{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-03-04_2_StR_734_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-04","aktenzeichen":"2 StR 734/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 734/80 URTEIL\n1.3.00\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Hans Peter 1 OB aus\nCD-R , geboren am EEE 19.9 in DEE,\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nE4,\n\nDer 2. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n21. Dezember 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nBestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nSachrüge gegen die Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung\nauch wegen in Tateinheit begangener Körperverletzung im\nAmt (§§ 340, 223 StGB).\n\nI. Die Revision des Angeklagten,\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als\nKrankenpfleger im sogenannten Bewahrungshaus des Rheinischen Landeskrankenhauses in DW tätig. In diesem Haus\nwar gemäß § 63 Abs. 1 StGB der Zeuge SB untergebracht, der im Zustand der Schuldunfähigkeit auf der\nStraße Frauen angegriffen und erheblich, zum Teil entstellend verletzt hatte. Die Unfähigkeit, entsprechend der\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, beruhte\nbei SGB auf einem vorgeburtlichen oder frühkindlichen\nHirnschaden sowie einer schweren neurotischen Fehlentwicklung in Verbindung mit erheblichem Alkoholgenuß.\n\n-Lh-\n\nIn der Zeit von August bis Dezember 1975 brachte der\nAngeklagte entgegen dem im Krankenhaus geltenden Verbot\nSEHE regelmäßig Schnaps, zunächst eine Flasche wöchentlich, im Oktober 1975 zwei Flaschen und im November und\nDezember 1975 drei Flaschen je Woche. Er erhielt dafür von\nSommer etwa 2,- DM je Flasche als \"Trinkgeld\"; außerdem\nstellte ihm SW; der als Hausarbeiter tätig war, aus\nden Beständen des Krankenhauses Eimer mit Farbe zum\nprivaten Gebrauch zur Verfügung.\n\n2. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb wegen Bestechlichkeit verurteilt.\n\na) Der Meinung der Revision, diese Belieferung SB:\nstelle zwar eine Verletzung der Dienstpflicht, nicht aber\neine Diensthandlung dar, so daß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erfülle,\nkann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine in sein Amt einschlagende\npflichtwidrige Handlung nicht nur derjenige begeht, der\neine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner\nAmtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine\namtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Denn ein solcher\nMißbrauch der amtlichen Stellung ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHSt\n4, 293, 294 m.w.Nachw.).\n\nSo verhielt es sich hier. Dem Angeklagten war bekannt,\ndaß das Einbringen von alkoholischen Getränken in das\nBewahrungshaus allgemein verboten war und daß insbesondere\ndie Belieferung S@lhs mit solchen Getränken allen the-\n\nB47\n\nrapeutischen Grundsätzen des Landeskrankenhauses widersprach, da S@B wegen mit Strafe bedrohter Handlungen\neingewiesen worden war, die er im alkoholbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. Zutreffend\nführt das Landgericht aus, daß es zu den Amtspflichten\ndes Angeklagten gehörte, Alkoholgenuß im Bewahrungshaus\nzu unterbinden, so daß die Belieferung SgBs mit Alkohol eine Verletzung der Dienstpflichten des Angeklagten\nderstellte, für die er auf Grund einer mit Sg getroffenen Unrechtsvereinbarung einen materiellen Vorteil erlangte.\n\nb) Da der auf der Grundlage dieses Schuldspruchs gefundene Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ersehen läßt, ist dessen Revision\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt zu\nRecht, daß der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist.\n\n1. Die Strafkammer führt dazu aus, daß die regelmäßige\nVolltrunkenheit Ss zwar eine Gesundheitsbeschädigung\ndarstelle, zu der der Angeklagte mit der Beschaffung des\nAlkohols Beihilfe geleistet habe; doch habe es sich dabei\num eine straflose Selbstschädigung des Untergebrachten\ngehandelt, zu der eine Beihilfe nicht in strafbarer Weise\ngeleistet werden könne.\n\na) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt, daß\neine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch\nin der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann.\nDas ist bereits mehrfach entschieden für den Fall, daß\nder Rausch zur Bewußtlosigkeit führt (BGH bei Dallinger,\n\n-6 -\n\nMDR 1972, 386; RG DR 1942, 333; vgl. Hirsch in LK 9. Aufl.\n§ 223 Rdn. 13). Nichts anderes kann gelten, wenn der Ver-\n\nletzte, wie hier, sich infolge des Alkoholgenusses häufig\n\nübergeben muß, bei Anstreicherarbeiten zweimal vom Gerüst\n\nfällt und nach Entzug des Alkohols unter Zittern, Schlaf-\n\nstörungen und Alpträumen leidet; denn die Beschädigung ar\n\nder Gesundheit besteht in der Störung der ordnungsmäßigen\n\nkörperlichen Funktionen, also im Hervorrufen oder Steigern\neiner Krankheit im weitesten Sinne (RG DR 1939, 365).\n\nb) Das Landgericht hat jedoch die Frage, ob der Angeklagte die Körperverletzung sms als mittelbarer\nTäter zu verantworten hat, mit unzulänglicher Begründung\nverneint.\n\naa) Das angefochtene Urteil begründet seine Annahme,\nder Angeklagte habe nicht in mittelbarer Täterschaft gehandelt, damit, daß SER auch zu der Zeit, als ihm der\nAngeklagte wöchentlich zwei bis drei Flaschen Schnaps\nbeschaffte, nicht in einem derartigen Maße alkoholabhängig\noder alkoholsüchtig gewesen sei, daß er keinen freien und\nverantwortlichen Willen mehr gehabt hätte (UA S. 16).\nDiese Betrachtungsweise ist zu eng und wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.\n\nSED hatte, was der Angeklagte wußte, Straftaten\nim Zustande fehlender Steuerungsfähigkeit begangen, wobei\nder Alkohol als auslösender Faktor zu einem Hirnschaden\nund einer schweren neurotischen Persönlichkeitsentwicklung\nhinzutrat. Wem aber im Hinblick auf Recht oder Unrecht das\nHemmungsvermögen gänzlich fehlt, dem wird man es auch im\nHinblick auf den Wert der Erhaltung der eigenen Gesundheit\nnicht zusprechen können (Roxin in LK 10. Aufl. §§ 25\n\n4\n\n- 7 -\n\nRan. 87), so daß die Veranlassung der Selbstschädigung\nauch in einem solchen Falle mittelbare Täterschaft begründen kann, und zwar nicht nur im Falle der Herbeiführung\neiner dauernden Alkoholabhängigkeit, sondern schon im\nFalle eines akuten Rauschzustandes, falls dieser nach dem\noben Ausgeführten (II 1 a) bereits als Körperverletzung\nanzusehen ist. Indem der Angeklagte den Zeugen se\ndurch die Belieferung mit alkoholischen Getränken als\nLieferanten \"kostenloser\" Farbmaterialien und als Geldgeber für eigene Zwecke benutzte (vgl. BGH, Urteil vom\n\n9. Juli 1963 - 5 StR 211/65), hatte er zudem die Tatherrschaft, da er allein und nicht etwa SGB in der Lage war,\ndie Schnapsflaschen in das Krankenhaus zu verbringen und\nheimlich an SGB auszuhändigen.\n\nbb) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen\ndes Landgerichts, daß die Annahme einer Körperverletzung\ndurch Unterlassen nicht in Betracht komme, da der Schwerpunkt des dem Angeklagten vorzuwerfenden Verhaltens auf\nder aktiven Beschaffung des Alkohols liege und daher für\neine Täterschaft durch Unterlassen kein Raum sei (UA S.\n17).\n\nmäter eines Unterlassungsdelikts ist jeder, der die\naußerstrafrechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung verletzt,\nderen Innehabung Voraussetzung der Tatbestandserfüllung\nist (Roxin aaO Rdn. 147). Zu den Dienstpflichten des Angeklagten gehörte es, gerade zu verhindern, daß der Untergebrachte SGB alkoholische Getränke zur Verfügung hatte.\nDas ergibt sich zum einen aus der den Pflegern obliegenden\nMitwirkung bei der Therapie (UA S. 5), zum anderen aus dem\nschlechthin ausgesprochenen Verbot, den Untergebrachten\nalkoholische Getränke zu verschaffen (va S. 6). Eine sich\n\naus der Verletzung dieser Pflichten ergebende Strafbarkeit\nkann nicht deshalb entfallen, weil der Angeklagte seine\nPflicht in erhöhtem Maße verletzt hat, indem er nicht nur\ngegen den ihm bekannten Alkoholgenuß Ss nicht einschritt, sondern sogar selbst den Untergebrachten mit dem\nverbotenen und gesundheitsschädlichen Alkohol versorgte.\n\nc) Für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten kann es nicht darauf ankommen, daß Sommer etwa\nder Körperverletzung zugestimmt hätte (§ 226 a StGB).\nDenn die Einwilligung des Verletzten ist bei dem Amtsdelikt\ndes § 340 StGB unerheblich, da der Kreis der einem Beamten\nzustehenden Befugnisse durch das öffentliche Recht bestimmt\nwird (BGHSt 12, 62, 70; Lackner, StGB 13. Aufl. §§ 340\nAnn. 3).\n\n2, Da das Landgericht den Sachverhalt nicht unter den\nbeiden dargelegten Gesichtspunkten gewürdigt hat und die\nKörperverletzung im Amt in Tateinheit mit dem Vergehen der Be-\n\nBZ,\n\n-9-\n\nstechlichkeit steht, muß das angefochtene Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-734-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-734-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.882981+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-04/2-str-734-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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