{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-07-03_2_StR_357_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-07-03","aktenzeichen":"2 StR 357/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 357/81 BESCHLUSS\n3.9.09\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Erdal K MB aus vb.\n\ngeboren am EEE 1960 in CB /Türkei,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 5. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nkann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte vom Totschlagsversuch mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, weil er\nfreiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB).\n\nNach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte\nmehrmals mit einem Küchenmesser auf seine Frau ein und\nfügte ihr lebensgefährliche Verletzungen zu. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit ihres Todes und nahm diese\nFolge billigend in Kauf. Als er seine Frau reglos und\nblutend am Boden liegen sah, glaubte er, sie sei tot.\nDaraufhin beschloß er, in den Rhein zu springen, um sich\nselbst das Leben zu nehnen, zog seine blutbefleckten\nSachen aus und kleidete sich um. Währenddessen bewegte\nsich seine Frau, stöhnte und flehte ihn an, sie zu ret-\n\nten. Der Angeklagte war erleichtert, daß seine Frau noch\nlebte, eilte - in der Annahme, sie könne jede Minute\nsterben - zum Telefon und verständigte über Notruf einen\nKrankenwagen, da er die Tat inzwischen bedauerte und seine\nFrau am Leben erhalten wollte. Wenige Minuten später traf\nder Krankenwagen ein und brachte die Verletzte ins Krankenhaus, wo sie mit einem erheblichen Blutverlust und\neinem Kreislaufkollaps eingeliefert und mit dem Erfolg\nvölliger Heilung behandelt wurde (UA S. 10 - 12).\n\nDas Landgericht hat die Tat zutreffend als beendeten\nTotschlagsversuch gewertet und richtig erkannt, daß der\nAngeklagte die Vollendung der Tat freiwillig verhindert\nhat. Gleichwohl sieht es darin keinen strafbefreienden\nRücktritt und führt zur Begründung aus (UA S. 18):\n\n\"Zu den Nettungsmaßnahmen hat er sich jedoch erst\nentschlossen, nachdem er zunächst in dem Glauben,\nseine Frau sei bereits tot, diese ohne weiteres,\ninsbesondere ohne sich über ihren Zustand zu vergewissern und auf etwaige Lebenszeichen zu achten,\nhilflos in der Wohnung zurücklassen und sich entfernen wollte. In dem Augenblick, als der Angeklagte unter diesen Umständen ungerührt seine Kleidung\nwechselte und Möglichkeiten für einen Selbstmord\ndurchdachte, war für ihn das vorhergehende Tatgeschehen endgültig und unwiderruflich abgeschlossen,\ndas weitere Schicksal seiner Frau in seinen Augen\nbesiegelt und daher gleichgültig. Erst durch ein\nLebenszeichen seiner Frau wurden die Pläne des Anseklagten plötzlich in eine neue Richtung gelenkt\nund damit ein dem ursprünglichen Tatgeschehen entgegengesetzter neuer und eigenständiger Kausalverlauf in Gang gebracht. Ein derartiges Verhalten\nist jedoch nicht geeignet, einem bereits abgeschlossenen Tatkomplex im nachhinein die Strafbarkeit zu nehmen.\"\n\nDiese Ausführungen, die das Landgericht mit einem\nmißverstandenen Zitat aus Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl.\n§ 24 Rdn. 7 vergeblich zu stützen sucht, sind rechts-\n\n-uL.-\n\nfehlerhaft. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts\nvom beendeten Versuch hängt allein davon ab, daß der\nTäter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert.\n\nAn weitere Voraussetzungen ist diese Wirkung nicht geknüpft, Die Chance, vom beendeten Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten, bleibt dem Täter bis\nzu dem Zeitpunkt erhalten, in dem er den Erfolg nicht\nmehr abzuwenden vermag. Gelingt es ihm, die Vollendung\nder Tat zu verhindern, so kommt es nicht darauf an, wann\ner sich zur Rettung des Opfers entschloß (BGH, Beschluß\nvom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77), was diesem Entschluß\nvorausging, wie sich ihm die Sachlage bis dahin darstellte, ob er den Erfolg zunächst irrtümlich schon für\neingetreten erachtete, was er in der Zwischenzeit tat\noder unterließ, welche Vorstellungen oder Beweggründe\nihn hierbei bestimmten, insbesondere dafür maßgebend\nwaren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen traf,\nsondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt - aber noch\nrechtzeitig - ergriff.\n\nDies hat das Landgericht verkannt. Das Urteil war\ndaher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die\nneu entscheidende Jugendkamner wird - sollte sie gleiche\n\nFeststellungen treffen - die Tat des Angeklagten unter\ndem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) zu würdigen haben,\n\nSchumacher Müller Maier\n\nRiBGH Theune ist im\nUrlaub ortsabwesend\nund kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nSchumacher Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-03/2-str-357-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-03/2-str-357-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.038884+00:00"}}