenden Beweisamtrag der Verteidigung als wahr unterstellt, daß Kella und Mustafa\nim Auftrag der Ermittiungsbehörden bei der Aufklärung\nvon Rauschgiftdelikten arbeiten, hierfür eine Belohnung\nin Geld erhalten und den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt sind, ferner, daß die Polizei das gesamte Tatgeschehen am 2, September i980 genauestens\nobservierte, kontrollierte und lenkte, und weiterhin,\ndaß der - noch am selben Tage festgenommene - Angeklagte zwei Tage später seinem Verteidiger sagte, er arbeite\nfür die Polizei.\n\nDieser Wahrunterstellung mißt das Gericht aus\nmehreren Gründen keine das Beweisergebnis beeinflussende\nBedeutungbeil. Zum einen folge daraus, daß an dem Rauschgiftgeschäft als Aufkäufer \"Polizeispitzel\" (Kb und\nMustafa) sowie ein Polizeibeanmter beteiligt gewesen\nseien, noch nicht, daß auch der Angeklagte für die\n\n5.\n\nFolizei gearbeitet habe oder des Glaubens gewesen sei,\ndies zu tun. Des weiteren könne er auch bei seiner Mitteilung an den Verteidiger eine Unwahrheit gesagt haben.\nUnd schließlich vermöge ihn der Umstand, daß der Rauschgifthandel von der Polizei beobachtet und das Haschisch\nsichergestellt worden sei, nicht zu entlasten, da nicht\ner es gewesen sei, der den polizeilichen Zugriff veranlaßt habe.\n\nDiese Würdigung läßt wesentliche Gesichtspunkte\naußer acht. Sie bleibt die Erklärung dafür schuldig,\nwieso der Angeklagte, wenn er selbst nicht glaubte,\nan einem \"Polizeigeschäft\" beteiligt zu sein, dazu\nkommen konnte, seinem Verteidiger zwei Tage nach der\nFestnahme eine gegenteilige Darstellung zu geben. Zwar\nbrauchte die von ihm behauptete Mitteilung - wie der\nKammer zuzugeben ist - nicht wahr zu sein. Sie mußte\ngedoch hier vor dem Hintergrunde gewürdigt werden,\ndaß tatsächlich ein \"Polizeigeschäft\" vorlag, Kell\nund Mustafa \"Polizeispitzel\" waren und der Angeklagte\nvon ihnen ins Spiel gebracht worden sein will. Wußte\nder Angeklagte nicht, daß die Polizei das Rauschgiftgeschäft observierte, kontrellierte und lenkte, dann\nstellt sich zunächst die Frage, was ihn kurz nach der\nTat dazu veranlaßt hat, mit seiner Angabe, für die\nPolizei zu arbeiten, eine Kenntnis vorzuspiegeln, die\n'er - nach der Überzeugung der Kammer - nicht hatte, obgleich das, was er damit zu wissen vorgab, in einem\nwesentlichen Punkt (\"Polizeigeschäft\") zutraf. Freilich\nmag der Angeklagte nachträglich aus dem Zugriff der\nPolizei geschlossen haben, daß dieses Geschäft von ihr\nobserviert worden war. Dies erklärt aber noch nicht,\nwieso seine Einlassung dem wirklichen - jedenfalls von\nder Kammer als wahr unterstellten - Sachverhalt auch\ndarin entspricht, daß KW und Mustafa, von denen er\n\n-6-\n\nangeworben sein will, wirklich Vertrauensmänner der\nPolizei waren, Angesichts dieser auffälligen Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten und\nden tatsächlichen Gegebenheiten hätte es näherer Er-Öörterung bedurft, wie es dem Angeklagten - wenn nicht\nein geradezu unwahrscheinlicher Zufall bemüht wird -\nmöglich gewesen sein soll, dem wahren Sachverhalt in\neiner derart überraschenden Weise nahezukommen, obgleich er bei der Tat noch nicht gewußt hat, daß er\nan einem polizeilich kontrollierten Rauschgiftgeschäft\nmitwirkte, Damit hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt; sie geht an der sich aufdrängenden Frage vorbei,\nwas den Angeklagten nach seiner Festnahme in die Lage |\nversetzt haben könnte, nunmehr gerade jene Zusammenhänge zu durchschauen, die ihm bei der Tat selbst\nverborgen geblieben sind, Insoweit weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf, die sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Erwägungen nicht schließen\nläßt,\n\nAngesichts dieser Lücke gewinnt auch der Umstand\nBedeutung, daß im Urteil nicht mitgeteilt wird, was\nKae, der ausweislich der Sitzungsniederschrift als\nZeuge vernommen worden ist, ausgesagt hat, bevor er\nweitere Auskünfte verweigerte und seine bisherige Aussage widerrief, Darin liegt hier ein Rechtsfehler.\nZwar braucht der Tatrichter grundsätzlich nicht sänmtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil\ndarzustellen und zu würdigen (BGH, Urteile von\n22. April 1975 - 5 StR 402/7& - und vom 30. März 1976\n- 1 StR 63/76 -). Im Hinblick auf die Einlassung des\nAngeklagten, von KllWWeund Mustafa als \"Polizeihelfer\"\neingesetzt worden zu sein, drängte es sich jedoch im\nvorliegenden Falle auf, die Aussage des Zeugen Ks\nzu diesem Punkt im Urteil wiederzugeben und in die\n\nL\n- 7 -\n\nWürdigung einzubeziehen; denn sie berührte die für die\n. Kammer entscheidende Frage, ob dem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen war, daß er geglaubt habe, für\ndie Polizei zu arbeiten.\n\nDie bezeichneten Mängel des Urteils werden nicht\ndadurch aufgewogen, daß die Kammer eine Reihe weiterer\nErwägungen angestellt hat, um das von ihr gefundene Beweisergebnis zu stützen. Diese sind - ohne daß es auf\nEinzelheiten ankommen könnte - weder einzeln noch\n zusammengenommen geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, daß die Verurteilung auf den dargelegten\nRechtsfehlern beruht. |\n\nSo widerspricht der Umstand, daß der Angeklagte\n-— nach der Aussage des Zeugen Sch - kein von der Poli=.\nzei beauftragter Vertrauensmann war, nicht notwenüigerweise der Annahme, daß KW und Mustafa ihn ohne\nWissen der Polizei eigenmächtig als Hilfsperson einsetzten, zumal beide den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt, waren, |\n\nAuch besagt die Tatsache, daß die Polizei keinesfalls 2,000 DM für jedes aufgedeckte Rauschgiftgeschäft .\nzahlt, nichts gegen die Möglichkeit, daß Kl und\n\nMustafa dies wahrheitswidrig behaupteten, um den Angeklagten zur Mitarbeit zu bestimmen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-417-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-417-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.454107+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-18/2-str-417-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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