{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-07-01_2_StR_224_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-07-01","aktenzeichen":"2 StR 224/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 224/84 URTEIL\nA784\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schausteller Jakob Hugo (gerufen Jacky) B I] ‚\nzuletzt wohnhaft in WW, geboren am «ED 1953\n\nin Bonn,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: vie\n\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n10. Dezember 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten dadurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war in der Anklageschrift u. a. zur\nLast gelegt worden, gemeinsam mit einem Mittäter aus einem\nPfarrhaus eine wertvolle Abendmahlkanne aus Zinn aus dem\nJahre 1754 und aus einem Kindergarten einen Plattenspieler\ngestohlen zu haben. In der Hauptverhandlung hatte die\nStaatsanwaltschaft in beiden Fällen Verurteilung wegen\nHehlerei beantragt. Die Strafkammer hat die Vorwürfe\nfür nicht beweisbar erachtet und den Angeklagten insoweit\nfreigesprochen, Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. a) Zu der Frage, ob der Angeklagte die gestohlene\nAbendmahlkanne in Besitz gehabt hatte, hat das Gericht\nFrau PD als Zeugin vernommen. Es hat jedoch ihre Aussage, nur einmal im Pkw des Angeklagten eine Zinnkanne\nflüchtig gesehen zu haben, diese aber nicht mehr beschreiben zu können, nicht als ausreichende Grundlage\nfür eine dahingehende Feststellung erachtet. Etwa fünf\nMonate vor der Hauptverhandlung hatte Frau PB vor dem\nErmittlungsrichter die von ihr gesehene Kanne als ca.\n\n30 cm hoch, nach unten hin etwas breiter werdend und mit\neinem Schraubverschluß versehen beschrieben. Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Zeugin seien in der Hauptverhandlung ihre früheren Angaben nicht vorgehalten worden;\ndarauf beruhten die Unbestimmtheit ihrer letzten Aussage\nund das Unvermögen des Gerichts, die für die Verurteilung\n\nerforderliche Sicherheit zu gewinnen. Dieses Vorbringen\nläuft auf die Beanstandung hinaus, der Tatrichter habe\nein Beweismittel nicht ausgeschöpft. Darauf kann jedoch\neine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden, weil die Behauptung für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist\n(BCH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60). Insbesondere ergibt sich die behauptete Unterlassung nicht aus\ndem Schweigen der Sitzungsniederschrift, weil der Zeugin\nihre frühere Aussage als nicht protokollierungsbedürftiger\nVernehmungsbehelf - bei der Kürze der Erklärung auch im\nWortlaut - vorgehalten worden sein kann (BGHSt 11, 159,\n160). Die Beschwerdeführerin ist sich dessen bewußt; sie\nmeint jedoch, das angefochtene Urteil selbst lasse das\nVersäumnis klar erkennen, so daß es - wie in BGHSt 17,\n350, 353 entschieden - zulässig gerügt und vom Revisionsgericht berücksichtigt werden könne. Das trifft in-Jessen nicht zu. In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht im Urteil erwähnt, daß der Zeuge früher vor der Polizei abweichende\nAngaben gemacht haben \"soll\". Es hatte damit selbst zum\nAusdruck gebracht, daß es jene abweichende Aussage noch\nnicht einmal zur Kenntnis genommen hatte. Damit war die\nUnterlassung der gebotenen Aufklärung bereits durch das\nerstinstanzliche Urteil bewiesen. Im vorliegenden Fall\nhingegen ergibt sich ein solcher Fehler nicht aus dem angefochtenen Urteil allein, da es keinen Hinweis auf die\nfrühere abweichende Aussage enthält. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Vorhalt gemacht\nwurde, jedoch ohne Ergebnis blieb (BGH, Urteil vom\n\n7. Februar 1961 - 1 StR 529/60). Dafür, daß auf Grund\neiner Verlesung der früheren Angaben gemäß § 25% StPO\n\ndie in objektiver und subjektiver Hinsicht für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Erkenntnisse hätten\ngewonnen werden können und deshalb dieses Vorgehen geboten\nwar, ist nichts ersichtlich.\n\n-5- L\n\nb) Die Strafkammer mußte sich auch nicht zur Vernehmung des Pfarrers vu gedrängt sehen. Im Laufe der\nHauptverhandlung hat der Anklagevertreter den Vorwurf des\nDiebstahls der Zinnkanne aufgegeben und Verurteilung wegen\nHehlerei beantragt. Dafür hätte außer der Identität der im\nPfarrhaus gestohlenen mit der von Frau rg> im Pkw des Angeklagten gesehenen Zinnrikanne auch die Kenntnis des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb nachgewiesen werden müssen.\nZinnkannen der beschriebenen Form sind, auch als gute Nachbildungen alter Gefäße, im Handel häufiger anzutreffen.\nUnter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn die\nStrafkammer glaubte, selbst dann nicht die zur Verurteilung ausreichende Sicherheit gewinnen zu können, falls\nPfarrer WB die gleiche Beschreibung wie Frau rw\nin ihrer früheren Aussage abgeben würde, und wenn sie deshalb im Einverständnis mit den übrigen Verfahrensbeteiligten von dieser Beweiserhebung absah. Daran ändert es nichts,\ndaß, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, der Anklagevertreter seine Verzichtserklärung deswegen abgab, weil er\ndie beantragte Verurteilung auch ohne die Vernehmung\nvg für gesichert hielt. Zu dieser Annahme hatte die\nStrafkammer keinen Anlaß gegeben. Vielmehr hatte sie die\nVerhandlung geschlossen, ohne den Hinweis gemäß § 265 StPO\nerteilt zu haben, der für die vom Anklagevertreter begehrte\nVerurteilung erforderlich gewesen wäre. Außerdem hatte der\nVerteidiger für den Fall der Verurteilung hilfsweise die\nVernehmung zweier Zeugen benannt.\n\nc) Auf die Beanstandung, das Gericht habe Erklärungen,\ndie der Angeklagte früher vor der Polizei abgegeben habe,\nweder ihm selbst vorgehalten noch durch Vernehmung des\nVerhörsbeanten in das Verfahren eingeführt, kann die Aufklärungsrüge aus dem bereits unter 1 a) angeführten Grund\nnicht gestützt werden.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\nDas gilt auch bei der Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin. Die Strafkamner hat mit\nden von der Revision wiedergegebenen Ausführungen zum\nAusdruck gebracht, der Angeklagte habe die Angaben BB\nEB über dessen Zinn- und Antiquitätenhandel nicht\nals verdachterregend ansehen müssen, und es sei ihm eine\nlängere Bekanntschaft mit DEE ‚ auf Grund deren er\nEinblicke in dessen kriminelle Umtriebe hätte gewinnen\nkönnen, nicht nachzuweisen. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nSchumacher Müller Maier\n\nRiBGH Theune ist\nim Urlaub ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht\nunterschreiben\n\nSchumacher Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-01/2-str-224-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-01/2-str-224-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.898353+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-01/2-str-224-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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