{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-01-21_2_StR_781_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-21","aktenzeichen":"2 StR 781/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"tt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 781/80 BESCHLUSS\n2 AM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dietnar 5 EHER zu: AG / GE\nGER. , geboren am EEE 1959 in sum.\n\n2. Klaus-Dieter S EEE zu: \"Op \"ER\ngeboren am ED 1957 in OMEEEEEEEEED Kreis: DE.\n\n3. Hans-Jürgen S t ED aus mp- \"GENE »\ngeboren am MUMENEEEEE 1959 in SB/xrei: ru\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\n_ re\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dietmar\nSCHE wird das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 2. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Bandendiebstahls in 52\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des\nversuchten Bandendiebstahls in 11 Fällen,\ndes Diebstahls, des versuchten Diebstahls\nsowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in\neinem Fall) schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDietmar SED sowie die Revisionen der\n\nAngeklagten Klaus-Dieter SB und\nStB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte Stg hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen. Bei den Angeklagten\nDietmar und Klaus-Dieter SER wird von\n\nder Auferlegung von Kosten und Auslagen ab-\n\ngesehen.\n\nDie Liste der bei den drei Angeklagten angewendeten Strafvorschriften lautet:\n\n1. Angeklagter Dietmar Seil:\n\n88 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69 a,\n. 2u2, 243 Abs. 1 Nm. 1 und 2, 24h Abs. 1\n\n14\n\nNr. 3, 245 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Stvc,\n88 7, 17, 19, 31, 32, 52 a Abs. 2 JCG,\n\n2. Angeklagter Klaus-Dieter Si:\n\n§§ 22, 25 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 2, 69,\n69 a, 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,\n\n2hl Abs. 1 Nr. 3, 245 StGB, §§ 7, 17,\n19, 31, 32, 52 a Abs. 2, 105, 109 Abs. 2\nJGG,\n\n3. Angeklagter Ste\n\n§§ 22, 23, 25 Abs. 2, 51, 52, 53, 68\nAbs. 1 Nr. 2, 69, 69 a, 242, 243\n\nAbs. 1 Nrn. 1 und 2, 24h Abs. 1 Nr. 3,\n25 StGB.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten Klaus-Dieter Sum und StB\nsind offensichtlich unbegründet. Im wesentlichen bleibt\nauch das Rechtsmittel des Angeklagten Dietmar SB,\nder ebenfalls die Sachrüge erhoben hat, ohne Erfolg. Der\ngegen ihn ergangene Schuldspruch bedarf lediglich einer\n\ngeringfügigen Änderung.\n\nDie Jugendkammer hat diesen Angeklagten unter anderem\nwegen \"zwei Fällen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis teilweise in Tateinheit mit den Diebstahlstaten\"\nverurteilt. Sie hat dabei übersehen, daß ein solches tat-\n\n-uh-\n\neinheitliches Zusammentreffen dazu führt, daß die gesamte\nfortgesetzte Handlung mit den betreffenden Diebstahlstaten in Idealkonkurrenz steht. Der Senat hat den aufgezeigten Fehler, der nur bei der zeitlich ersten fortgesetzten Handlung (Fall 1. 2 der Anklage) vorliegt, behoben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß\nzumindest im Fall 1. 81 (der Anklage) erst durch das\nWegfahren der Diebesbeute in dem Wagen des Angeklagten\nder Gewahrsamsbruch beendet worden ist. Zwischen diesem\nFall des Bandendiebstahls und dem fortgesetzten Fahren\nohne Fahrerlaubnis (Fall 1. 2 der Anklage) besteht somit\nTateinheit.\n\nNach den Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht wegen dieser\nanderen rechtlichen Würdigung auf eine geringere Strafe\nerkannt hätte.\n\nA\n\nBei allen drei Beschwerdeführern hat das Revisionsgericht die fehlende Angabe der angewendeten Strafvorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) nachgeholt.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-781-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-781-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.261970+00:00"}}