{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-19_2_StR_337_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-19","aktenzeichen":"2 StR 337/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 337/80 BESCHLUSS\n19.11.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Carl Alfons CG=e@iiEEEE aus Klin,\ngeboren am WEEEERENE-1928 in Wem / Te,\n\nwegen Beihilfe zum Bankrott\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n(Wirtschaftsstrafkamner) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Bankrott verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von\nRechtsfehlern.\n\n1. a) Das Landgericht kommt zu der Überzeugung, der Angeklagte habe nur zum Schein eine Honorarvereinbarung mit\nseinen Mandanten abgeschlossen und sich als angebliche\nSicherheit für seinen Gebührenanspruch deren Privatvermögen\nübertragen und Grundpfandrechte bestellen lassen, um so\ndieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen\n(va S. 75).\n\nb) Auf der anderen Seite stellt das Landgericht aber\nfest, daß dem Angeklagten - wie er wußte - auch ohne die\nHonorarvereinbarung Gebühren in Höhe von 1.000.000 DM oder\nmehr zugestanden hätten (UA S. 74), daß ihm vor Abschluß\nder Scheinverträge die schlechte finanzielle Lage seiner\nMandanten und der von diesen betriebenen Firmen bekannt\ngewesen sei (UA S. 68), daß es sich bei dem von den Scheinverträgen erfaßten Vermögen praktisch um das gesamte sichtbare und für Zwangsvollstreckungen in Betracht kommende\nPrivatvermögen von Wert gehandelt habe (UA S. 111), daß\nsein Gebührenanspruch ohne Sicherung erkennbar \"höchst\"\ngefährdet gewesen wäre (UA S. 70) und daß der Angeklagte\nselbst dann nicht übersichert gewesen wäre, wenn man die\nübereigneten Sachen mit dem Anschaffungswert und die bestellten Grundschulden mit ihrem Nominalbetrag bewertet\nhätte (UA S. 79).\n\nc) Zwischen diesen Feststellungen und der Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe die Verträge nur zum\nSchein abgeschlossen, besteht ein Widerspruch, der sich\nauch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht\nauflösen läßt. War der Gebührenanspruch des Angeklagten\nvor Abschluß der Sicherungsverträge erkennbar stark gefährdet, dann hatte er allen Grund, die Verträge, die\nihm die Sicherheit verschaffen sollten, nicht nur zum\nSchein, sondern ernsthaft abzuschließen, es sei denn,\ner ging davon aus und verließ sich darauf, seine Mandanten würden seinen Gebührenanspruch aus anderen, den\nGläubigern nicht bekannten Mitteln erfüllen. Daß derartige Mittel überhaupt vorhanden gewesen seien oder\ndaß der Angeklagte dies zumindest geglaubt habe, stellt\ndas Landgericht indes nicht fest, sondern kommt zu der\n\n700\n\n„bh.\n\nÜberzeugung, der Angeklagte habe nicht angenommen, daß\nseinen Mandanten noch ein Privatvermögen in Millionenhöhe zur Verfügung stehe (UA S. 68). Unter diesen Unständen läßt sich die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe nicht seinen eigenen Gebührenanspruch\nsichern, sondern seinen Mandanten ihr Privatvermögen\nerhalten wollen, nur dann widerspruchsfrei begründen,\nwenn man gleichzeitig unterstellt, daß der Angeklagte\nauf seinen Gebührenanspruch verzichten wollte. Auch\ndavon geht das Landgericht aber nicht aus, sondern\nmeint, der Angeklagte habe aus Geltungs- und Gewinnsucht gehandelt, habe einem großen Personenkreis bekanntwerden, zudem ein außergewöhnlich hohes Honorar\nerzielen und mit den Bankrotthandlungen zugleich eine.\nSicherung und Befriedigung seiner eigenen Gebührenansprüche erreichen wollen (UA S. 110/111).\n\n2. Die Beweiswürdigung ist im übrigen auch in folgenden Einzelpunkten rechtlich zu beanstanden:\n\na) Das Gericht sieht ein Indiz für die Annahme von\nScheinverträgen darin, daß sich der Angeklagte auch solche\nSachen habe Üübereignen lassen, die für einen echten\nSicherungsnehmer wertlos gewesen seien. Auch die von ihm\nerworbenen Grundschulden seien wegen hoher vorrangiger\nBelastungen auf den Grundstücken für ihn ohne besonderen\nWert gewesen.\n\nDiese Argumentation gibt für den von der Strafkammer\ngezogenen Schluß nichts her. Der Angeklagte soll nach\nder Annahme des Landgerichts die Scheinverträge abgeschlossen haben, um Vermögensteile seiner Mandanten\ndem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Waren bestimmte\n\n-5.\n\nSachen für einen echten Sicherungsnehmer aber ohne Wert\nund die Grundstücke ohnehin schon bis zur Höhe ihres\nVerkaufswertes belastet, dann bestand kein Grund, sie\ndurch Scheinverträge vor dem Zugriff der Gläubiger zu\nschützen. Hatten sie aber noch einen Wert, dann ist\nnicht einzusehen, warum sie gerade für den Angeklagten,\nder ebenfalls zu den Gläubigern zählte, wertlos gewesen sein sollen.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es\ndarzulegen versucht, daß der späte Zeitpunkt, zu dem die\nSicherungsübereignungsverträge abgeschlossen wurden, für\nden Scheincharakter dieser Verträge spreche (UA S. 66/69),\nsind gedanklich nur nachvollziehbar, wenn man unterstellt,\nder Angeklagte habe von vornherein auf den ihm zustehenden\nGebührenanspruch von einer Million DM oder mehr zugunsten\nseiner Mandanten verzichten wollen. Eine derartige Annahme\nlassen - wie bereits dargelegt - die Urteilsfeststellungen\njedoch nicht zu.\n\nc) Widersprüchlich und gedanklich nicht nachvollziehbar\nist die Argumentation des Landgerichts, aus dem späteren Angebot des Angeklagten an Franz W@EEEEEE» vom 30. November 1973, den Gebührenanspruch durch die Übereignung\neines Hauses, die Zahlung von 270.000 DM in bar und die\nÜberlassung zweier Uhren und eines Ringes abzugelten,\nfolge, daß die Honorarvereinbarung vom 5. November 1975\nund die anderen Verträge vom Oktober 1973 nur zum Schein\nabgeschlossen worden seien.\n\nDas Landgericht folgert, der Angeklagte hätte - bei\nWirksamkeit der Gebührenvereinbarung - durch dieses Angebot auf die Hälfte, wenn nicht gar auf zwei Drittel seines\nGebührenanspruchs verzichtet. Für einen solchen Verzicht\n\n400\n\n-6-\n\nhabe aber kein vernünftiger Grund bestanden, da auch bei\ngenauer Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung\nein Gebührenanspruch von rund 1 Million DM oder sogar\ndarüber entstanden gewesen sei.\n\nDas Angebot des Angeklagten für eine Abgeltung seines\nGebührenanspruchs 1äßt indes keine Schlüsse auf den Scheincharakter der Gebührenvereinbarung oder der anderen Verträge zu. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts\nentsprach der angeblich nur zum Schein vereinbarte Gebührenanspruch dem gesetzlichen Anspruch. Das Angebot\nvom 30. November 1973 enthielt demnach in Jedem Falle\neinen teilweisen Verzicht auf einen dem Angeklagten tatsächlich zustehenden Gebührenanspruch. Diese Tatsache\nkonnte das Landgericht nicht einfach deshalb leugnen,\nweil es für einen solchen Verzicht keinen vernünftigen\nGrund sah.\n\nIm übrigen ist es durchaus wirtschaftlich vernünftig,\nwenn ein Gläubiger, dessen Forderungen gegen einen nahezu\nzahlungsunfähigen Schuldner nur unzureichend abgesichert\nsind, versucht, den Schuldner dadurch zur Zahlung eines\nTeilbetrages zu veranlassen, daß er ihm gleichzeitig einen\nVerzicht auf weitergehende Ansprüche anbietet,\n\n3. Soweit das Landgericht seine Überzeugung vom Scheincharakter der Verträge mit den Aussagen der Vertragspartner\ndes Angeklagten begründet (UA S. 75), läßt es die Möglichkeit außer acht, daß der Angeklagte und seine Vertragspartner bei Abschluß der Verträge unterschiedlicher Auffassung über deren Zweck und deren Gültigkeit gewesen sein\nkönnen. Diese Möglichkeit liegt nahe, weil der Angeklagte\nund seine Vertragspartner gegensätzliche Interessen ver-\n\n- 7-\n\nfolgt haben können. Das Landgericht hätte schließlich auch\nerörtern müssen, ob der Angeklagte mit den Verträgen nicht\ntatsächlich seinen Gebührenanspruch sichern wollte, seine\nVertragspartner über diesen Zweck der Verträge aber in\nunklaren gelassen oder sie gar getäuscht hat. Wollte der\nAngeklagte nämlich seine berechtigten Gebührenansprüche\nabsichern, dann kann sein Tun auch dann nicht als Beihilfe zum Bankrott bewertet werden, wenn er seinen Vertragspartnern gegenüber wahrheitswidrig erklärte, er\nwolle die Verträge nur zum Schein abschließen.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten könnte auch nicht ohne\nweiteres als Betrug oder Betrugsversuch gewertet werden\n(vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136; BGH GA 66, 52).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-19/2-str-337-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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