{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-16","aktenzeichen":"2 StR 408/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"NEE\n\nAO 1977 88 370, 374 ;\nUStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;\nBetMG § 11\n\nDas Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom\n\n5. Februar 1981, Rechtssache 50/80 - NStZ 1981,\n185 -) steht in Fällen der unerlaubten Einfuhr\n\nvon Heroin der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und damit insoweit der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei nicht entgegen.","text_plain":"73\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: 3a\n\nNEE\n\nAO 1977 88 370, 374 ;\nUStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;\nBetMG § 11\n\nDas Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom\n\n5. Februar 1981, Rechtssache 50/80 - NStZ 1981,\n185 -) steht in Fällen der unerlaubten Einfuhr\n\nvon Heroin der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und damit insoweit der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei nicht entgegen.\n\nBGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - LG Darmstadt\n\n??\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 408/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauern Sabri CB aus cm. geboren am aD 1959\n\nin G@BD/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n73\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1981\ngemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sabri\nC@® gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 21. November 1980 wird\n\n1. die Verfolgung auf die Vergehen der\nSteuerhehlerei, soweit diese an die\nHinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer\nanknüpft, sowie des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln beschränkt;\n\n2. das genannte Urteil, soweit es den\nAngeklagten Sabri C@& betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ce wegen \"gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Steuerhehlerei\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit\n\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\nA. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nB. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet, führt\n\nJedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nin Gewinnabsicht am 3. März 1980 beim Verkauf von ca.\n100 g 9,9%igen Heroins mitgewirkt, das ein Mittäter zuvor in einer Gastwirtschaft in Darmstadt erhalten hatte.\nDer Angeklagte hatte den Mittäter unter Mitführung eines\ngeladenen Trommelrevolvers zunächst beim Verstecken des\nHeroins begleitet und später bei den Übergabeverhandlungen mit einem (vermeintlichen) Aufkäufer am Versteckort abgesichert, dem Scheinaufkäufer für den Fall abredewidrigen Verhaltens den Waffengebrauch angedroht und\ndas Heroin ausgegraben. Dieses Verhalten hat die Strafkammer als in Mittäterschaft begangenes Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 BetMG\ngewertet.\n\nNach den weiteren Urteilsfeststellungen hatte der\nAngeklagte auch gewußt, daß das Heroin illegal und\nunter Hinterziehung der Eingangsabgabe in das Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden war.\nDie Strafkammer hat ihn deswegen zusätzlich der - in\nTateinheit mit dem Handeltreiben begangenen - Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Da § 374 in Verbindung\nmit § 370 AO die schwerere Strafe androht (Obergrenze\nfünf Jahre Freiheitsstrafe gegenüber der Obergrenze\nvon drei Jahren Freiheitsstrafe in § 11 Abs. 1 BetMG),\n\nu_ 73\n\nist das Gericht vom Strafrahmen dieser Vorschrift ausgegangen und hat unter Anführung von Tatumständen, die sich\nausschließlich auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beziehen, auf die erwähnte Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und neun Monaten erkannt.\n\nI. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln verweist der Senat auf die FAbEn\ntreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nder Antragsschrift vom 17. Juli 1981.\n\nAuch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage der\nFeststellung, daß das Heroin nur aus dem Ausland\nillegal in das Bundesgebiet verbracht worden sein\nkann, ist die weitere Annahme gerechtfertigt, daß dabei Eingangsabgaben hinterzogen wurden.\n\n1. Das trifft jedenfalls für die Einfuhrunsatzsteuer zu.\n\na) \"Die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet\"\ngehört zu den \"Umsätzen\", die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG\n1980 (= § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1973) der - mit der erwähnten Sonderbezeichnung versehenen - Umsatzsteuer\nunterliegen. Eine dem § 5 UStG vergleichbare Ausnahnevorschrift, die die Entstehung der Steuerschuld bei\n(unerlaubter) Einfuhr von Heroin hindern würde, gibt\nund gab es nicht, Die Steuerschuld ist in dem\n\nZeitpunkt fällig geworden, in dem das Heroin bei der\nEinfuhr der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurde\n\n(§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 57 Abs. 2, 3,\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 zG).\n\nN\n\nb) Bedenken ergeben sich nicht daraus, daß einer.\nseits mit der Einfuhrumsatzsteuer die eingeführte Ware\nhinsichtlich der steuerlichen Belastung der im Inland\nerzeugten Ware gleichgestellt werden soll, andererseits aber Heroin in der Bundesrepublik Deutschland\ngrundsätzlich nicht verkehrsfähig ist und deshalb\nkeinen legalen Markt hat. Ob die Erhebung dieser\nSteuer im konkreten Einzelfall ihrem eigentlichen\nZweck entspricht, ist nach dem Willen des Gesetzes unmaßgeblich. So wurde die frühere Bezeichnung \"Umsatzausgleichssteuer\" eben deswegen geändert, um dem\nirrigen Eindruck entgegenzuwirken, sie sei nur dort\nzu erheben, wo es etwas auszugleichen gibt (Bail/Schädel/\nHutter, Kommentar zum Zollrecht, E Anm. 20, E I/1 Anm. 4;\nEckhardt/Weiß, Umsatzsteuergesetz § 1 Abs. 1 Nr. 3 Anm. 13;\nHartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 1 Abs. 1\nNr. 3 Anm. 38).\n\nc) Die Vorschriften, die die unerlaubte Einfuhr\nvon Heroin zum steuerbaren Tatbestand erklären, sind\nnationales Recht und werden nicht vom Recht der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft berührt. Denn\ndie Einfuhrumsatzsteuer soll eine inländische Abgabe\nausgleichen. Mit dieser Zweckbestimmung ist sie, obwohl Eingangsabgabe, weder Zoll noch zollgleiche Abgabe, vielmehr eine innere Abgabe. Sie unterliegt der\nSteuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland, nicht\nderjenigen der EWG; vom EWG-Recht her ist sie nur\ndurch das Diskriminierungsverbot des Artikels 95\nEWGV beschränkt (Schwarz/Wockenfoth/Rahn, Anm. 27 8,\n33, 34 zu § 1 ZG; Eckhardt/Weiß aaO Anm. 9, 13). Daran\nändert es nichts, daß nach § 21 Abs. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß\nanzuwenden sind. Diese Verquickung wurde aus Zweck-\n\n223\n\nmäßigkeitsgründen geschaffen, um die gemeinsame Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu ermöglichen\n(Bail/Schädel/Hutter, aaO E 1/21 Anm. 7; Flick in\nRau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz\n\n§ 21 Anm. 4, 18).\n\nEntsprechendes muß für § 11 Abs. 1 Satz 1 UStG\ngelten. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Umsatz bei\nder Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes\nnach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert und\nseine Feststellung bemessen wird. Mit ihr soll im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, in denen Zoll und\nEinfuhrumsatzsteuer zu erheben ist, erreicht werden,\ndaß Importeur und Zollbehörde von derselben Be-Steuerungsgrundlage ausgehen können (Flick aa0 § 11\nAnm. 14). Das besagt aber nichts darüber, ob Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Sie entsteht z.B. auch\nbei der Einfuhr bestimmter Waren (in die Bundesrepublik\nDeutschland), für die der gemeinsame Zolltarif keinen\nZollsatz vorsieht. In diesen Fällen ist der Wert der\nWare nur wegen der Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.\nGleichwohl lassen sich hierbei die für die Wertberechnung maßgeblichen Kriterien der Vorschriften\nüber den Zollwert und seine Feststellung anwenden.\n\nDas trifft auch für Fälle der hier erörterten Art zu.\n\nMit diesem Ergebnis stimmt es überein, daß sich\ndas Urteil des Europäischen Gerichtshofs von\n3. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (NStZ 1981,\n185) auf die Prüfung der Zulässigkeit der Zollerhebung\nnach dem Gemeinsamen Zolltarif beschränkt und sich nicht\nmit der (nationalen) Einfuhrumsatzsteuer befaßt.\n\nd) Zu prüfen ist allerdings, ob die Grundsätze, die\nder Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil\n\nzur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs aufgestellt\nhat, auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer Bedeutung haben und insoweit zum selben Ergebnis führen\nkönnen. Nach dieser Entscheidung ist \"seit Einführung\ndes gemeinsamen Zolltarifs ... ein Mitgliedsstaat\nnicht mehr befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und\nnach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel\n\nzu erheben.\" Der Gerichtshof hat dies damit begründet,\ndaß in allen Mitgliedsstaaten Einfuhr und Vertrieb des\nanerkannt schädlichen Heroins - mit Ausnahme eines\nstreng überwachten Handels zu pharmazeutischen und\nmedizinischen Zwecken - verboten sei; deshalb könne\nsich die Einteilung des Gemeinsamen Zolltarifs auch\nhinsichtlich der von ihr erfaßten Erzeugnisse \"nur\nauf die Einfuhr zu einer erlaubten Verwendung beziehen. Denn ein Wertzoll kann nicht auf Waren erhoben werden, die nach ihrer Natur in keinem Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht werden dürfen,\n\nsondern von den zuständigen Behörden nach ihrer Entdeckung zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu\nziehen sind.\"\n\nFür die Einfuhrumsatzsteuer bedeutet dies\nfolgendes: Ob ein Betäubungsmittel in den Wirtschaftskreislauf aufgenommen werden kann, hängt von der\nnationalen Gesetzgebung im Bereich des Betäubungsmittelrechts ab. Selbst Heroin ist, was auch in den\nGründen des EuGH-Urteils zum Ausdruck kommt, nicht\nals Nur-Schadstoff anzusehen, der unter keinen Unständen wirtschaftlich sinnvoll verwendbar ist.\n\nDas zeigen unter anderem die vom \"International\nNarcotics Control Board\" der Vereinten Nationen\nherausgegebenen \"Statistics of Narcotic Drugs for\n1979\". Danach sind in jenem Jahr von dem Betäubungsmittel Heroin\n\n73\n\n- in Großbritannien 124 kg und in Frankreich 1N ka\nhergestellt (manufactured),\n\n- in Großbritannien (bei seit 1971 steigender Tendenz)\n96 kg, in Belgien 1 kg und in Finnland 4 kg verbraucht (consumed) und\n\n- in Frankreich 14 kg (in den Vorjahren teils 8,\nteils 14 kg) durch Umwandlung (Conversion) in\nNarpholin verarbeitet worden.\n\nUnter diesen Umständen ist es selbst bei Heroin nicht\nundenkbar, daß im Falle seiner Beschlagnahme eine Genehmigung für eine Verwendung zu pharmazeutischen,\nwissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse\nliegenden Zwecken erteilt wird. Die gesetzliche Möglichkeit eröffnet für die Bundesrepublik Deutschland\n§ 3 des geltenden Betäubungsmittelgesetzes, ab\n\n1. Januar 1982 (nur für wissenschaftliche oder\n\nandere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke)\n\n§ 3 Abs. 2 des dann in Kraft tretenden Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl I 681).\n\nDaß die Frage, ob \"Betäubungsmittel\" im Falle ihrer\nEntdeckung vernichtet werden müssen, im Hinblick auf\ndie in allen Ländern in großen Mengen verarbeiteten\nStoffe wie Opium und Morphin - in der Bundesrepublik\nDeutschland wurden ausweislich der erwähnten \"Statistics\"\n1979 60.251 kg Opium verarbeitet und 5.728 kg Morphin\nhergestellt - kaum zu beantworten wäre, sei in diesem\nZusammenhang der Vollständigkeit halber erwähnt.\n\nHängt somit die Möglichkeit der unschädlichen Verwendung eines Betäubungsmittels letztlich von der\nnationalen Gesetzgebung ab, so ergibt sich die Antwort\n\n- 9 -\n\nauf die Frage, welche Wirkung das Einfuhr- und Verkehrs-\n\nverbot des § 11 Abs. 1 BetMG auf die durch innerstaatliche Gesetze begründeten Steuertatbestände hat, aus\n§ 4O AO. Nach dieser Vorschrift ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den\nTatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil\nerfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen\n\ndie guten Sitten verstößt (vgl. hierzu Kühn/Kutter,\nAbgabenordnung, § 4O AO Anm. 1, 2; Offerhaus in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 AO Anm. 5 bis 7).\nUnter diesen Umständen kann der vom Europäischen\nGerichtshof für die Zollerhebung nach dem Gemeinsamen\nZolltarif aufgestellte Grundsatz nicht mit der Wirkung auf die Einfuhrumsatzsteuer übertragen werden,\ndaß bei der Einfuhr von Heroin eine Steuerschuld\nnicht entstünde. Vielmehr ist nach dem Grundsatz\n\ndes § 4O AO davon auszugehen, daß der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auch die unerlaubte\nEinfuhr von Heroin erfaßt - ebenso wie der nachfolgende Weiterverkauf im Inland je nach Sachlage\neinen steuerbaren Umsatz darstellen kann.\n\ne) Aus dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen\nvom 20. März 1981 - III B 1 - Z 1490 - 4/81 - ergibt\nsich insoweit ebenfalls nichts anderes. Zwar erstreckt\ner den vom Europäischen Gerichtshof aaO aufgestellten\nGrundsatz, daß \"auf eingeschmuggelte und nach ihrer\nEntdeckung vernichtete Betäubungsmittel keine Zölle\nerhoben werden\" dürfen, auch auf die Einfuhrunsatzsteuer. Diese Einbeziehung erfolgte aber ersichtlich\nnur aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf die\ngem. § 21 Abs. 2 UStG weitgehend einheitliche Verfahrensregelung für die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Im übrigen kann der Erlaß, eine\nVerwaltungsanordnung, nicht gesetzlich festgelegte\n\n73\n\n- DD -\n\nsteuerbare Tatbestände einschränken oder beseitigen. Er\nkann somit nichts daran ändern, daß die Einfuhrumsatzsteuerschuld beim Einschmuggeln des Heroins entstanden\nist und im Zeitpunkt der vom Angeklagten geleisteten\nAbsatzhilfe noch. bestanden hat. Der Erlaß setzt denn\nauch ausdrücklich voraus, daß in den angesprochenen\nFällen Einfuhrumsatzsteuer geschuldet ist, und bestimmt nur, daß sie je nach Sachlage nicht erhoben\nwerden darf bzw. erstattet oder erlassen werden muß\n(vgl. auch Olbertz, ZfZ 1981, 110 zum EuGH-Urteil).\n\nDamit rechtfertigen die Urteilsfeststellungen über\nden vom Angeklagten geleisteten Tatbeitrag und sein\nWissen um die vorausgegangene Abgabenhinterziehung\nden Schuldspruch wegen vollendeter Steuerhehlerei.\n\nDaß das Einfuhrverbot des § 11 Abs. 1 BetMG auch\ndieser strafrechtlichen Beurteilung nicht entgegensteht, ergibt sich aus § 370 Abs. 5 a0.\n\n2. Es ist nach den Urteilsausführungen nicht\nauszuschließen und deshalb zugunsten des Angeklagten\nanzunehmen, daß die Strafkammer in Übereinstimmung mit\nder bisherigen ständigen Rechtsprechung und der in der\nLiteratur vertretenen Auffassung mit der (nach der\nKenntnis des Angeklagten hinterzogenen) \"Eingangsabgabe\" auch Zoll gemeint und somit dem Angeklaften\neinen weiteren Schuldvorwurf gemacht hat. Insoweit\nhätte der Senat wegen der durch das erwähnte Urteil\ndes Europäischen Gerichtshofs entstandenen Auslegungsfragen nicht entscheiden können, ohne zunächst gen.\nArtikel 177 EWGV eine weitere Vorabentscheidung\neinzuholen, Da es sich im vorliegenden Fall jedoch\num eine keinen Aufschub duldende Haftsache handelt,\nhat der Senat diesen Tatteil mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem. § 154 a StPO ausgeschieden.\n\n- 1 -\n\nII. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Die\nStrafkammer ist bei der Strafbemessung - zutreffend -\nvom Strafrahmen des § 374 in Verbindung mit § 370\nAbs. 1 AO ausgegangen. Die Zumessungserwägungen geben\njedoch keinerlei Aufschluß darüber, welche Umstände im\neinzelnen - unter anderem welchen Betrag an hinterzogener Eingangsabgabe und welche dahingehende Vorstellung des Angeklagten - das Gericht als im Sinne\ndes Steuerhehlereitatbestands erheblich gewertet und\nzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Das\nist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Sachlage,\ndie in der Verfahrensbeschränkung ihren Niederschlag\ngefunden hat, von Bedeutung.\n\nC. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist,\nobwohl sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wiederum eine Jugendkammer zuständig.\nDa die Sache bisher, d.h. über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinaus, mit einer Heranwachsendensache verbunden war, ist durch § 47 a in Verbindung mit § 109\nAbs. 1 Satz 1 JGG der Zuständigkeitsübergang auf ein\nErwachsenengericht ausgeschlossen, Das gilt auch für\n\n- 12 - 73\n\nden Verfahrensabschnitt ab Zurückverweisung aus der\nRevision (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1981 - 5 StR\n12/80).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-16/2-str-408-81","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-16/2-str-408-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.907824+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-16/2-str-408-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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