{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-01-21_2_StR_587_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-21","aktenzeichen":"2 StR 587/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 587/80 URTEIL\n.29.1:84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nder Arbeiter Thrrehin K EB aus KR zeboren\nam (19:3 ir Si (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstartsanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai\n\n1980 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in einem Fall und wegen versuchter\n\nsexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschiwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt auch für\nden Strafausspruch.\n\nAllerdings läßt die Begründung, mit der das Landgericht im Falle RB iie Annahme eines minder schweren Falles der (versuchten) sexuellen Nötigung (§ 178\nAbs. 2 StGB) verneint hat, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen. Das Urteil\nverweist insoweit allein auf die Brutalität des vom\nAngeklagten gezeigten Verhaltens und die Gefährlichkeit\ndes Würgens; diese Ausführungen folgen unmittelbar\nauf die strafrechtliche Würdigung des festgestellten\nGeschehensablaufs (UA S. 10). Erst an späterer Stelle\n(VA S. 11, 12) wird dargelegt, daß dem Angeklagten\nwegen seiner Alkoholbeeinflussung eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugute\nzu halten ist und RB'= anfängliche Bereitschaft\nzur Vornahme homosexueller Handlungen strafmildernd\nins Gewicht fällt. Bei diesem Urteilsaufbau ist zu\nbesorgen, daß die beiden zu Gunsten des Angeklagten\n\nPL\n\nsprechenden Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall vorlag, unberückeichtigt geblieben sind; dies ist\nrechtsfehlerhaft (BCH, Urteil ‘vom 31. Juli 1980 - 2 S+\n215/80).\n\nIndessen scheidet im vorliegenden Falle die Möglichkeit aus, daß sich der bezeichnete Rechtsfehler\nauf die Bemessung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat im Falle\nREED auf eine viernonatige Freiheitsstrafe erkannt.\nDiese Strafe ist derart niedrig, daß sie allenfalls von\nder Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens beeinflußt sein könnte. Die Untergrenze lag aber für das Landgericht nach cCoppelter Milderung des Strafrahmens (§§ 21,\n23 Abs. 2 StGB) bei einem Monat Freiheitsstrafe, also\nGer Mindestfreiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), die auch\nbei einmaliger Milderung nach Annahme eines minder\nschweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) nicht unterschritten\nworden wäre (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Annahme eines minder\nschweren Falles zur Verhängung einer noch geringeren\nFreiheitsstrafe geführt hätte.\n\nKein Rechtsfehler liegt darin, daß es das Landgericht\nunterlassen hat, im Falle CHE die Annahme eines minder\nschweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen.\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als die\nGaststätte geschlossen wurde, CM noch \"auf einige\nBiere\" zu sich nach Hause eingeladen, um - dort angekonmmen - die Wohnungstür hinter sich abzuschließen und alsbald homosexuelle Handiungen von ihm zu verlangen; als\nCB ablehnte, schlug ihn der Angeklagte bewußtlos,\n\nzerkratzte ihm das Gesicht und brachte ihm mit einem\nMesser Schnittwunden bei, so daß eine ärztliche Behandlung notwendig wurde. Auch unter Einbeziehung des Umstands, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bei\neiner Blutalkoholkonzentration von 2,3 bis 2,4 %o\nmöglicherweise nur vermindert schuldfähig war, drängte\nes sich bei diesem Tatbild nicht auf, die Annahme eines\nminder schweren Falles zu erwägen und zu erörtern. Anders\nals RB cing CB nicht davon aus, daß es in der\nWohnung des Angeklagten zu homosexuellen Handlungen\nkommen solle; obwohl er dem Angeklagten auch keinerlei\nHoffnungen in dieser Richtung gemacht hatte, wurde er\nvon diesem in brutaler, von erheblicher krimineller\nEnergie zeugender Weise mißhandelt. Die Annahme eines\nminder schweren Falles lag nach den gesamten Umständen\nfern.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war seine\nRevision zu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-587-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-587-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.184167+00:00"}}