{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-17_2_StR_624_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 StR 624/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 624/80 URTEIL\n77.12.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Dr. Gottfried N GEEEEEEEEEEEEEED\naus Ei -\"O, geboren am Gi 1913 in HE,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\n19\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEB aus KEEEB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ln\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell\n\nfür Recht erkannt: .\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 8. Mai 1980\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen der Steuerhinterziehungen und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n14\n\n- 3 -\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z:\n\n[U\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die\nVollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie macht insbesondere geltend;\n\nDie Strafkammer habe das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles des Betrugs zu Unrecht verneint, die verhängte Strafe sei unverhältnismäßig milde und das Landgericht habe es angesichts der besonderen Publizität\ndes Verfahrens nicht versäumen dürfen, sich auch mit\ndem Grundsatz der Generalprävention auseinanderzusetzen.\n\nAußerdem wendet sich die Revision gegen die Bewilligung\nder Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet; keinen\nErfolg hat es, soweit es die Strafzumessung hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs angreift.\n\nI. Das Landgericht geht bei der Strafzumessung von\nden Strafrahmen der §§ 370 Abs. 1 AO und 263 Abs. 1\nStGB aus. Das Vorliegen \"eines besonders schweren Falles\"\nverneint es mit der Begründung, die Gesamtheit der\näußeren und inneren Tatumstände rechtfertige keine Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen (UA S. 42).\n\n1. Dieses Ergebnis wird - soweit ein besonders\nschwerer Fall des Betrugs verneint wird - durch die nachfolgende Darlegung der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte noch hinreichend getragen. Bei der\nFrage, ob ein nicht von bestimmten tatbestandsmäßigen\nVoraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer\nFall des Betrugs anzunehmen ist, handelt es sich um eine\ndem Tatrichter obliegende Frage der Strafzumessung (BGH\nNJW 1952, 234; BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR\n557/74). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in\neinem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH,\nUrteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 -; 19. Oktober\n1976 - 1 StR 582/76 -; 10. August 1977 - 3 StR 213/77 -\nund 1. März 1978 - 3 StR 35/78 -). Ob ein besonders\nschwerer Fall des Betrugs vorliegt, ist deshalb nicht\nallein nach der Höhe des angerichteten Schadens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 - 1 StR 223/78 -).\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es hat zutreffend vor allem die Höhe des Vermögensschadens zu\n\n19\n\nLasten des Angeklagten gewertet. Andererseits hat es - neben\nzahlreichen anderen strafmildernden Umständen - zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nicht persönlich bereichern wollte und es sich somit um einen \"fremdnützigen Betrug\" gehandelt habe (UA S. 46). Daß der Angeklagte durch den Betrug \"zumindest mittelbare Vorteile\"\nerlangt und daß das Landgericht dies nicht beachtet habe\n\n- wie der Generalbundesanwalt meint -, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Eine solche Feststellung\nergibt sich auch nicht daraus, daß der Ausbau des Krankenhauses zu einer leistungsfähigen Klinik das Lebenswerk\n\ndes Angeklagten war und er - wie das Landgericht ausführt - nun keine Aussicht mehr habe, die Früchte seiner\nAnstrengungen zu genießen. Der Angeklagte hatte das\nMarienhospital bereits ohne die später betrügerisch erlangten Fördermittel zu einem leistungsfähigen Krankenhaus ausbauen lassen, und das Urteil stellt nicht fest,\ndaß die betrügerische Erlangung der Fördermittel die\nStellung des Angeklagten als Chefarzt und Mitglied des\nVerwaltungsrates der Krankenhausstiftung gefestigt oder\nihm irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile gebracht habe.\n\nBei der Überprüfung der Strafzumessungserwägungen\nim normalen Strafrahmen des § 263 StGB war zu beachten,\ndaß das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung nur eingreifen kann, wenn Erwägungen,\nmit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in\nsich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich\nanerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner\nErwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch\nbewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld\nund Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f). In\nZweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters\nhingenommen werden.\n\n-6-\n\nDie so eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat beim Strafausspruch wegen Betrugs keinen\nRechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Strafzumessung in seinem\nUrteil aufgeführt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und\nfrei von Rechtsfehlern bewertet. Daß es den Grundsatz der\nGeneralprävention nicht besonders hervorgehoben hat, ist\nangesichts der Tatsache, daß der Angeklagte sich nicht\npersönlich bereichern wollte, unschädlich. -\n\n2. Hingegen ist die Entscheidung des Landgerichts\nhinsichtlich der Strafzumessung bei den Verurteilungen\nwegen Steuerhinterziehung zu beanstanden. Die Verneinung\neines besonders schweren Falles ist hier nicht ausreichend begründet. § 370 Abs. 3 AO 1977 nennt Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, deren Vorliegen zwar nicht immer, aber doch regelmäßig die Bejahung eines besonders schweren Falles indiziert. Die Neufassung des § 370 Abs. 3 a0 gilt seit\ndem 1. Januar 1977. Das Landgericht hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte die Einkommensteuererklärung für 1976\nerst am 1. August 1978 und die Vermögenssteuererklärung\nauf den 1. Januar 1977 erst am 30. März 1979 eingereicht\nhat. Es fehlen allerdings Feststellungen darüber, wann\nder Angeklagte die Einkommensteuererklärung für das Jahr\n1975 und die Vermögenssteuererklärung auf den 1. Januar\n1974 abgegeben hat. Es liegt aber nahe, daß auch die\nEinkommensteuererklärung für 1975 erst nach dem 1. Januar\n1977 eingereicht wurde.\n\nDie fortgesetzten Steuervergehen des Angeklagten\nwaren in jedem Falle erst im Jahre 1979 beendet, so daß\nnach § 2 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 370 Abs. 3 AO\nmit seiner höheren Strafandrohung generell in Betracht\n\n14\n\n- 7 -\n\nzu ziehen war (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974 - 2 StR\n380/74; RGSt 43, 356; 56, 54; 68, 338; Schönke/Schröder,\nStGB 20. Aufl. § 2 Rdn. 14). Das Landgericht hätte - nach\neinem Hinweis gemäß § 265 StPO - deshalb prüfen müssen, ob\ndie nach dem 1. Januar 1977 begangenen Teilakte der fortgesetzten Steuerhinterziehung alle Merkmale eines Regelbeispiels im Sinne von § 370 Abs. 3 AO erfüllten und, falls\nes dies verneint hätte, ob nicht unter weiterer Berücksichtigung der vorhergehenden Teilakte ein unbenannter\nbesonders schwerer Fall zu bejahen war. Der allgemeine\nHinweis auf die Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände reicht hier selbst unter Berücksichtigung der\nsonst ausführlichen Strafzumessungserwägungen nicht aus,\num die Annahme eines besonders schweren Falles zu verneinen.\n\nDas Urteil ist daher in den Aussprüchen über die\nEinzelstrafen wegen der Steuerhinterziehungen sowie im\nGesamtstrafenausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch\nder Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nII. Der Senat weist den neu entscheidenden Tatrichter\nauf folgendes hin:\n\n1. Das Gericht müßte bei der Erörterung eines unbenannten besonders schweren Falles einerseits beachten,\ndaß Teilakte der Fortsetzungstat noch unter der Geltung\ndes § 392 AO a.F. begangen wurden, der keinen erhöhten\nStrafrahmen für sogenannte besonders schwere Fälle vorsah; andererseits dürfte aber auch nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß in § 370 Abs. 3 AO a.F. bestimmte schwere\nFormen der Steuerhinterziehung benannt werden, die auch\nbereits unter der Geltung des § 392 AO a.F. - allerdings\nnur innerhalb des dort vorgesehenen Strafrahmens - einen\n\nstärkeren Schuldvorwurf begründen konnten (vgl. auch BGH,\nUrteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78).\n\nDie gleichen Überlegungen müßte das Gericht auch bei\nVerneinung eines besonders schweren Falles bei den Strafzumessungserwägungen innerhalb des normalen Strafrahmens\nbeachten. Der neu entscheidende Tatrichter wird im Zusammenhang mit den Steuervergehen auch die Anwendung des\n§ 41 StGB zu prüfen haben.\n\n2. Nach den bisherigen Feststellungen begegnet die\nBewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB\nnur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben\nanderen Voraussetzungen - \"besondere Umstände\" in der Tat\nund in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind\nsolche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen\nMilderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem\nGewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen\naufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BCHSt 24, 3, 5; 24, 360,\n363; 25, 142, 144; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR\n622/78). Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren\nFällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich\nwäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der\nTatrichter auszufüllen hat, Das Werturteil des Tatrichters,\nes handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden,\nwenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen\ndessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und\n\n19\n\n-9-\n\nTäter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen\n\nist auch hier die Wertung des Tatrichters zu respektieren\n(vel. BGH NIW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom\n\n21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79).\n\nDie Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung\nkann nach den bisherigen Feststellungen auch dieser eingeschränkten Nachprüfung nicht standhalten.\n\nDas Landgericht führt - mit Ausnahme des Umstandes,\ndaß der Angeklagte auf die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens verzichtete und erst so seine Verurteilung wegen\nSteuerhinterziehung ermöglichte - zu Gunsten des Angeklagten\nlediglich Umstände auf, von denen Jeder für sich betrachtet\njedenfalls nicht über einen allgemeinen, einfachen und\ndurchschnittlichen Strafmilderungsgrund hinausgeht. Ob\ndiese Strafmilderungsgründe insgesamt in Verbindung mit\ndem Verzicht des Angeklagten auf das Auslieferungsverfahren von solchem Gewicht sein können, daß ihnen die\nBedeutung besonderer Umstände zukommt, ist angesichts\nder im Urteil genannten erheblichen strafschärfenden Gesichtspunkte äußerst fraglich. Es ist aber auf Jeden Fall\n\n- 10 -\n\nrechtsfehlerhaft, wenn das Gericht besondere Umstände im\nSinne von § 56 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Üteuerstraftaten unter anderem darin sieht, daß der Angeklagte nicht\ndarauf aus gewesen sei, seine Einkünfte und sein Vermögen\ninsgesamt ins Ausland zu verbringen, um es der inländischen\nBesteuerung zu entziehen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-624-80","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-624-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.526814+00:00"}}