{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-12-09_2_StR_621_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-09","aktenzeichen":"2 StR 621/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LAG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 621/833 BESCHLUSS\n1.78.87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Menan A > ‚„ in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren in > 1555\nin ABB (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n_FÄG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n19. Mai 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Erfolg hat jedoch seine (allgemeine) Sachrüge.\nIm Urteil (S. 8 UA) heißt es, der Angeklagte habe mit\nnicht genau feststellbaren Mengen, \"mindestens aber mit\n2 kg\" Heroin Handel getrieben. Es folgen sodann Feststellungen zu einzelnen Fällen. Die Summe der dabei angegebenen Gewichtsgrößen beträgt - unter Ausschluß der\nMöglichkeit einer Doppelzählung ein und derselben Menge -\nlediglich 1.555,1 g, also wesentlich weniger als jene\n2 kg (bzw. sogar 2.070 g - S. 17 UA -). Die Strafkamner\nist somit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht\nin einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt,\ndie die Annahme dieses Schuldumfangs rechtfertigen, hat\n\ner das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-09/2-str-621-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-09/2-str-621-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.125289+00:00"}}