{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-03-26_2_StR_107_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"2 StR 107/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_107/81 BESCHLUSS\n29.73.07\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. Helmut E EB aus RO, dort geboren am\n\nEEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Peter Ernst W EEE aus DEE dort\ngeboren am EEE 1953, zur Zeit einstweilen\nuntergebracht,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n427\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n26. März 1981 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4\n\nStPO beschicssen:\n\nI. Das Verfahren wird, soweit es sich gegen\n\nIII.\n\nIV.\n\nden Angeklagten Ei richtet, im Fall\nIi 2 der Urteilsgründe auf das Handeltreiben mit Heroin beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB\nwird der Ausspruch über\n\n1. die im Fall II 2 der Urteilsgründe\nfestgesetzte Einzelstrafe sowie\n\n2. die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststeliungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandiung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\n\n(des Angeklagten EB), an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten EB sowie die Revision des\nBeschuldigten WER werden verworfen.\n\n42\n\n- 3.\n\nV. Der Beschuldigte WB hat <ie\nKosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten EB und des Beschuldigten WR sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach der Beschränkung\ndes Verfahrens gegen den Angeklagten EB im Fall II 2\nder Urteilsgründe auf den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen der beiden Beschwerdeführer einen Rechtsfehler zum\nNachteil eines von ihnen lediglich bei den Strafzumessungserwägungen zu der gegen den Angeklagten EB im Fali II 2\nder Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe ergeben. Das\nLandgericht ist vom Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen, weil der Angeklagte mit einer nicht geringen\nMenge von Heroin gehandeit, ferner diese Menge eingeführt habe, um sie in Verkehr zu bringen, und damit in\ntypischer Weise gegen zwei Regelbeispiele verstoßen habe.\nAbgesehen davon, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht zu den Regelbeispielen des § 11 Abs. 4\nBetMG gehört, hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung,\nob ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift\nvorliegt, nicht mit jenem Satz begnügen dürfen. Vielmehr\nhätte es hier einer zusammenfassenden Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände bedurft, da\ngewichtige Gründe gegeben sind, die Unrecht und Schuld\ndes Angeklagten gemindert erscheinen lassen. Nach den\nUrteilsfeststellungen war er nicht am Kauf des Heroins\nbeteiligt und hatte auch nicht die Absicht gehabt, solches\n\nzu erwerben. Ferner hat sich das Betäubungsmittei nicht\n\nin seinem Besitz befunden und ist von ihm persönlich auch\nnicht in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden, Seine Tätigkeit beschränkte sich darauf,\n\ndaß er in Bangkok - zusammen mit WED - das Heroin\nzwischen Faltkarten mit asiatischen Bildermotiven klebte\nund diese Karten im Futter des Koffers von Wittmann versteckte. Entgegen seiner ursprünglichen Zusage lehnte er\ndie Mitnahme des Koffers ab, weil er angesichts der in\nThailand für Rauschgiftvergehen angedrohten hohen Strafen\nAngst bekommen hatte. Diese besonderen Umstände hätte das\nLandgericht nicht erst bei der Strafzumessung (im engeren\nSinn), sondern schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen. Die im Fall\nII 2 der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe kann deshalb\nnicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung hat zugleich die der\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/2-str-107-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/2-str-107-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.924130+00:00"}}