{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-05-20","aktenzeichen":"2 StR 666/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2\n\ngt\nDu F\nG .\n\nno\n\nAbgO § 392;\nAO 1977 § 370\n\nZur Einkommensteuererklärungspflicht des atypisch stillen\nGesellschafters.","text_plain":"74\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n2\n\ngt\nDu F\nG .\n\nno\n\nAbgO § 392;\nAO 1977 § 370\n\nZur Einkommensteuererklärungspflicht des atypisch stillen\nGesellschafters.\n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 1981 - 2 StR 666/80 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 666/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig Franz Josef EB aus Agib.\ndort geboren am EB 1925,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n74\n\n79\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 6. Mai 1981 in der Sitzung vom 20. Mai 1981,\nan denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung am 6. Mai 1981,\nStaatsanwalt bei der Verkündung am 20. Mai 1981\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: und\nRechtsanwalt Dr. Gb aus\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung vom 6. Mai 1981,\n\nJustizangestellte (gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 31. August 1979 mit Ausnahme des\nFreispruchs im Fall C I 1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die nach der teilweisen Ein-\n\nu\n\nstellung verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkamner) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1967 bis 1972 in\nmehreren kaufmännischen Unternehmen mitgearbeitet, für\nsolche Unternehmen auch Geschäfte vermittelt. Anklage und\nEröffnungsbeschluß werfen ihm vor, während seiner kaufmännischen Tätigkeit fortgesetzt handelnd Einkommen-,\nGewerbe- und Umsatzsteuer verkürzt zu haben. Die Strafkammer hat ihn wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in\neinem Fall zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu\n150,-- DM verurteilt; im übrigen hat sie ihn freigesprochen.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel hat außer im Fall\nC I 1 der Urteilsgründe Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, weil sie den bestehengebliebenen Freispruch im Fall CI1 nicht berühren,\nund im übrigen die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nI. InFallcı1ı rechtfertigen die Feststellungen\ndie Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für das Jahr 1967. Insoweit bringt auch\ndie Revision keine substantiierten Einwendungen vor.\n\nII. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in\nden Jahren 1968 bis 1972 bei mehreren Gesellschaften\natypisch stiller Gesellschafter; auch hat er sich in\ndieser Zeit als Vermittler verschiedener Geschäfte betätigt.\nDie Strafkamnmer hat ihn nur in einen Fall der Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer schuldig befunden und ihn im übrigen vom\nVorwurf der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und\nUmsatzsteuer freigesprochen. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n1. Zur Einkommensteuer meint die Strafkammer, der Angeklagte sei in den Jahren seit 1968 weder in der Lage gewesen,\neine zutreffende Einkommensteuererklärung abzugeben, noch\nhabe das Finanzamt einen entsprechenden Bescheid erlassen\nkönnen (UA S. 116); denn es habe eine unabdingbare Voraussetzung für das Veranlagungsverfahren gefehlt, da keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Innengesellschaften vorgelegen hätte, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sei. Auch eine vorläufige Steuerfestsetzung\nsei nicht zulässig gewesen. Die Kammer beruft sich dabei auf\neine Entscheidung des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom\n17. Mai 1978 (BStBl 1978 II 579), der sie, wie sie im einzelnen\nausführt, vor einer zum Teil abweichenden Entscheidung des\n4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 1978 (BStBl\n1978 II 632) den Vorzug gibt. Der Auffassung der Strafkamner\nkann im Ergebnis nicht gefolgt werden.\n\nEine Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO ar, § 370 AO) begeht unter anderem, wer zum eigenen oder zum Vorteil eines\n\n2%\n\n-5.\n\nanderen vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt\nwerden. Eine solche Verkürzung tritt dann ein, wenn der\nSteuerzläubiger die ihm gebührende Steuer nicht, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erhält (vgl. RGSt 60,\n182, 186; BGHSt 23, 319, 322). Welches Verhalten zur Verkürzung des Steueranspruchs führt, ist für die einzelnen\nSteuerarten nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen\nzu beurteilen. § 392 AbgO aF bedarf deshalb zu seiner Anwendung der Ausfüllung durch steuergesetzliche Tatbestände\n(BGHSt 20, 177, 180; 23, 319, 322).\n\nDa bei der Einkommensteuer die Fälligkeit der Steuerschuld erst mit dem Erlaß eines Steuerbescheids eintritt\n(vgl. § 25 EStG), wird diese Steuer dann verkürzt, wenn\ninfolge steuerunehrlichen Verhaltens des Steuerpflichtigen\neine Veranlagung unterbleibt oder verspätet vorgenommen\nwird (BGH BStBl 1956 I 441; OLG Hamm FR 1963, 301). Die\nTat ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Veranlagungsarbeiten spätestens abgeschlossen worden wären (BGH Urteil\nvom 9. Oktober 1955 - 1 StR 448/53; BGH BStBl 1956 I S.\n4h2),\n\nSteuerhinterziehung kann durch steuerunehrliches Tun\nund durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden.\nGeeignete Tathandlung ist nicht nur ein Verhalten nit\ndem Ziel, bei der Steuerbehörde durch Täuschung einen\nIrrtum über den Steueranspruch zu erregen oder zu unterhalten. Auch das Verschweigen erheblicher Tatsachen mit\nder Wirkung, daß die Steuerbehörde von der Steuerpflicht\nnicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis erhält und deshalb\nvon einer Veranlagung und Beitreibung der Steuer absieht,\nführt zur Steuerverkürzung (vgl. RGSt 71, 216; BGHSt 23,\n319, 322; BGH NJW 1953, 1841, 1842).\n\nZu Unrecht verneint die Strafkamner hier den Tatbestand\nder Steuerhinterziehung mit der Begründung, daß eine Einzelveranlagung des Angeklagten wegen eines Verfahrenshindernisses\nnicht zulässig gewesen sei. Dem Angeklagten war die Abgabe von\nEinkommensteuererklärungen nicht, wie die Kammer meint, unmöglich; er war nur nicht in der Lage, die genaue Höhe der\nGewinnanteile - gegebenenfalls vermindert durch Verluste -\nanzugeben, die ihm aus den Beteiligungen zufließen würden\nund die noch nicht festgestellt waren. Daß er diese genauen\nAngaben nicht machen konnte, befreite ihn nicht von der Pflicht\nzur Abgabe von Steuererklärungen unter Mitteilung eben dieses\nUnvermögens.\n\nDie von der Strafkammer zitierten Entscheidungen des\nBundesfinanzhofs rechtfertigen keine andere Beurteilung.\nSie betreffen, wie schon die Leitsätze deutlich machen,\nallein steuerrechtliche Verfahrensfragen, nicht aber die\nPflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. In Frage steht\ndort nur, wann bei der Erforderlichkeit gesonderter\nGewinn- und Verlustfeststellungen ein Steuerpflichtiger endgültig zur Einkommensteuer veraniagt werden kann (vgl. dazu\nJetzt Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze\nvom 20. August 1980, BGBl I 1545). Hieraus kann nicht der\nSchluß gezogen werden, daß ein Steuerpflichtiger vor Abschluß\ndes gesonderten Gewinn- und Verlustfeststellungsverfahrens zur\nAbgabe von Steuererklärungen und Mitteilung seiner Einkünfte\nnicht verpflichtet sei. Er muß in diesen Fällen die Behörde\nauf das Bestehen der Gesellschaftsverhältnisse hinweisen, erforderlichenfalls mitteilen, daß er zur genauen Angabe seines\nGewinns oder Verlustes (noch) nicht in der Lage ist. Das hast\ndie Strafkammer übersehen.\n\n7%\n\nHier hat das Verschweigen der Steuerpflicht bewirkt,\ndaß die Finanzbehörden keine Kenntnis von der Beteiligung\ndes Angeklagten an Innengesellschaften erhielten. Damit\naber wurde ihnen die Möglichkeit genommen, durch Aufforderung an die erklärungspflichtigen Gesellschafter, notfalls durch Schätzungen, die erforderliche einheitliche\nund gesonderte Gewinnfeststellung für Innengesellschaften\nherbeizuführen (zu Personalgesellschaften vgl. BFH BStBl\n1974 II 414). Die Behörden hätten bei Kenntnis der Steuerpflichtigkeit etwaige Verfahrenshindernisse für Cie Einzelveranlagungen selbst beseitigen können. Das Verschweigen der\nSteuerpflichtigkeit kann deshalb, wie in der neuen Hauptverhandlung noch aufzuklären sein wird, zu einer verspäteten\nVeranlagung geführt haben.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben auch, daß\nder Angeklagte seine Steuerpflicht pflichtwidrig verschwiegen\nhat. Nach der Höhe seiner Einkünfte war er zur Abgabe von\nSteuererklärungen verpflichtet. Daß er Verlustzuweisungen\naus seinen Beteiligungen erwartete, ließ die Erklärungspflicht\nnicht entfallen. Etwaige Verluste konnte er mit geschätzten\nAnsätzen geltend machen.\n\nDie bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite reichen\nnicht aus, um eine Steuerhinterziehung aus subjektiven Gründen\nverneinen zu können. Sie ergeben vor allem nicht, daß der Angeklagte die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen verkannt\nhat. Wenn er wegen der fehlenden Feststellungsbescheide eine\nendgültige Veranlagung (noch) nicht für möglich hielt und sich\nselbst deshalb als in einem \"Erklärungsnotstand\" befindlich\nansah, besagt dies nicht notwendig, daß er sich über seine\nPflicht zur Abgabe von Erklärungen über seine Einkünfte im\noben angegebenen Umfang im unklaren war. Dagegen spricht je-\n\nr\nPoser 2 5\n\ndenfalls, daß er seit vielen Jahren unterneimerisch: tätig ist\n(vgl. zur inneren Tatseite auch BGH NJW 1953, 1841, 1842;\nBayObLG NJW 1964, 2171).\n\n2. a) Soweit die Hinterziehung von Umsatzsteuer in\nFrage steht, ist - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - der Freispruch im Fall C I 2 der ÜUrteilsgründe nicht gerechtfertigt.\n\nNach diesen Feststellungen vermittelte der Angeklagte\n- unabhängig von seiner gesellschaftlichen Beteiligung -\nim Jahre 1968 als selbständiger Unternehmer für die\nHB Bauträger GmbH & Co KG von dieser errichtete\nEigenheime an Kaufinteressenten. Dafür zahlte sie ihm pro\nTag einen Unkostenbeitrag von 100,-- DM. Sobald sich ein\nInteressent ein bestimmtes Kaufobjekt reservieren ließ,\nerhielt er außerdem 500,-- DM Provision. Dieser Betrag\nverblieb ihm jedoch nur dann, wern es zum Abschluß eines\nnotariellen Kaufvertrages über das reservierte Kaufobjekt\nkam. Dann stand ihm die endgültige Provision von 3 bis 3,5%\ndes Kaufpreises zu, auf die die gezahlten 500,-- DM anzurechnen waren. Der Angeklagte erhielt auf diese Weise vor\nAbschluß notarieller Verträge im Jahr 1968 insgesamt.\n34.855,-- DM.\n\nSeine verbleibenden (bedingten) Provi sionsansprüche\nbrachte er, noch bevor einer der von ihm vermittelten Kaufverträge notariell beurkundet worden war, in das \"HB\nWirtschaftsbiro Gerd TED\" ein, an dem er im Innenverhältnis zu 50% an Gewinn und Verlust beteiligt wurde. Als\nin der Folgezeit notarielle Kaufverträge über die oben Benannten Eigenheime geschlossen wurden, flossen die noch ausstehenden Provisionsbeträge dem \"Wirtschaftsbüro\" zu und\nwurden von diesem ordnungsgemäß versteuert. Ausgenommen von\n\ndieser Versteuerung blieben jedoch die im Jahr 1968 vom\nAngeklagten bezogenen Vorschüsse.\n\nDer Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte für\ndiese Vorschüsse nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei,\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Pflicht\ntraf den Angeklagten hier aus denselben Gründen, wie sie\nvon der Strafkammer im Fall B der Urteilsgründe zutreffend\nangenommen wurden. Die Steuerpflicht entfiel nicht deshalb,\nweil der Angeklagte seine Provisionsansprüche in das \"Hellweger Wirtschaftsbüro\" eingebracht hatte. Hierdurch wurde\ndas \"Wirtschaftsbüro\" zwar Gläubiger dieser Ansprüche gegen\ndie HB Bauträger KG, nicht aber zugleich Steuerschuldner für die Beträge, die dem Angeklagten bereits vor Einbringung der Provisionsansprüche zugeflossen waren. Dies\nwürde sonst auf eine im Gesetz nicht vorgesehene, unzulässige\nAbtretung einer Schuld hinauslaufen, von der das Finanzamt\nals Steuergläubiger nicht einmal Kenntnis erlangt hatte.\n\nDie Steuerschuld des Angeklagten entstand mit dem\nAbschluß der notariellen Kaufverträge: in diesem Zeitpunkt war seine Leistung erbracht. Allerdings wird geprüft\nwerden müssen, wann genau die notariellen Verträge geschlossen worden sind, in welcher Höhe Provisionsansprüche\nin möglicherweise verschiedenen Jahren entstanden sind\nund wie sie sich auf die gezahlten Vorschüsse und möglicherweise Unkostenbeiträge verteilen. Hiervon kann abhängen,\nob eine Umsatzsteuerschuld - etwa wegen Nichterreichung\nvon Freibeträgen (vgl. § 19 UStG) - entfällt und sich\nder Angeklagte aus diesem Grunde der Hinterziehung von\nUmsatzsteuer nicht schuldig gemacht hat. Entsprechende\nEinzelheiten können den bisherigen Feststellungen nicht\nentnommen werden.\n\n- 10 -\n\nb) Im Fall B der Urteilsgründe ist die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, enthalten die\nAusführungen der Strafkammer auch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO). Gleichwohl\nist das Urteil auch in diesem Fall aufzuheben, weil die\nMöglichkeit besteht, daß zwischen Fall B und Fall CI2\n(s. vorstehend zu a) Fortsetzungszusammenhang besteht.\nFeststellungen zu einem Gesamtvorsatz enthält das angefochtene Urteil naturgemäß nicht; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß solche Feststellungen noch getroffen werden können. Liegt eine fortgesetzte Handlung vor, in\ndie auf Grund neuer Feststellungen möglicherweise auch noch\nweitere Einzelakte einzubeziehen sind, so wäre, würde die\nVerurteilung im Fall B als einem Teilakt aufrecht erhalten,\ndie Strafklage für alle übrigen Teilakte verbraucht. Die\nStrafkammer wird demgemäß auch im Fall B neu entscheiden\nmüssen.\n\n3, Was schließlich die Gewerbesteuer anbelangt, so\nwar der Angeklagte zwar als atypisch stiller Gesellschafter\ngrundsätzlich nicht selbst gewerbesteuerpflichtig. Soweit er\n\n29\n\naußerhalb der Gesellschaften als selbständiger Unternehmer\ntätig geworden ist (Provisionsfälle), mußte er jedoch Steuererklärungen abgeben und Gewerbesteuer entrichten, wenn sein\nGewerbesteuerertrag in den hier in Betracht kommenden Jahren\nbestimmte Beträge überstieg (§§ 5, 7 GewStG, § 25 GewStDV).\nDas ist bisher nicht geprüft.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-20/2-str-666-80","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GewStDV 1955","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-20/2-str-666-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.336780+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-20/2-str-666-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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