{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-11-27","aktenzeichen":"2 StR 455/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 455/81 BESCHLUSS\nIM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer 5 um\naus DEE, geboren am EEE 3:3 in DE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n5\n\n-.2_- EI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1380\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des früheren und des\nneuen Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war wegen unerlaubten gewerbsmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen\nMengen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\nverurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundes--\ngerichtshof den ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nhat zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nAus den Gründen des angefochtenen Ürteils ergibt\nsich, daß das Landgericht keine eigenen Feststellungen\nzur Person des Angeklagten getroffen, sondern sie aus\ndem früheren Urteil entnommen hat. Im neuen Urteil heißt\nes: \"Von folgenden Feststellungen zum Schuldspruch\" \"ist\nauszugehen\": Hieran schließen sich die Feststellungen\nüber den Werdegang des Angeklagten an, und zwar nahezu\n\nwörtlich wie im aufgehobenen Urteil (S. 3 f UA). Diese\nFeststellungen bestehen aber seit der Entscheidung des\nSenats nicht mehr, da sie zum Strafausspruch zehörten,\nden der Senat aufgehoben hat. Sie konnten demgemäß für\ndas neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Die\nStrafkammer hätte deshalb insoweit umfassend eigene\nFeststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275). Der neue Strafausspruch\nberuht somit zu einem erheblichen Teil auf nicht mehr\nbestehenden Feststellungen. Er ist daher aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein,\ndaß die Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Bestandteil des Strafausspruchs ist, nicht\nalso des Schuldspruchs. Das gleiche gilt für die \"nicht\ngeringe Menge\". Ferner weist der Senat darauf hin, daß\nes im Interesse der Klarheit zweckmäßig erscheint, in den\nUrteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen,\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-27/2-str-455-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-27/2-str-455-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.650657+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-11-27/2-str-455-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-11-27","dockets":["2 StR 455/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.11.1981 – 2 StR 455/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-27/2-str-455-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1380\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des früheren und des\nneuen Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:37.650657+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}