{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-08-07_2_StR_341_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-08-07","aktenzeichen":"2 StR 341/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 341/81 BESCHLUSS\n3.8.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Hans Jürgen Michael\n\nKi aus T@B, dort geboren am a\n\n1953, zur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen Untreue\n\n5\n\nLs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 17. März\n1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Untreue schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 12. Juni 1981 zutreffend ausgeführt hat, ist das vom\n\nLandgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten als\nUntreue im Sinne des Treubruchstatbestands des § 266 StGB zu beurteilen. Es handelt sich jedoch nicht um\nfünf rechtlich selbständige Taten, sondern um eine fort-\n‚gesetzte Handlung.\n\nNach den Urteiisfeststellungen hatte sich der Angeklagte bereits vor der ersten Handlung entschlossen,\nunter Mißbrauch seiner Amtsstellung durch gefälschte, fingierte Antragsteller ausweisende \"Kindergeldanträge\" unberechtigt Kindergeld vom Arbeitsamt zu beziehen. Demnach\nhat sich sein Vorhaben von Anfang an auf mehrere Antragstellungen und laufende Geldbezüge erstreckt.\n\nDer Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran zu, daß\nder Angeklagte nicht verschiedene Möglichkeiten unbemerkter Zahlungserschleichung hatte, sondern daß für ihn\nvon vornherein hinsichtlich aller künftigen Einzelfälle\nnur die eine von ihm ersonnene Art und Weise der Geldbeschaffung von demselben Vermögensträger in Frage kam. Die\nErfindung verschiedener Antragsteller-Namen und die Auswahl verschiedener Geldinstitute für die Konteneröffnungen\nzu gegebener Zeit waren als Verschleierungshandlungen\nBestandteil des vorgefaßten Plans, während die Verwendung eines anderen Stempels im letzten Fall zumindest\nkeine maßgebliche Abweichung darstellt.\n\nDen Urteilsfeststellungen ist weiter zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte schon bei der ersten Tathandlung vorhatte, die mehreren Anträge in zeitlichen Abständen nach-\n\neinander, die späteren aber noch während des laufenden Geldbezugs auf Grund der früheren, zu fälschen,\n\nzu \"bearbeiten\" und der anweisenden Stelle vorzulegen,\nwie er es dann tatsächlich getan hat. Damit ist der\nGesamtvorsatz festgestellt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 - und vom 26. Januar 1977\n\n- 2 StR 688/76). Soweit die Strafkammer von \"jeweils ...\neinem neuen Tatentschluß\" spricht (UA S. 3), kann sie\nunter den gegebenen Umständen damit nur meinen, daß\n\nder Angeklagte nach Ablauf einer gewissen Zeit seit\n\nder vorhergehenden Handlung nunmehr für die folgende\nAntragstellung die passende Gelegenheit, den Antragsteller-Namen und das Geldinstitut auswählte. Das steht\naber der Annahme des Gesamtvorsatzes ebensowenig entgegen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1977 - 2 StR 688/76)\nwie die Tatsache, daß für den Angeklagten bei Tatbeginn\nder genaue Endzeitpunkt seines strafbaren Tuns noch\nnicht feststand (BCGHSt 26, 4, 7, 8; 23, 33).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht im Weg, da sich der Angeklagte\nauch nach vorherigem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nZugleich ist der Strafausspruch aufzuheben, da\nder Senat nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob das\nLandgericht auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung zu der bisher festgesetzten Strafe gekommen wäre.\n\nAndere Rechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch sind, auch bei Berücksichtigung des Einzelvor-\n\n“ bringens des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-07/2-str-341-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-07/2-str-341-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.801767+00:00"}}