{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-09-11_2_StR_519_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-11","aktenzeichen":"2 StR 519/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 519/81 BESCHLUSS\nnn IE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rainer Bengt B De ) aus FEED .\n\ndort geboren am HEEEB 1941, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 6. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen\n\ndie Mitangeklagten B@ und MB. Nachdem es insoweit\n\n[24\n\nrechtskräftig abgeschlossen war, hat der Beschwerdeführer\nbeantragt, To] und v. als Zeugen darüber zu vernehmen,\n\"Zaß in beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Sachver-\n\nhaltskomplexen der Angeklagte versucht hat, die Tat zu\n\nverhindern bzw. bei dessen Ausführung und Planung nicht\n\nmitgewirkt zu haben bzw. passiv gewesen ist\". Die Straf-\n\nkammer hat \"die nochmalige Vernehmung\" des Zeugen MB\n\nmit der Begründung abgelehnt, daß dieser \"bereits in\ndiesem Verfahren als Mitangeklagter auch zu den in dem\nBeweisamtrag behaupteten Tatsachen vernommen worden\"\nsei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß er als\nZeuge eine andere Aussage machen würde, da er sich bereits mit seiner Einlassung als Angeklagter erheblich\nselbst belastet habe, obwohl er daraufhin mit seiner\nVerurteilung habe rechnen müssen.\n\nMit Rücksicht auf seine Vernehmung als Mitangeklagter\nhat die Kammer auch \"die nochmalige Vernehmung des Zeugen\nBEE zurückgewiesen\",\n\n2. Die gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen\nder Revision sind gerechtfertigt.\n\nDie insbesondere in den Worten \"nochmalige Vernehmung\"\nzum Ausdruck kommende Auffassung der Strafkammer, daß der\nVernehmung eines Mitangeklagten dieselbe Bedeutung beizumessen sei wie der Vernehmung eines Zeugen, ist unzutreffend. Beide Aussagen erfordern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung. \"Dies erhellt schon daraus, daß\n(die Aussage von Mitbeschuldigten) regelmäßig nicht frei\nvon dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht unter den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste\nin der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt\" (BGHSt 10, 186, 191).\n\nDanach war es nicht zulässig, von der Vernehmung der\nZeugen BB und MB nit Rücksicht auf ihre frühere Einlassung als Mitangeklagte abzusehen. Die Strafkammer hätte\nvielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. August 1981 zutreffend ausführt, den Beweisamtrag des Beschwerdeführers nur aus einem der in\n§ 2h4 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Das\nist nicht geschehen.\n\n-u- 4?\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\n\nauf dem Verfahrensmangel beruht.\n\nMös]\n\nMüller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-519-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-519-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:34.979487+00:00"}}