{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1981-01-21_2_StR_461_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-21","aktenzeichen":"2 StR 461/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 461/80 URTEIL\nuf: ?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Karl Heinrich B EEE\naus REED, geboren am EEE 1937 in vo,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nMU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Meyer\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip >: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 6. März 1980\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen\nSteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts,\n\nI, Die Verfahrensrügen,\n\n1. a) Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des\nGerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist in zulässiger Weise erhoben.\nDie Strafkammer hat erst zu Beginn der Hauptverhandlung ihre\nBesetzung bekanntgegeben; auf Antrag des Verteidigers hat\nder Vorsitzende sodann nach § 222 a Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung für eine Stunde unterbrochen, um dem Verteidiger\nGelegenheit zu geben, die Schöffenliste und die sonstigen\nUnterlagen für die Besetzung des Gerichts zu überprüfen.\n\nDiese Unterbrechung genügte jedoch nicht, um dem Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zu geben; § 338\nNr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c StPO schließt daher die Erhebung der Besetzungsrüge mit der Revision nicht aus\n(BGHSt 29, 283 = NW 1980, 2364),\n\nb) Die Rüge ist jedoch nicht begründet.\n\nDie Befreiung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen,\nob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich geschehen ist (§ 336 Satz 2 StPO iVm § 77 Abs. 1, 3 Satz 3,\n§ 54h Abs. 3 Satz 1 GVG).\n\n-L-\n\nDie für die Sitzung vom 3. März 1980 eingeteilte Schöffin\nvoehntte mit Schreiben vom 4. Januar 1980 mitgeteilt,\ndaß sie diesen Termin wegen der \"bereits getroffenen Urlaubsdispositionen\" nicht wahrnehmen könne. Auf eine\nRückfrage des Vorsitzenden vom 7, Januar 1980 teilte\nsie mit, daß sie vom 1. März bis 15. März 1980 in Urlaub in Davos sei; darauf ließ der Vorsitzende den Hilfs\nschöffen ren zu der Hauptverhandlung vom 3. März 19820\nladen.\n\nAuch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kann in\ndieser Entscheidung des Vorsitzenden keine willkürliche,\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Rich-\n+erentziehung gesehen werden, die nach dem seit dem\n1. Januar 1979 geltenden Rechtszustand allein mit der\nRevision geltend gemacht werden kenn. Die Revision verkennt mit ihren Darlezungen schon die zu dem früheren\nRechtszustand ergangene Rechtsprechung, die einen Unterschied zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem\nbeabsichtigten Urlaub machte (BGH NJW 1977, 443). Der\nVorsitzende überschritt zudem sein Ermessen schon nach\naltem Recht nicht dadurch, daß er die Erklärung der\nSchöffin ohne weitere Nachprüfung hinnahm und nicht den\nNachweis verlangte, der Urlaub sei nicht zu verlegen gewesen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 182/79).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der\nVorsitzende dem Angeklagten einen pflichtverteidiger\nbestellt hat.\n\na) Termin zur Hauptverhandlung war auf den 3. März\n1980 bestimmt worden; ein Fortsetzungstermin war nicht\nvorgesehen. Nachdem zu Beginn der Hauptverhandlung die\n\n5_ Pi\n\nBesetzung der Richterbank bekanntgegeben und sodann die\nVerhandlung auf Antrag der Verteidigung für eine Stunde\nunterbrochen worden war (vgl. oben I 1 b), gab nach\nWiederbeginn der Verhandlung der Vorsitzende bekannt,\n\ndaß er ab 12.00 Uhr vom Dienst befreit sei; gleichzeitig\nteilte er offenbar mit, daß die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt unterbrochen und am 6. März 1980 fortgesetzt werden solle. Nachdem der Wahlverteidiger erklärte,\ndaß er an diesem Tage andere Termine wahrzunehmen habe,\nsich aber bemühen werde, sich für den Fortsetzungstermin\nfreizumachen, ordnete der Vorsitzende Rechtsanwalt Re\nWEB, Ser um 10.00 Uhr erschienen war, dem Angeklagten\nals Pflichtverteidiger bei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wurde die Hauptverhandlung am 3. März 1980 um\n12.10 Uhr unterbrochen und am 6. März 1980 mit den\nSchlußvorträgen und der Urteilsverkündung fortgesetzt.\n\nAn diesem weiteren Verhandlungstag war der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger anwesend.\n\nDie Revision meint, durch die hierin liegende \"Vernachlässigung der Rechte des Angeklagten\" auf einen Verteidiger\nseiner Wahl sei der Angeklagte \"in seinen Rechten in außergewöhnlicher Weise behindert\" worden. Wäre nämlich die\nVerhandlung weiterhin in Anwesenheit seines Wahlverteidigers\ndurchgeführt worden, so hätte die Verhandlung einen anderen\nVerlauf genommen, der Wahlverteidiger hätte Gelegenheit zu\neinem ausführlichen Plädoyer mit Hilfsbeweisamträgen oder\nauch anderen Hauptbeweisamträgen gehabt. Der Angeklagte\nsei auf diese Weise \"völlig unzureichend verteidigt\"\ngewesen.\n\nb) Die Rüge ist unbegründet.\n\nZwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines Verteidigers seines Vertrauens bedienen können. Das bedeutet\njedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Unständen in der Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt\noder zum Abschluß gebracht werden muß. Dies ist den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, die sich mit der\nVerhinderung des Verteidigers befassen. Nach §§ 228 Abs. 2\nStPO gibt eine solche dem Angeklagten nicht das Recht,\neine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen; unter den\nVoraussetzungen des § 145 Abs. 1 StPO ist ihm vielmehr\nein anderer Verteidiger zu bestellen (BGH, Urteile vom\n417. Juli 1973 - 1 StR 61/73 - und vom 4. September 1973\n- 4 StR 465/72).\n\nDie Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 StPO, unter\ndenen das Gericht bei Bestellung des Pflichtverteidigers\ndie Verhandlung unterbrechen oder aussetzen muß, lagen\nnicht vor, da der neu bestellte Verteidiger nicht erklärte, daß ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit\nnicht verbleiben würde. Das schließt zwar nicht aus, daß\ndas Gericht gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der\nprozessualen Fürsorgepflicht die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen hat, wenn dies zur angemessenen\nVorbereitung und Führung der Verteidigung erforderlich\nerscheint, und zwar vor allem in solchen Fällen, in\ndenen die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung durch Umstände begründet wird, die nicht dem Angeklagten oder dem Verteidiger zuzurechnen sind. Eine\nsolche Pflicht bestand hier jedoch nach den Umständen\ndes Falles nicht.\n\nDie gesamte Hauptverhandlung von der Verlesung des\nAnklagesatzes über die Vernehmung des Angeklagten zur\n\n7 - di\n\nPerson und zur Sache bis zum Ende der Vernehmung der beiden\neinzigen Zeugen wurde, wie das Protokoll ausweist, in\nGegenwart sowohl des Wahlverteidigers als auch des Pflichtverteidigers durchgeführt (Bl. 89 bis 93 d.A.). In der\nFortsetzungsverhandlung am 6. März 1980 hielten ledig-\n\nlich der Staatsanwalt und der Pflichtverteidiger ihre\nSchlußvorträge; sodann wurde nach Beratung das Urteil\nverkündet. Der Pflichtverteidiger hat somit nicht nur\n\ndas gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem unmittelbaren Eindruck der Hauptverhandlung zur Kenntnis\nbekommen, sondern er hat ferner nach Schluß der Verhandlung vom 3. März 1980 die Akten zur Einsicht mitgenommen;\ndaß er sie noch am selben Tage zurückgegeben hat, besagt\nangesichts deren geringen Umfangs (bis zur Anklageschrift\n29 Blatt, bis zum Beschluß des Schöffengerichts, mit dem\ndieses das Verfahren mangels ausreichender Strafgewalt\ngemäß § 270 StPO an die Strafkamner abgegeben hat,\n\nweitere 20 Blatt) nicht, daß der Pflichtverteidiger nicht\nausreichend Zeit zur Einarbeitung gehabt hätte.\n\nBei dieser besonderen Sachlage verstieß der Vorsitzende weder gegen die prozessuale Fürsorgepflicht\nnoch behinderte er die Verteidigung in verfahrenswidriger\nWeise, als er auf die Terminswünsche des Wahlverteidigers\nnicht einging, sondern einen Pflichtverteidiger bestellte.\nNie Revision vermag überdies nicht vorzutragen, welche\nHaupt- oder Hilfsbeweisamträge - mit Ausnahme eines Antrags, dessen Inhalt ohne Erfolg zum Gegenstand der Auf-\n\ntärungsrüge (vgl. unten zu 3.) gemacht wird - der Wahlverteidiger bei weiterer Anwesenheit gestellt hätte und\nin welcher Richtung er dem Verfahren einen anderen Gang\nmit einem anderen Ergebnis hätte geben können.\n\n3, Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, wonach das\nLandgericht zwei Vollstreckungsbeante hätte ausfindig\nmachen und dazu vernehmen müssen, ob der Angeklagte nach\neinem Gespräch mit ihnen der Auffassung gewesen sein\nkönnte, daß ihm die Lohnsteuer gestundet sei.\n\nDie Strafkammer hat eingehend dargelegt (UA S. 4/5),\nwarum die Behauptung des Angeklagten, er sei nach einem\nGespräch mit zwei Vollstreckungsbeamten im Jahre 1974 der\nMeinung gewesen, die Lohnsteuer sei ihm auch unter einer\nneuen Firma auf Jahre hinaus stillschweigend gestundet\nworden, nicht richtig sein kann. Zu einer Vernehmung der\nbeiden in Betracht kommenden Beamten mußte sich der Tatrichter um so weniger gedrängt sehen, als der Angeklagte\nselbst (was das Revisionsgericht auf die Aufklärungsrüge\nden Akten entnehmen kann) in seiner ersten Vernehmung\nals Beschuldigter am 27. Mai 1978 (Bl. 26 d.A.) sich\nnicht auf Stundung berufen, sondern erklärt hat, die\nNichtabgabe der Anmeldungen (für die abzuführende Lohnsteuer) beruhe auf den finanziellen Schwierigkeiten seiner\nFirma, die durch einen langwierigen Prozeß wegen eines\nWarenzeichens entstanden seien.\n\nII, Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n4. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nZwar wird bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nregelmäßig zu fordern sein, daß die Urteilsgründe nicht\nnur die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern auch deren\nBerechnung im einzelnen ergeben müssen (z.B. BGH, Urteil\nvom 18. April 1978 - 5 StR 692/77); darauf kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Richtigkeit der\n\n-9_ +C\n\nBerechnung außer Zweifel steht und vom Angeklagten nicht\nbemängelt wird. Die Revision erhebt denn auch keine\nEinwendungen gegen die festgestellte und vom Angeklagten\nzugestandene Höhe der hinterzogenen Steuern.\n\n2. Die Strefzumessungserwägungen sind allerdings, wie\nder Revision zuzugeben ist, sehr knapp. Die Revision übersieht jedoch bei ihrem Vorbringen, daß nach § 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind, da eine\nerschöpfende Aufzählung der vom Tatrichter angestellten\nErwägungen weder notwendig noch möglich ist. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Die\nBeanstandung, das Landgericht habe nicht einmal mitgeteilt,\nin welcher Höhe der Angeklagte den Schaden wieder gutgemacht\nhabe, geht ins Leere, da das Urteil an anderer Stelle ausführt, der im Rahmen der Firma EEE Hinterzogene Lohn-Steuerbetrag (68.266,95 DM) stehe noch offen, während die\nim Rahmen der Firma Ten vorgenommene Lohnsteuerhinterziehung (insgesamt 321.590,80 DM) bis auf rund\n72.000,-- TM ausgeglichen worden sei (UA S. 3).\n\n- 10 -\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-461-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-461-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.161704+00:00"}}