{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-07","aktenzeichen":"2 StR 356/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 356/21 URTEIL\n70921\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranfahrer Willi Josef vn EB aus\n\nHD- SE, zetoren or U 1941 in\n\nB@EEEB/Belgien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nc?\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1981,arnı der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «En\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. «EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB :u: DB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1980,\nsoweit es den Vorwurf des Mordes zum Gegenstand\nhat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL?\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als es sich um den Strefausspruch wegen Mordes handelt; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß sein Antrag\nauf Einholunz eines weiteren, psychosomatischen Sachverständigengutachtens zum Beweis eines die Schuldfähigkeit ausschließender oder erheblich vermindernden Zustandes mit der Begründung abgelehnt worden ist, durch\ndas psychiatrische Gutachten des Sachverständigen\nDr. GEB sei bereits das Gegenteil der behaupteten\nTatsache erwiesen (§ 244 Abs. !: Satz 2 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der abgelehnte Antrag\nzielte nicht darauf ab, den Einfluß des vorangegangenen\nAlkoholgenusses auf die Schuldfähiskeit des Angeklagten\neiner - weiteren - Begutachtung zuzuführen; er sollte\nvielmehr Beweis dafür erbringen, daß andere, in der\n‚Persönlichkeitsstruktur des Angeklarten wurzelnde\nFaktoren seine Schuldfähigkeit ir Zeitpunkt der Taten\nausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt hätten.\nDies ergibt sich aus der Antragsbegründung; sie stellt\n\nden neu benannten Sachverständigen als Fachmann auf\nden Gebieten der Sexualmedizin, Sexualpsychiatrie und\nSexualpsychologie vor und empfiehlt seine Zuziehung\nmit dem Hinweis, daß der Sachverständige Dr. cm\n\nin seinem Gutachten nur \"bruchstückhaft\" über das\n\"recht beeindruckende Krankheitsbild in frühkindlicher\nZeit und im Pubertätszeitalter des Angeklagten\" berichtet habe. Ausdrücklich wird betont, daß die \"Beurteilung, insbesondere der Tötungstat, unter dem Gesichtspunkt eventueller schuldausschließender oder\nschuldeinschränkender Alkoholbeeinflussung ... dem hier\nzur Aburteilung stehenden Tatbestand allein nicht gerecht werden (dürfte)\"; und schlieflich heißt es, nach\nden Angaben des Angeklagten bestehe die Möglichkeit,\ndaß er sich \"nicht nur auf Grund vorausgegangenen,\nlängerfristigen Alkoholmißbrauchs\" in einem seine\nSchuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich minderndem Zustand befunden habe. |\n\nGing hiernach die dem Antrag zugrunde liegende\nBeweisbehauptung dahin, daß die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten auch durch nicht mit dem Alkoholgenuß zusammenhängende Persönlichkeitsdefekte aufgehoben\noder wesentlich eingeschränkt gewesen sei, so durfte\ndas Landgericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hierzu mit der Begründung ablehnen, durch\ndas eingeholte Sachverständigengutachten sei das Gegenteil dieser Behauptung schon erwiesen. Bei der Beurteilung alkoholunabhängiger Persönlichkeitsstörungen\nkonnte es sich mit dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. GW begnügen. Dieser Gutachter war dem Gericht\nals erfahrener Psychiater und Neurologe bekannt; er\nhatte bei der körperlichen und psychischen Untersuchung\n\nsowie Beobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische\nAbartigkeit entdeckt (UA S. 37 ff). Es ist auch nichts\ndafür dargetan, daß ihm die zur Beurteilung dieser\nFragen notwendige Sachkunde gefehlt hätte, daß er von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, daß sein Gutachten Widersprüche enthielte oder dem als Zweitgutachter benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote\nstünden.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Tat vom 21. September 1980\n\nDie Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nZutreffend hat das Landgericht das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber der Zeugin BED als tätliche\nBeleidigung gewertet. Der ehrverletzende, die Kundgabe\nvon Mißachtung enthaltende Angriff lag darin, daß er\ndie auf dem Heimweg befindliche Zeugin in ein Gebüsch\nstieß, sie gewaltsam zu entkleiden versuchte und ihr\nschließlich die Biuse aufriß (UA S. 15 f.). Wäre der\nAngeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt\nworden, so hätte allerdings ein Schuldspruch wegen Beleidigung unterbleiben müssen, da § 177 StGB als der\nengere Tatbestand die Anwendung des § 1§ 5 StGB auf\nsolche ehrverletzenden Handlungen ausschließt, die mit\n\n-h-\n\neiner Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Er-\n\n\"scheinungsbild notwendigerweise verbunden sind (RcSt 65,\n\n338; BGH NJW 1951, 368; BGH GA 1956, 316; Dreher/Tröndle,\nStGB ko. Aufl. 8 177 Rän. 10). Der Angeklagte ist je-\n\n. doch nicht wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt;\n\ndenn das Landgericht hat zu seinen Gunsten einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch darin erblickt, daß\ner von der Zeugin abließ, nachdem sie ihm vorgespiegelt\nhatte, sie sei bereit, ihn mit in die Wohnung zu nehmen\nund dort freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S. 42 ff.). Bleibt aber hiernach der Vergewaltigungsversuch als solcher straflos (§ 24 StGB), so\nsteht einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht der\nUmstand im Wege, daß die ehrverletzenden Handlungen\nTeil einer versuchten Vergewaltigung waren.\n\nKeinen Bedenken begegnet auch der Schuldspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StB).\nMit Recht hat das Landgericht eine lebensgefährdende\nBehandlung darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugin\nwürgte (BGH GA 1961, 241; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978.\n- 3 StR 501/77 -); daß der Würgegriff fest genug war,\num lebensgefährlich zu sein, ergibt sich aus den Folgen dieser Mißhandlung, die \"schmerzhafte Unterblutungen an der rechten Halsseite\" der Zeugin hervor-\n\n“rief (UA S. 16).\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte bei\ndieser Tat uneingeschränkt schuldfähig. Er hatte zwar\nBier in einer \"nicht mehr feststeilbaren Menge\" getrunken (UA S. 13); seinem Gesamtverhalten vor, während\nund nach der Tat ließ sich jedoch entnehnen, daß seine\nFähigkeit, gemäß der bestehengebliebenen Einsicht in\ndas Unrecht der Tat zu handeln, weder ausgeschlossen\n\nnoch erheblich vermindert war. Daß sein Hemmungsvermögen durch den Alkoholgenuß keine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hatte, ist hinreichend belegt.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen sind frei von\nRechtsfehlern.\n\nb) Die Tat vom 24, September 1980\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes hält gleichfalls\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Annahme des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte den Hals des Opfers mindestens 3 1/2 Minuten lang\nmit beiden Händen kräftig zudrückte (UA S, 22). Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß er Frau KB zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötete. Dieses Mordmerkmal verwirklicht nicht nur, wer schon im Töten\nselbst geschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch,\nwer die Todesfolge während der Tat in seinen Willen\naufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an\nder Leiche zu befriedigen (BGHSt 7, 353). So lag der\nFall hier, da der Angeklagte den Tötungserfolg in Kauf\nnahm, um \"ungestört an Frau KB zur Befriedigung\nseiner Geschlechtslust manipulieren zu können\" (UA S. 23).\nVon dieser Feststellung entfernt sich die Revision,\nsoweit sie vorträgt, dem Angeklagten sei es nicht auf\ndie Befriedigung, sondern lediglich auf die Erregung\nseiner Geschlechtslust angekommen.\n\nDer Strafausspruch kann Jedoch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß\nnicht erheblich gemindert gewesen Sei. Die dafür gegebene\nBegründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nkai\n\nDurchgreifenern Bedenken bepernet insbesondere die\nAuffassung, bei der Beurteilung der Schuldfühipkceit\nkomme es \"nicht auf einen abstrakt berechneten BAK-Wert\",\nsondern auf das Verhalten des Täters an (BGH, Beschlüsse\nvom 7. September 1978 - 4 StR 467/78 - und 8, Mai 1981\n- 2 StR 147/81 -). Daß der Blutalkoholgehalt Bedeutung\nfür das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung\nder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt, ist\nein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, den\nder Tatrichter nicht unbeachtet lassen darf. Daran ändert\nes nichts, daß er auch andere Faktoren - wie etwa die\npsychische und physische Verfassung des Täters, sein\nVerhalten vor, während und nach der Tat - berücksichtigen muß.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht - sachverständig beraten - die Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten zur Tatzeit mit maximal 2,5 %0 angesetzt\n(UA S. 36). Dies ist ein Wert, bei dem die Annahme einer\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - jedenfalls in der Regel - naheliegt (vgl. etwa Rauch in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Band II S. 217,\n\n219 r.5p.). Will. der Tatrichter die Voraussetzungen\n\ndes § 21 5tGB gleichwohl verneinen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, daß er die Frage unter Berücksichtigung\nder insoweit wesentlichen Umstände bedacht und geprüft\n\nhat.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von\nder uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in\nerster Linie darauf gestützt, daß er sich vor, während\nund nach der Tat planvoll, folgerichtig und den veränderten Situationen angepaßt verhalten hat sowie in allen\nEinzelheiten an den Tatablauf zu erinnern vermochte\n\nig)\n\n(UA 5. 39 £.). Dabei ist bereits außer Betracht geblieben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung\n\nan das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderungs des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht\n(BGHSt 1, 384, 385; BCH GA 1955, 269, 271; BGH bei\n\nHoltz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1980 - > StR 257/80 - und\n\n11. Juni 1981 - 1 StR 14/81 -). Hier kommt jedoch noch\nhinzu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zu\nseinen persönlichen Werdegang seit langer Zeit im\n\nÜbermaß Alkohol trank (VA S, 4 <f.), zur Tatzeit auch\nnach täglichem Genuß von bis zu 1o Flaschen Bier und\n\n0,2 bis 0,3 1 Korn keine besonders auffälligen Reaktionen\noder Ausfallerscheinungen zeigte (UA S. 8) und schließlich bei der Blutprobe am 25. September 1980 trotz eines\nBlutzlkoholgehalts von über 2,8 %o seinem Gesamtbild\nnach äußerlich nur leicht unter Alkoholeinwirkung zu\nstehen schien (UA S. 41). Da sich der erfahrene, alkoholgewohnte Trinker meist auch im Rausch noch motorisch\nkontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann\n(vel. Rauch aaO S. 219 1.5p.), obgleich sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtist ist, mußte im vorliegenden Falle\nerst recht zweifelhaft sein, ob das planvolle, folgerichtige und situationsangepaßte Vorgehen des Angeklagten\nohne weiteres ein brauchbares Anzeichen für das Fehlen\neiner erheblichen Einschränkung seiner Steuerunssfähigkeit sein konnte, Diesen Gesichtspunkt ist erkennbar\nkeine Beachtung geschenkt worden. Das Landgericht hat\nvielmehr ein zusätzliches Indiz für die volle Schuldfähigkeit des Angeklarten gerade darin gesehen, daß er\ntrinkgewohnt und alkoholverträglich war, was damit belegt wird, daß er selbst nach objektiv reichlicher\n\n- 10 -\n\nAlkoholaufnahme keine äußerlich wahrnehmbaren Trunkenheitssymptome zeigte, und nicht durch \"alkoholbedingte\nBeeinträchtigungen\" auffiel (UA S. 41 £.). Diesen\nAusführungen ist nicht zu entnehmen, ob sich das\nLandgericht der Möglichkeit bewußt war, daß die Aufnahme\ngrößerer Alkoholmengen auch bei einem trinkgewohnten,\nalkoholverträglichen, in \"kontrollierter Situation\"\nunauffälligen Täter das Hemmungsvermögen gegenüber dem\nAnreiz zur Tat erheblich vermindern kann (§ 21 StGB).\nDarin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung\nder Sache nötigt.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird bei der\nPrüfung, ob die Anwendung des § 21 StGB in Betracht\nkommt, zu erwägen haben, ob die Tat ihrer Art nach dem\nAngeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist,\nDabei darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, daß\nerfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich\nnicht die Hemmungen beseitigen können, die jeden Menschen,\nsofern er nicht eine besonders abartige Persönlichkeit\n\n2\n\n- 11 -\n\nist, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und\nLeben anderer zu unternehmen (vel. BGH, NStZ 1981, 298;\nBGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -).\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-07/2-str-356-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-07/2-str-356-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.765096+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-07/2-str-356-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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