{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-06-19","aktenzeichen":"2 StR 299/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 299/81 BESCHLUSS\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ali K ED au: To,\ngeboren am EEE 1952 in Tag / Türkei, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nNSS\nN\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981\ngemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. März 1981, mit dem die Revision\ndes Angeklagten KB als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 9. Januar 1981 - auch soweit\nes den Angeklagten TBbetrifft -\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Hanau zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki wird verworfen.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt\nbestehen,\n\nGründe;\n\nDas Landgericht verurteilte die Angeklagten KB und\nTEE am 19. März 1980 zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\nsechs Jahren. Das sichergestellte Heroin wurde eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung\nder Rechtsfolgenaussprüche.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht\ngegen beide Angeklagte erneut jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und das sichergestellte\nHeroin eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte Kon erneut\nRevision eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom\n26. März 1981 als unzulässig verworfen hat.\n\nDieser Beschluß ist aus den zutreffenden Gründen,\ndie der Generalbundesanwalt in seiner Antraesschrift aufgeführt hat, aufzuheben. Die Revision des Angeklagten Kg\nführt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 1980\nfestgestellt, daß das Heroingemisch, mit dem die Angeklagten\nKU und TB Handel getrieben hatten, einen Heroinanteil\nvon 10% gehabt habe. Diese Feststellung betrifft die Schuldsprüche und ist, da das Urteil nur in den Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Hierzu\ndurfte sich das Landgericht in seinem neuen Urteil nicht in\nWiderspruch setzen (vgl. BGHSt 24, 274; BGH, Urteile vom\n\n7\n\n12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 und 6. Mai 1981 - 2 StR\n105/81). Dies hat es aber mit der neuen Feststellung getan,\ndie sichergestellte Heroinzubereitung, mit der die beiden\nAngeklagten Handel getrieben hatten, enthalte einen Mittelwert von 46,2% Heroinbase.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb - gemäß § 357 StPO\nauch zugunsten des Angeklagten TOSER - im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nDie Einziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden, sie\nwird auch von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nSchumacher Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-19/2-str-299-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-19/2-str-299-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.681579+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-06-19/2-str-299-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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