{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-04-15","aktenzeichen":"2 StR 658/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 658/80 URTEIL\n15:229\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarianne P GE au: POE- SCHE, geboren\nam GENE >52 :: Po.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2- CK\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE u: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 30. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das zur\nTat benutzte Fahrtenmesser eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte\nin ihrer Wohnung mit dem seit Jahren bei ihr lebenden\nFreund Robert DB über dessen Drogenkonsum Streit bekommen und sich von ihm losgesagt. Als sie sich vom Wohnzimmer aus telefonisch mit einem Kollegen für das Wochenende verabreden wollte, verhinderte DW dies und stieß\nsie vom Telefon weg. Bei der Fortsetzung des Streits in\nder Küche faßte DB die Angeklagte ins Gesicht, worauf\nsie ankündigte, die Wohnung zu verlassen. DEE trat ihr\nin den Weg und besetzte die Ausgangstür im Flur. Auf das\nwörtliche Verlangen der Angeklagten nach Durchlaß wurde\nsie von DER mit den Händen so zurückgestoßen, daß sie\nmit dem Kopf gegen einen Türpfosten schlug. \"Daraufhin ergriff die Angeklagte ein ... Fahrtenmesser, um Demmin\nAngst einzujagen und dadurch den Durchgang zu erzwingen.\nDEE nahm es nicht ernst, faßte sie lachend an beiden\nHandgelenken und stieß sie in den Flur zurück. Da sonst\nnichts fruchtete, beschloß die Angeklagte aus Wut und Verärgerung, DEE die Klinge des Messers in den linken\nOberarm zu stechen, um aus der Wohnung herauszukommen.\"\nInfolge einer Ausweichbewegung Dbs traf das Messer,\nvon der Angeklagten ungewollt, oberhalb des Schlüsselbeins\nauf, drang bis auf das Schulterblatt ein und verletzte\nDOEEEEB schwer und bleibend (UA S. 5).\n\n-h-\n\n2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Notwehr für nicht gegeben erachtet. Nach ihrer Auffassung war\nes der Angeklagten \"zuzumuten, gegenüber dem offenbar berauschten DM auf den Einsatz eines derart gefährlichen Verteidigungsmittels zu verzichten und zurückzutreten\". Sie hat den Einsatz des Messers außerdem deswegen für nicht erforderlich gehalten, weil die Angeklagte\nals milderes Verteidigungsmittel ihre im Nachbarhaus befindliche Bekannte und deren Freund hätte zu Hilfe rufen\nkönnen (UA S. 7). |\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.\nDEE hatte die Angeklagte widerrechtlich am Verlassen\nihrer Wohnung gehindert, somit i. S. des § 239 StGB des\nGebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt; zugleich\nhatte er damit sowie durch die Unterbindung des Telefongesprächs die Angeklagte i. S. des § 240 StGB rechtswidrig\nmit Gewalt genötigt, eine Kontaktaufnahme mit Personen\naußerhalb der Wohnung zu unterlassen. Gegen diesen Angriff\ndurfte sich die Angeklagte zur Wehr setzen. Sie hatte zunächst das mildeste Mittel gewählt, nämlich mit bloßen\nWorten Durchlaß verlangt, und sodann mit dem Messer gedroht, jeweils ohne Erfolg. Daß DW die Drohung nicht\nernst genommen hatte, ändert nichts daran, daß sie, so wie\nfestgestellt, objektiv eindeutig und von der Angeklagten\nernst gemeint war. Die Urteilsfeststellungen geben keinen\nAnhalt für die Annahme, daß sich De von einer wörtlichen Androhung des Messereinsatzes stärker hätte beeindrucken lassen.\n\nWenn das Gericht der Angeklagten in dieser Lage zumutet, auf den Gebrauch des Messers zu verzichten und statt\ndessen \"zurückzutreten\", will es ihr offenbar wegen DE s\nRauschzustand erhöhte Rücksichtnahme abverlangen und\n\n-5_. ER\n\nnur ein eingeschränktes Notwehrrecht zubilligen. Diese\nrechtliche Folgerung versteht sich indessen nicht von\nselbst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR\n201/78). Vielmehr gab Deiibs Verhalten Anlaß zu der\nPrüfung, ob nicht sein Rauschzustand unberechenbare\nAggressivität ausgelöst hatte und in Verbindung mit\nseiner aus den Urteilsfeststellungen ersichtlichen\nKörperkraft und Wendigkeit eine besondere Gefahr für\ndie Angeklagte darstellte. Die Urteilsausführungen\nlassen - auch bei Berücksichtigung der Feststellung,\ndie Angeklagte habe \"aus Wut und Verärgerung\" gehandelt\n(UA S. 5) - nicht erkennen, ob die Strafkammer diese\nMöglichkeit gesehen und ausgeschlossen hat.\n\nSoweit die Strafkammer die Angeklagte darauf verweist, sie hätte als weiteres (gegenüber dem Messereinsatz milderes) Verteidigungsmittel die im Nachbarhaus befindliche Frau CB und deren Freund zu Hilfe rufen\nmüssen, ist zwar die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Auffassung, daß Inanspruchnahme privater Hilfe\nzumutbar sei - jedenfalls bei der zwischen den Beteiligten\nbestehenden guten Bekanntschaft -, nicht zu beanstanden. Der\nin RGSt 66, 244 und von Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n20. Aufl. § 32 Rdn. 41 vertretenen gegenteiligen Auffassung kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden\n(vgl. RGSt 71, 173; BGHSt 27, 336, 338). Die Strafkammer\nhat jedoch nichts dafür dargetan, wie sich die Angeklagte\ngegenüber ihren Nachbarn hätte verständlich machen können.\nNachdem DB die Angeklagte zuvor am Verlassen der\nWohnung und am Telefonieren gehindert hatte, durfte auf\ndie Prüfung auch der Fragen, ob der Angeklagten die Kontaktaufnahme und den Nachbarn das Eindringen in die Wohnung\nsowie die sofortige Beendigung des Angriffs möglich gewesen\nwäre, nicht verzichtet werden.\n\n.6-\n\nSchließlich drängte sich vom Standpunkt der Strafkammer aus die Frage auf, ob nicht die Angeklagte aus\ntatsächlichen Gründen eine größere Gefahr, als wirklich\nvorhanden, angenommen oder die Möglichkeit der Anwendung\neines gegenüber dem Messereinsatz weniger gefährlichen\nVerteidigungsmittels verkannt hat. Ein solcher Irrtum\nwäre dem Tatbestandsirrtum des § 16 Abs. 1 StGB gleichzubehandeln mit der Folge, daß die Angeklagte nicht wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung, im Falle der Vermeidbarkeit\ndes Irrtums aber wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden könnte (vgl. BGHSt 3, 194; BGH GA 1969, 23).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-658-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-658-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.643329+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-15/2-str-658-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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