{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-17_2_StR_622_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 StR 622/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 622/80 URTEIL\n1y 11.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIven Aue „ in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am Ep 1954 in Digg /\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.\n\ngE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. DU)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (EEE aus Tamm GE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte guy\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 28. April 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nR\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen versetzte der Angeklagte\nam 21. Januar 1979 dem Taxifahrer Schwedhelm, als dieser\nihn zur Bezahlung des Fahrpreises von 18.60 DM aufforderte, mit den Worten \"hier hast du dein Geld!\" von\naußerhalb des Wagens einen Messerstich in die linke\nBrustseite; dann entfernte er sich. Die Verletzung ist\nkomplikationslos verheilt.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei können die\nVerfahrensrügen unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n1. Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein.\nDie Strafkammer hält ihn gleichwohl auf Grund des Ergebnisses ihrer Beweisaufnahme für überführt. Dabei\nlegt sie das entscheidende Gewicht auf die Aussage\ndes Zeugen SEHE... Dieser hatte anläßlich einer\nLichtbildvorlage am 26. Januar 1979 \"bei dem Bild\neines gewissen Si» diesen mit Bestimmtheit als Täter\nwiedererkannt\". Am 1. Juni 1979 hat er dann jedoch bei\neiner Gegenüüiberstellung von acht Personen (nach den\nFeststellungen ohne SW in zwei Durchgängen den Angeklagten \"jeweils zweifelsfrei als Täter identifiziert\"\nund am 3. Oktober 1979 bei einer weiteren Vorlage von\n950 Lichtbildern (wiederum ohne die Aufnahme des Se)\nallein das Bild des Angeklagten als das des Täters bezeichnet.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Ergebnisse vom\n1. Juni und 3. Oktober 1979 von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, weil diese Ergebnisse durch weitere\nTatsachen gestützt würden. So habe der als Zeuge vernommene Polizeibeamte Bggie glaubhaft ausgesagt, von\nnicht mehr feststellbaren Personen den Hinweis erhalten\nzu haben, \"daß SW nicht der Täter sei\"; außerdem habe\nder Gastwirt Freihaut, der in seinem Lokal für den dann\nmit SCENE wegfahrenden Mann das Taxi gerufen habe,\nim Zuge der ersten Ermittlungen den Täter mit Kennzeichen beschrieben, die der Angeklagte aufweise.\n\n2. Diese Beweiswürdigung leidet an einem sachlichrechtlichen Mangel: sie ist lückenhaft, weil sie die\nAuseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen\nläßt, deren Erörterung sich aufdrängte. Zwar kann dem\nTatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen\nVoraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung\nund einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Seinem\nUrteil muß jedoch bedenkenfrei entnommen werden können,\ndaß er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. z. B. BGH\nUrt. v. 30. Januar 1980 - 2 StR 758/79 - m.w.N.). Diese\nVoraussetzungen sind im angefochtenen Urteil nicht erfüllt.\n\nIm vorliegenden Fall kam der genauen Identifizierung\ndes Täters besondere Bedeutung zu, weil der Taxifahrer\nSchwedhelm am 26. Januar 1979 zunächst Ss später\naber bei der Gegenüberstellung vom 1. Juni 1979 und\nder Lichtbildervorlage vom 3. Oktober 1979 den Angeklagten jeweils \"mit Bestimmtheit\" (\"zweifelsfrei\") als\nTäter bezeichnet, im Ermittlungsverfahren also zur\n\n7\n\n-5-\n\nPerson des Täters einander widersprechende Angaben gemacht hat. Bei dieser Sachlage kann im Urteil nicht auf\ndie Mitteilung verzichtet werden, ob die übrigen Zeugen,\ndie an dem fraglichen Abend den späteren Fahrgast Schwedhelms gesehen oder sogar gesprochen haben, in dem Angeklagten diesen Fahrgast wiedererkannt haben. Auch damit\nmuß sich die Beweiswürdigung auseinandersetzen.\n\nGleichwohl hat die Strafkammer nicht einmal erwähnt und demzufolge auch nicht gewertet, ob der Zeuge Freihaut den Angeklagten in der Hauptverhandlung\nals den Mann bezeichnet oder nicht bezeichnet hat, der\nsich am Abend des 21. Januar 1979 in seinem Lokal aufhielt. Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil Freihaut es\nwar, der dem Mann auf dessen Anforderung hin das Taxi\nrief (UA S. 2), und schon hieraus folgt, daß er mit dem\nspäteren Täter gesprochen hat. Damit stimmt überein, daß\ner \"den Fahrgast des Taxis des Zeugen Sim als von\njugendlichem Aussehen mit dunklen mittellangen Haaren\nund ovalem Gesicht beschrieben\" hat (UA S. 6). Unter\ndiesen Umständen liegt es nahe, daß er entscheidend zur\nIdentifizierung des Täters beitragen kann.\n\nIn diesem Zusammenhang läßt zudem das Urteil weitere sich aufdrängende Überlegungen vermissen:\n\nDaß die von Freihaut beschriebenen Kennzeichen auf\nden Angeklagten zutreffen, ist für sich allein betrachtet\nzwar ein erheblicher Gesichtspunkt; dieser verliert jedoch zwangsläufig an Bedeutung, wenn, was die Strafkammer\nmöglicherweise nicht bedacht hat und nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden kann, das gleiche\nebenso für den auf dem Lichtbild dargestellten See gilt.\n\ns\n\n-6-\n\nSieht des weiteren, was wiederum dem Urteil nicht ent- |\nnommen werden kann, der Angeklagte dem auf dem Foto abgebildeten Setka ähnlich, so beeinträchtigt dies den Wert\nder Beschreibung durch Freihaut, solange nicht aus anderen\nGründen die Täterschaft Se» ausgeschlossen werden kann;\nist eine solche Ähnlichkeit aber zu verneinen, so ist\nnicht zu verstehen, warum dennoch der Zeuge Sin\neinmal SB, ein andermal den Angeklagten \"zweifelsfrei\"\nals Täter identifiziert hat.\n\nSchließlich bleibt im Urteil offen, ob SEE\nden Angeklagten bei der Lichtbildvorlage vom 3. Oktober\n1979 auf Grund von Merkmalen wiedererkannt hat, die sich\nihm bei der Begegnung vom 21. Januar 1979 eingeprägt hatten, und ob die naheliegende Möglichkeit ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Wahrnehmungen bei der wiederholten\nGegenüberstellung vom 1. Juni 1979, bei der SEHE»\nden Angeklagten bereits als Täter bezeichnet hatte, seine\nAngaben vom 3. Oktober 1979 maßgeblich beeinflußt haben.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-622-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-622-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.507806+00:00"}}