{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-11-13","aktenzeichen":"2 StR 242/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 242/81 BESCHLUSS\nan.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Afrin GEB zu: \"ei,\ngeboren am EB 1355 in DaB / Albanien, : zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen dar Betäubungsmittelgesetz\n\nHK\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklegten GC»\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Oktober 1980, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den Fertstellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, ar eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CD wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine\nauf die Verletzung sachlichen ?Techts gestützte Revision\nhat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststell.ngen war der Angeklagte\nEnde November/Anfang Dezember 1980 von dem Iraner\nsn» um Vermittlung einer größeren Menge Heroins\ngebeten worden. Der Angeklagte war zu jener Zeit, schon\nseit etwa Mai 1980, heroinsüch:ig und bezog das zur\nBefriedigung seiner Sucht erfoderliche Heroin - zur\nZeit der Kontaktaufnahme SB etwa 1,5 g täglich -\nunter anderem von dem inzwischen rechtskräftig abgeurteilten 16-jährigen Türken Ci. SB zndererseits war unter der Führung eines Kriminalbeamten als\nV-Mann für die Kriminalpolizei tätig und hatte den\nAngeklagten deswegen angegange ı, weil er dessen Heroin-\n\nsucht bemerkt hatte und über ihn an Heroinverkäufer\nherankommen wollte. Im Verlauf weiterer Kontakte zwischen\nED — — ) und GP perichtete dieser dem CD von den\nKaufinteresse des su» in der ®rwartung, beim Zustandekommen eines Geschäfts selbst mindestens 10 g Heroin für\nseine Bemühungen zu erhalten. Auf Grund der Vermittlung\ndes Angeklagten wurde am 18. Dezenber 1980 dem ss\nund einem als Käufer auftretenden Polizeibeamten der\nVerkauf von 500 g Heroin für 45.090 DM zugesagt. Bei\n\nder Übergabe des Heroins wurde unter anderem der dabei\nmitwirkende Angeklagte festgenommen.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, \"er sei\nvon dem Zeugen SB\" in der Anbahnungsphase \"regelrecht bedrängt worden, ihn mit Heroinverkäufern bekannt\nzu machen. ... Er - GB - habe aber ein solches Ansinnen lange Zeit strikt zurückgewiesen und sich schließlich nur deshalb bereit erklärt, weil er dringend Heroin\ngebraucht habe und ihm solches versprochen worden sei\"\n(UA S. 6). Mit diesen Angaben hat sich die Strafkammer\nnicht befaßt. Soweit sie im Hinblick auf die Vorgeschichte eine \"andersartige Schilderung des Zeugen\nSB\" „iedersibt, diese \"unterstützt (sieht) durch\ndie Bekundung des Zeugen TB und dem Zeugen S\nGlaubwürdigkeit bescheinigt, bezieht sich dies allein\nauf die Dauer der Anbahnung des Geschäfts, auf den Zeitpunkt, zu dem seitens der Aufkäufer erstmals Geld vorgezeigt wurde, sowie auf Vorgänge bei der Heroinübergabe. Dagegen hat das Gericht weder mitgeteilt, ob und\ngegebenenfalls wie sg» und die Polizeibeamten sich\nzu der oben wiedergegebenen Einlessung des Angeklagten\ngeäußert haben, noch ob es sich selbst - etwa aufgrund\nanderer Umstände - eine eigene Überzeugung zu dieser\nFrage gebildet hat.\n\nu KL\n\n—\n\nDarauf kam es aber an. Der erkennende Senat hat in\nseinem Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 - (NJW\n1981, 1626) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen des\nBundesgerichtshofes ausgeführt:\n\n\"Bei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten,\nlänger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung - kann das\nprovozierende Verhalten des Lockspitzels ein\nsolches Gewicht erlangen, daß demgegenüber der\neigene Beitrag des Täters in den Hintergrund\ntritt. „.. Dies kann innerhalb einer rechts-Staatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die\nsich daraus ergebende Folge wäre ein auf den\nangestifteten Täter beschränktes Strafver-\n\n Folgungsverbot, das die Wirkungen eines von\nAmts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses\nentfaltet.\"\n\nSoweit der Senat in diesem Zusammenhang den Fall erwähnt hat, daß der Lockspitzel den Täter durch erhebliche\nEinwirkung erst vom Weg des Rechts abgebracht hat, handelt es sich nur um ein Beispiel. Es schließt nicht aus,\ndaß auch die Bestimmung einer heroinabhängigen und somit\nbereits in strafbarer Weise in die Drogenszene verstrickten Person - etwa wenn gerade ihre Sucht und\nder sich daraus ergebende Mangal an Widerstandskraft\nausgenutzt wird - unzulässig sein Kann, vor allem wenn\ndie Überlassung von Heroin als Belohnung für die Mitwirkung in Aussicht gestellt wird,\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen ist dem Revisionsgericht die Prüfung, ob sich im vorliegenden Fall die Einwirkung auf den Angeklagten im\n\nRahmen des rechtlich Zulässigen gehalten hat, nicht möglich. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDa die vorliegende Sache ursprünglich mit einer\nJugendsache verbunden war und die Jugendkamner bereits\ndas Hauptverfahren eröffnet hatte, blieb - trotz\nzwischenzeitlich erfolgter Verweisung an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer - gemäß\n§ 47 a JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichts bestehen (BGH, Beschl. v. 4. November 1981 - 2 StR\n242/81). Der Senat verweist deshalb die Sache an eine\nJugendkamnmer des Landgerichts.\n\nMösi Maier - Theune\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-13/2-str-242-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-13/2-str-242-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.111997+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-11-13/2-str-242-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-11-13","dockets":["2 StR 242/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.11.1981 – 2 StR 242/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-13/2-str-242-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklegten GC»\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Oktober 1980, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den Fertstellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, ar eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/47a","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"47a","label":"§ 47a JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:37.111997+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}