{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-10-21_2_StR_263_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-23","aktenzeichen":"2 StR 263/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KERZE\n\n GVG § 49 Abs. 2 Satz 1\nidF des StVÄG 1979\n\nWird ein Schöffe von der Hauptschöffenliste gestrichen,\nso tritt an seine Stelle der Hilfsschöffe, der nach der\nHilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung\nan der Reihe ist.","text_plain":"I\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nKERZE\n\n GVG § 49 Abs. 2 Satz 1\nidF des StVÄG 1979\n\nWird ein Schöffe von der Hauptschöffenliste gestrichen,\nso tritt an seine Stelle der Hilfsschöffe, der nach der\nHilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung\nan der Reihe ist.\n\nBGH, Urt. v. 23. Oktober 1981 - 2 StR 263/81 - LG - Schwurgericht\nFrankfurt am Main\n\n79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 263/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert HD aus IWW, geboren am I _ BEIN\n\nin HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n79\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 21. Oktober 1981 in der Sitzung vom\n23. Oktober 1981, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller |\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt HB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @B zu: rss»\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte «En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 15. Oktober 1980 mit den\n\n. Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n29\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat als Schwurgericht den Angeklagten\nwegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole\neingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ndas Schwurgericht mit dem Schöffen IB nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n1. Für die am 3. Oktober 1980 beginnende Hauptverhandlung waren Walter MB und Gera Kl 215 Hauptschöffen ausgelost. Nachdem festgestellt worden war, daß\nder Schöffe Kg verstorben war, faßte die zuständige\nStrafkammer am 23. Juli 1980 den Beschluß, daß an seine\nStelle der unter Nr. 15 der Hilfsschöffenliste stehende\nSchöffe Bm zu treten habe. Am 6. August 1980 erließ\ndie Kammer den weiteren Beschluß, daß der Schöffe BED\nwegen Wegzugs aus dem Landgerichtsbezirk aus der Liste\nder Hilfsschöffen zu streichen sei und an seine Stelle\nder Hilfsschöffe Nr. 16 (SP) trete. Dieser beantragte mit einem am 21. August 1980 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Schreiben seine Befreiung vom\nSchöffendienst in der vorliegenden Sache. Dem Gesuch\nwurde stattgegeben und für den Schöffen Ss der\nHilfsschöffe Nr. 67 der Hilfsschöffenliste (SD)\n\nherangezogen. Edgar JB nat neben Walter “£|E>\nan der Hauptverhandlung mitgewirkt.\n\nDie Verteidigung hält es für rechtsfehlerhaft, daß\nder verstorbene Hauptschöffe KW durch den Hilfsschöffen BMW (Nr. 15 der Hilfsschöffenliste) ersetzt\n\nund nicht statt seiner der damals an bereitester Stelle\nstehende Hilfsschöffe Nr. 66 herangezogen wurde. Sie\nhat den Einwand in der Verhandlung vor dem Beginn der\nVernehmung des Angeklagten geltend gemacht. Die Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"Der Besetzungseinwand wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren der 3. Kammer bei Beschlußfassung am 23. Juli 1980 war nicht rechtsfehlerhaft,\nda nach § 49 Abs, II GVG derjenige Hilfsschöffe, der\nan nächster und nicht an bereitester Steile steht,\nHauptschöffe wurde.\n\nDies war der Hilfsschöffe BB. Nach dessen Streichung aus der Schöffenliste wurde der dann an nächster\nStelle stehende Hilfsschöffe SB zum Hauptschöffen\nerklärt. Nach dessen Verhinderung war der nach § 49\nAbs, 1 GVG an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffe\n\nzu berufen, § 49 Abs. 3 GVG, wonach generell\nund im Einzelfall der an bereitester Stelle stehende\nSchöffe nachrückt, gilt erst ab 1.1.1981.\"\n\n2. Das Verfahren des Landgerichts bei der Auswahl\nder Schöffen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und\nführte zu nicht vorschriftsmäßfiger Besetzung der erkennenden Schwurgerichtskammer.\n\nWie die oben mitgeteilten Listennummern der aus der\nListe gewählten Hilfsschöffen, weiter der derı Besetzungseinwand zurückweisende Beschluß der Strafkammer und\nschließlich in Übereinstimmung damit auch die dienstliche Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom\n13. März 198% beweisen, ist das Landgericht für die\nZeit zwischen dem 1. Januar 1979 und dem 1. Januar 1981\nund damit auch im vorliegenden Verfahren beim Ersatz\neines endgültig wegfallenden Hauptschöffen anders vorgegangen als bei der Heranziehung eines Hilfsschöffen\nfür einen nur im Einzelfall verhinderten Hauptschöffen.\nIm ersten Fall zog sie den an der Spitze der Hilfs-\n\n29\n\nschöffenliste stehenden Hilfsschöffen (vgl. BD\nNr. 15), im zweiten den an bereitester Stelle stehenden Hilfsschöffen (vgl. IWW Nr. 67) heran. Dieses\nVerfahren entsprach nicht dem Gesetz.\n\nIm vorliegenden Fall waren die Hilfsschöffen für\ndie endgültig wegfallenden Hauptschöffen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung\ndes Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StvÄG 1979)\nvom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) heranzuziehen. Nach\n§ 49 Abs. 2 Satz 1 GVG dieser Fassung, der - anders\nals § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GVG nF - bereits am\n1. Januar 1979 in Kraft getreten ist (Art. 8 Abs. 8,\nArt. 11 Abs. 1 StVÄG 1979), tritt an die Stelle eines\nin der Hauptschöffenliste gestrichenen Schöffen der\n\"nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an\nnächster Stelle stehende! Hilfsschöffe, das heißt\nnicht der an der Spitze der Liste stehende Schöffe\n(so für das frühere Recht BGHSt 10, 252 m.w.Nachw.),\nsondern der an \"bereitester\" Stelle stehende, der nunmehr nach Heranziehung und damit \"Verbrauch\" seiner\nVorgänger als nächster für die Heranziehung zur Verfügung steht (so zutreffend Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. Ergänzungsband § 49 GVG Rdn. 3). Bei\nder Heranziehung von Hilfsschöffen ist mithin nicht\nmehr danach zu unterscheiden, ob ein Hilfsschöffe endgültig an die Stelle eines aus der Hauptschöffenliste\ngestrichenen Hauptschöffen tritt oder ob wegen zeitweiliger Verhinderung eines Hauptschöffen seine Heranziehung nur für einzelne Sitzungen erforderlich ist.\nDie gleiche Behandlung beider Fälle in § 49 Abs. 3 GVG nF\nmacht dies ebenso deutlich wie der Inhalt der Gesetzesmaterialien, denen zufolge \"die unterschiedliche Behandlung der Reihenfolge der Schöffen beseitigt\" werden sollte (vgl. BR-Drucksache 420/77 S. 28/29), indem\n\nauch im Falle der Streichung eines Hauptschöffen von\nder Schöffenliste der Hilfsschöffe, der \"nach der\nHilfsschöffenliste als nächster für eine Heranziehung\nan der Reihe ist\", an die Stelle des gestrichenen\nHauptschöffen tritt (BT-Drucksache 8/976 S. 10, 63).\n\nHieraus folgt, daß das Landgericht für den in der\nHauptschöffenliste zu streichenden Schöffen KB und\ndann den Schöffen Be nicht die jeweils an der Spitze\nder Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffen hätte\nheranziehen dürfen, sondern die in der Reihenfolge der\nHilfsschöffenliste an \"nächster\", das heißt bereitester\nStelle stehenden Hilfsschöffen unter Übernahme in die\n\nHauptschöffenliste hätte heranziehen müssen. Das Verfahren des Landgerichts führte zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts, da jeweils für die\nwegfallenden Hauptschöffen nicht berufene Hilfsschöffen herangezogen wurden und dann die weitere\nBesetzung von deren Möglichkeit, das Schöffenamt\nauszuüben, abhing. Daß der an der Hauptverhandlung und\nEntscheidung schließlich mitwirkende Hilfsschöffe TB\nauch bei richtiger Sachbehandlung zum Schöffendienst im\nvorliegenden Verfahren berufen gewesen wäre, der Verfahrensfehler also auf die vorschriftsmäßige Besetzung\nder Schwurgerichtskammer keinen Einfluß hatte, kann\nder Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfeststellen.\n\nII. Da die Besetzungsrüge zur Aufhebung des Urteils\nführt, bedarf die weiter erhobene Aufklärungsrüge ebensowenig der Erörterung wie die Sachbeschwerde. Für die neue\nHauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß\nbei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, auch die\n\n- 7-\n\nnicht auszuschließende Verminderun\n\n8 der Schuldfähigkeit des Angeklagten Bedeutung hab\n\nen kann.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller\n\n79","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-23/2-str-263-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-23/2-str-263-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.251058+00:00"}}