{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-17_2_StR_572_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 StR 572/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"16\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 572/80 URTEIL\n1] %.§ 9\n\nin.der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Wolfgang D EEE aus Vermmw/\nNiederlande, geboren am EEE 1957 in Am, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2- 96\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt m in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEEEm.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 4. Juni 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n3. 96\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat die vom Angeklagten entfalteten\nTätigkeiten bei der Durchführung der beiden Haschischgeschäfte von Anfang März 1978 und vom 10. März 1978 als\neine fortgesetzte Handlung gewertet. Diese Wertung wird\nvon den Feststellungen jedoch nicht getragen. Der für die\nAnnahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesemtvorsatz\nist nicht festgestellt.\n\nDer allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger\nStraftaten zu begehen, reicht zur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus (BGH GA 1960, 375; BGH MDR 1972, 752;\nBGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75). Gleiches\ngilt für die gegebenenfalls Gewerbsmäßigkeit begründende\nAbsicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine\nnicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen\n(BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -und 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75; Beschluß vom 23. März 1977\n\n-L-\n\n- 3 StR 70/77). Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der\n\n- spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte -\nTatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach\nOrt, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BGH,\nUrteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73-und 27. Mai\n1975 - 5 StR 184/75). Dazu ist zwar nicht erforderlich,\ndaß für den Täter, der mit Rauschgift handelt, die Abnehmer -— Zwischenhändler oder Verbraucher - von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er\nsich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen\nTatentschluß fassen zu müssen (BGH, Urteile vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 - und 24. Februar 1976 - 1 StR\n806/75; Beschluß vom 20. Juli 1977 - 2 StR 178/77; Urteil\nvom 2. August 1978 - 2 StR 253/78; BGH bei Holtz MDR 1979,\n106).\n\nSo ist der Angeklagte im vorliegenden Fall aber\nnicht vorgegangen. Bei dem ersten Haschischgeschäft war\ner zwar als Mittelsmann in einer Absatzkette tätig, innerhalb deren das Rauschgift von dem niederländischen\nLieferanten über dessen Transporteur in die Bundesrepublik Deutschland gelangte, um hier von dem Zeugen\nJansen übernommen und weiterbefördert zu werden; auch\nhat er sich bei dem zweiten Haschischgeschäft, veranlaßt durch den vom Zollfahndungsamt vorgeschobenen Aufkäufer, wiederum dieser Absatzkette bedient, indem er\nden niederländischen Großdealer dazu bestimmte, auf dem\nbereits beschrittenen Wege eine neuerliche Haschischlieferung vorzunehmen, Indessen reicht die wiederholte\nInanspruchnahme eines Bezugs- und Verkaufssystens als\nsolche nicht aus, um die Mitwirkung des Täters an\nmehreren Rauschgiftgeschäften zu einer fortgesetzten\n\n-5_ 06\n\nHandlung zu verbinden, Fortsetzungszusammenhang besteht\nvielmehr nur, wenn der Täter - mindestens noch vor Beendigung des ersten Teilakts - den Entschluß gefaßt hat,\ndas einmal erprobte Bezugs- und Verkaufssystem zur Ab- |\nwicklung weiterer Rauschgiftgeschäfte zu nutzen, die\nsich dann - ohne eine Jeweils neue Entschließung zu\nfordern - als bloße Ausführung seines von vornherein\nauf den Gesamterfolg gerichteten Vorhabens darstellen.\nDaß bei dem Angeklagten ein solcher auch schon das\nzweite Rauschgiftgeschäft umfassender Tatentschluß\nvorlag, läßt sich dem angefochtenen Urteil Jedoch nicht\nentnehmen.\n\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte vor Beendigung des ersten Rauschgiftgeschäfts\nvon der Bereitschaft des niederländischen Lieferanten,\nihn auch bei künftigen Rauschgiftgeschäften einzuschalten,\nKenntnis hatte, Zwar heißt es innerhalb der Sachverhaltsdarstellung (UA S. 5), der niederländische Großdealer\nhabe dem Angeklagten noch vor der Abwicklung des ersten\nGeschäfts bedeutet, daß er auch in Zukunft bereit sei,\nweitere Haschischgeschäfte in der geplanten Art und Weise\nmit ihm zu machen; er habe dem Angeklagten ausdrücklich\nerklärt, er solle wieder zu ihm kommen, wenn er die Celegenheit für ein neues Haschischgeschäft habe. Indessen\nhat das Gericht dies nicht festgestellt, sondern ist\nlediglich zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen:\n\nim Rahmen der Beweiswürdigung wird nämlich die Wieder-\n\ngabe dessen, was der niederländische Lieferant dem Angeklagten erklärt haben soll, als Teil \"seiner ihm nicht\n\nzu widerlegenden Einlassung\" gekennzeichnet (UA S. 8 Mitte).\nDieser Umstand gewinnt im vorliegenden Zusammenhang deshalb\nBedeutung, weil der Gesamtvorsatz nicht unterstellt werden\ndarf, sondern mit den ihn ergebenden Tatsachen festgestellt\n\n-6 -\n\nsein muß. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten!\ngilt nicht für die Entscheidung der Frage, ob eine Fortsetzungstat oder Tatmehrheit vorliegt; kann kein Gesamtvorsatz festgestellt werden, so sind mehrere Taten anzunehmen (BGH bei Herlan MDR 1955, 16; BGH, Urteil vom\n\n2. April 1957 - 5 StR 55/57; BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980\n- 2 StR 319/80). Ist also hiernach nicht davon auszugehen,\ndaß der niederländische Großdealer dem Angeklagten seine\nBereitschaft zu weiterer Zusammenarbeit signalisiert hatte,\nso bleibt als denkbare Grundlage für die Annahme eines\nGesamtvorsatzes nur noch die Urteilsfeststellung übrig,\n\ndaß der Angeklagte \"grundsätzlich bereit\" war, an weiteren\nHaschischgeschäften dieser Art mitzuwirken, wenn sich ihm\ndazu Gelegenheit bieten würde. Diese Bereitschaft reichte\naber nicht aus, um einen Gesamtvorsatz zu begründen; sie\nbedeutete lediglich, daß der Angeklagte seiner inneren\nEinstellung nach geneigt war, bei Gelegenheit, also von\nFall zu Fall, neue Tatentschlüsse ähnlicher Art zu\n\nfassen, machte diese aber nicht etwa entbehrlich.\n\nWeitere Feststellungen, die zur rechtsfehlerfreien\nBejahung einer fortgesetzten Handlung führen würden,\nsind nicht zu erwarten. Demgemäß konnte der Senat den\nSchuldspruch selbst dahin ändern, daß der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen schuldig ist. Verteidigungsmöglichkeiten\nwerden dem Angeklagten dadurch nicht abgeschnitten, zumal\nbereits die zugelassene Anklage zwei selbständige Handlungen angenommen hatte.\n\nAls Folge der Schuldspruchänderung war der Strafausspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die\n\n-7- 14\n\nSache in diesem Unfane zu neuer Verh\ndung\n\nandlung und Entscheian das Landgericht zurückzuverw\n\neisen,\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-572-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-572-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.469329+00:00"}}