{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-09-16_2_StR_326_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-18","aktenzeichen":"2 StR 326/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 326/81 URTEIL\n189.47\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Öözden Sg aus TED, geboren am\n\nin ürkei, zur Zeit in\n1962 i /Türkei Zeit i\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 16. September 1981 in der Sitzung\nvom 18. September 1981, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n22. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im\nUmfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer - Jugendkamner -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen zum gemeinschaftlich\nbegangenen Totschlag begegneten der Angeklagte Özden S@\nund seine älteren Brüder Senol S@& und Namik S@ gegen\n23.30 Uhr dem mit Se verfeindeten Gerd B@& und dessen\nVetter GB. 5@, 1,34 m groß, 105 kg schwer und jedem\neinzelnen der drei Brüder körperlich überlegen, zog se»\nin Angriffsabsicht unvermittelt ein Stück mit, entledigte\nsich zur Erlangung besserer Bewegungsfreiheit seiner\nJacke und Schuhe und begann, se» zu schlagen. >\nhatte sich mit ausgebreiteten Armen vor nn und den\nAngeklagten gestellt, um diese am Eingreifen zu hindern. Als er sich nach den beiden Kämpfenden umdrehte,\nversetzte ihm N einen Messerstich in den Rücken.\nWährend G@B zu Boden fiel, stürzten sich N und\nder Angeklagte auf B@. Als sich G@B trotz seiner\nVerletzung aufrichtete und NW niederschlug, wurde\ner von diesem mit einem weiteren Messerstich in die\nLeistengegend endgültig kampfunfähig gemacht. Nunmehr fielen die drei Brüder gemeinsam über B@& her,\nwobei se und BD mit je einem Springmesser von\nca. 8 cm Klingenlänge heftig - insgesamt dreizehn mal -\nauf ihn einstachen und der Angeklagte ihm durch mehrere\nSchläge mit einem kantigen Schlagring gegen den Kopf\nPlatzwunden beibrachte. B@& erhielt zwei Messerstiche\nin die Innenseite des linken Oberschenkels, drei in\n\ndie linke Bauchseite, vier in Schulter und Rücken und\nvier in den Brustkorb; einer davon hatte unmittelbar das\nHerz getroffen und führte, nachdem B@ noch ein kurzes\nStück hatte fliehen können, zu dessen Tod.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\nbei keinem seiner Brüder ein Messer bemerkt zu haben, für\nwiderlegt erachtet (UA S. 10), in seinem Eingreifen mit\ndem Schlagring eine den Messereinsatz der anderen unterstützende Handlung gesehen (UA S. 17) sowie die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe dabei tödliche Verletzungen B@P, unter anderem den zum Tod\nführenden Messerstich in das Herz, für möglich gehalten\nund billigend in Kauf genommen (UA S. 8, 14 bis 17).\n\n1. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Sie sind nur insoweit erörterungsbedürftig,\nals die Strafkammer nicht ausdrücklich den Zeitpunkt\nbezeichnet hat, von dem an der Angeklagte den Messereinsatz seiner Brüder bemerkt hatte. Auf ihn kam es\ndeswegen an, weil das Verhalten des Angeklagten nur\ndann als Mittäterschaft beim Totschlag gewertet werden\nkann, wenn bereits bei Abgabe des einzigen tödlich\nwirkenden Stiches - nach Sachlage ist nicht auszuschließen, daß es sich dabei um den ersten Stich handelte - der gemeinsame Tatplan vorhanden war, der Angeklagte also schon in diesem Augenblick die Lebensgefährlichkeit des Vorgehens seiner Brüder erkannt und\ngebilligt hatte (BGH bei Dallinger, MDR 1975, 365 f£;\nBGH GA 1966, 210). Denn daß spätere Tathandlungen den\nTodeseintritt beschleunigt oder eine mögliche Rettung\nverhindert hätten, ist nicht festgestellt.\n\nInsoweit ergeben die Urteilsgründe, daß trotz der\nNachtzeit die unbeteiligten und damit entfernter stehen-\n\nEN\nN\n\nden Zeugen CB una Cu die Kampfvorbereitungen DB\nund die Schlagbewegungen des Angeklagten gesehen haben\n\nund CE» außerdem den Messereinsatz gegen B@& erkennen\nkonnte. Anhaltspunkte dafür, daß die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten geringer gewesen wären, sind\nnicht ersichtlich. Überdies hatte sich der Angeklagte\nbereits vor dem Messerangriff gegen B@& unmittelbar\n\nbei N pefunden, als dieser den ihnen im Weg stehenden CB zum ersten Mal niederstach; er hatte dann\n\ndie Wirkung eben des Stiches ausgenutzt, um an B®\nheranzukommen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen\nlassen die oben wiedergegebenen Urteilsausführungen zur\nSubjektiven Tatseite (UA S. 8, 14 bis 17) ausreichend\ndeutlich die Überzeugung der Strafkammer erkennen, der\nAngeklagte habe schon bei Beginn des gemeinsamen Angriffs gegen Bgg mit dem Messereinsatz seiner Brüder\ngerechnet und ihn billigend in Kauf genommen.\n\n2. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Urteilsfeststellungen, die drei Brüder gemeinsam seien dem\nihnen nunmehr allein und unbewaffnet gegenüberstehenden\nGegner körperlich überlegen gewesen, sie hätten seinen\nAngriff leicht schon mit ihren Körperkräften, zusätzlich durch Drohung mit den Messern abwehren Können,\nso daß es an der Erforderlichkeit des Waffeneinsatzes\ngefehlt habe.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nZwar hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler das\nVorliegen eines Provokationsfalles im Sinne der ersten\nAlternative des § 213 StCB verneint. Die dafür maßgebenden Gesichtspunkte sind dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nmit noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen.\n\nJedoch halten die Erwägungen, mit denen das Gericht\ndie Annahme eines sonst minder schweren Falles im Sinne\ndes § 213 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Für diese Beurteilung war - weitergehend\nals bei der Prüfung des Provokationstatbestandes -\neine Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände\nerforderlich (BGHSt 4, 8, 10; 8, 186, 189; BGH, Urteil vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77). Die Strafkanmer hat im Rahmen der konkreten Strafbemessung bei\neinem Vergleich der von den drei Tätern geleisteten\nTatbeiträge und gezeigten kriminellen Energie zu\nGunsten des Angeklagten Umstände angeführt, nach denen\ner, obschon \"als Mittäter handelnd, doch eher als Mitläufer erscheint\" (UA S. 19). Diese Gesichtspunkte\nmußten bereits bei der Prüfung, ob ein sonst minder\nschwerer Fall vorliegt, berücksichtigt werden. Daß\ndies geschehen sei, kann dem einzigen Satz der Urteilsgründe, der sich mit dieser Frage befaßt und unterschiedslos auf alle drei Täter bezieht (UA S. 17),\nnicht entnommen werden. Deshalb kann der Senat nicht\nausschließen, daß die Strafkammer bei der - trotz\n§§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gebotenen (BGH NJW 1972, 693) -\nPrüfung entscheidende Umstände außer acht gelassen hat,\nbei ihrer Einbeziehung aber zu einem dem Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre. Damit war der den\nBeschwerdeführer betreffende Strafausspruch aufzuheben.\n\nEine Erstreckung der Aufhebung auf die gegen die\nanderen Angeklagten ergangenen Strafaussprüche kommt\nnicht in Betracht, weil die für die Aufhebung maßgebenden Gründe nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegen (BGH NJW 1955, 997).\n\n05\n\nDer Senat empfiehlt, in den Gründen des neuen Urteils\nzum Ausdruck zu bringen, daß der Erziehungsgedanke vorrangig berücksichtigt wurde (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261,\n263; BGH, Beschluß vom 4. Juni 1981 - 4 StR 248/81).\n\nMösl j Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-18/2-str-326-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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