{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-17_2_StR_616_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 StR 616/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"in der Straf sache\n\ngegen\n\nden Seemann Horst H\n\ngeboren sn aguı in\n\nin Haft,\n\nre\n\nchlags U- a.\n\nwegen versuchten Tots\n\n.2- N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus Men\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 28. Mai 1980 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (§§ 212, 22 StGB; §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a,\n\n- 3.\n\nb, § 56 WaffG; § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt; die Tatwaffe, eine Pistole FN, und\ndie dazu gehörende Munition hat es eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen\ngetragen.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe die drei Schüsse, die er\naus einer Entfernung von einem Meter auf seine am Boden\nliegende Ehefrau richtete, mit bedingtem Tötungsvorsatz\nabgegeben.\n\nBedingter Vorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter\nden Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich\nund nicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Dabei\nliegt die Annahme von Billigung nahe, wenn der Täter\nsein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen\nzu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich\ndie von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht\n(zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80).\nBilligung kommt auch dann in Betracht, wenn der Erfolg\ndem Täter an sich unerwünscht ist, wenn dieser aber\ntrotz höchster Gefährdung des Opfers an der Verfolgung\nseines Zieles um jeden Preis festhält (BGHSt 7, 363, 369;\nBGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 210/80).\n\nDiese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen die\n\nu 77\n\nAbsicht, seine Ehefrau erheblich zu verletzen und ihr\nderartige körperliche Dauerschäden beizubringen, daß\nsie ihr Leben lang an ihn gebunden wäre (UA S, 8),\n\nDas vom Angeklagten selbst eingestandene Ziel, seine\nEhefrau \"rollstuhlreif zu schießen\" (UA Ss, 19), konnte\ner nur durch Zufügen schwerster Schußverletzungen erreichen; dann aber war der Schluß, er habe als ungeübter Schütze die Tötung mindestens billigend in Kauf\ngenommen, nicht nur rechtlich möglich, sondern nach\nder Lebenserfahrung naheliegend.\n\nII. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit 1,1 bis\nhöchstens 1,2 %o betragen hat (UA Ss. 13); wegen eines\nNaggressiv getönten Verstimmungszustandes bei leichter\nAlkoholisierung\" könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) \"nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden! (UA S. 14). Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags\n(§ 213 StGB) hat das Schwurgericht abgelehnt, wobei\nes das Vorliegen der ersten Alternative dieser Vorschrift ohne Rechtsirrtum verneint hat.\n\nAuch einen sonstigen minder schweren Fall des § 213\nStGB hat der Tatrichter nicht bejaht. Dabei erörtert\ndas angefochtene Urteil allerdings nicht ausdrücklich\ndie Frage, ob schon die verminderte Schuldfähigkeit\nallein die Annahme eines minder schweren Falles ermöglichte. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich\nschon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge\nalkoholischer Beeinflussung für sich allein zur An-\n\n-5-\n\nnahme eines minder schweren Falles führen, wenn das\n\nBild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des\nTotschlags so weit herausfällt, daß der - wenn auch nach\n§§ 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht\nschuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz\n\nMDR 1979, 105; zuletzt BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980\n\n- 2 StR 162/80).\n\nHier hat jedoch der Tatrichter festgestellt, daß der\nAngeklagte schon vor Beginn seines Alkoholgenusses, also\nvor dem möglichen Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit, die Tatwaffe vorbereitete, indem er sieben Patronen\nin das Magazin eingab und dieses anschließend in die\nPistole einführte (UA S. 7). Bei diesem Sachverhalt und\nbei der besonders kaltblütigen und grausamen Ausführung\nder Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles so\nfern, daß der Tatrichter nicht gedrängt war, die Frage\nausdrücklich zu erörtern, ob die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein zur Anwendung\ndes mildesten Strafrahmens führen mußte; der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe 1äßt vielmehr erkennen, daß das Landgericht der nicht angreifbaren An-\n\n- 0\n\nsicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur dem - ohnehin zweifach gemilderten - Strafrahmen des § 212 StGB entnehmen zu können (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1980\n- 5 StR 464/79 - und vom 10. Juli 1980 - 4 StR 318/80).\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten\n\nals unbegründet zu verwerfen,\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-616-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-616-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.487980+00:00"}}