{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-17_2_StR_540_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"2 StR 540/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 540/80 URTEIL\n0727 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Gastwirt Resul C Em aus CE, geboren am\nGEB 1944 in Deia/Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n-2- q95\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Ge in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. un\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus gg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte NE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n27. Februar 1980 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n75\n\nN\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in\nTateinheit mit Steuerhehlerei\" zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der allein erhobenen\nSachrüge Erfolg.\n\nAllerdings wirft der Beschwerdeführer der Strafkammer\nzu Unrecht vor, sie habe mit der Hervorhebung der Gefährlichkeit des Rauschgifthandels für die Allgemeinheit\nunzulässigerweise für die Strafzumessung Gesichtspunkte\nherangezogen, die den Gesetzgeber überhaupt erst dazu\nveranlaßt hätten, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nunter Strafe zu stellen. Das Landgericht hat nicht die\nGefährlichkeit des Rauschgifthandels als solchen, sondern\ndie besondere Gefährlichkeit des Handels mit Heroin als\ndem schädlichsten, die schwersten Folgen verursachenden\nBetäubungsmittel strafschärfend gewertet. Damit hat\nes nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt\nwerden dürfen. Dieser Grundsatz verwehrt es dem Gericht\nnicht, bei der Anwendung einer Strafvorschrift, in der\nder Gesetzgeber verschiedenartige Tatbestandsverwirklichungen von unterschiedlichem Gewicht zusammengefaßt\nund unter einen weit gespannten einheitlichen Strafrahmen gestellt hat, zum Nachteil des Täters zu erwägen,\ndaß die von ihm verwirklichte Alternative schwerer wiege\nals andere Alternativen desselben Tatbestands (vgl. LK\n10. Aufl. Rdn. 101 zu § 46 StGB). Der Bundesgerichtshof\nhat es deshalb bereits wiederholt für zulässig erklärt,\ndie besondere Gefährlichkeit des Handels mit Heroin bei\n\nder Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (Urteile vom\n7. Dezember 1976 - 1 StR 693/76 - und vom 4. Juli 1979\n- 2 StR 187/79 -).\n\nZu Recht beanstandet jedoch die Revision den Strafschärfungsgrund, der Angeklagte, der selbst nicht rauschgiftabhängig sei, habe nicht aus wirtschaftlicher Not mit\nRauschgift gehandelt. Hätte der Beschwerdeführer den Handel mit Heroin betrieben, um eine wirtschaftliche Notlage\nzu beseitigen, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund\ndarstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstands\nist aber nicht umgekehrt schon ein Strafschärfungsgrund\n(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78;\nBeschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79 - und vom\n30. Oktober 1979 - 1 StR 653/79 -). Daß es sich bei dieser\nErwägung nur um eine mißverständliche Formulierung handle,\nund das Landgericht in Wahrheit nur eine besonders große\nBedenkenlosigkeit des Angeklagten bei seinem strafbaren\nTun in die Abwägung habe einbeziehen wollen (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 21. August 1980 - 4 StR 441/80 -),\nkann im Hinblick auf den anschließenden Hinweis auf den aus-\n\n15\n\nreichenden Arbeitsverdienst des Angeklagten nicht angenommen werden. Denn der Umstand, daß der Angeklagte die\nMöglichkeit hatte, sein Leben weiterhin durch ehrliche\nArbeit zu gestalten, gibt für ein besonders gewissenloses Verhalten nichts her.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-17/2-str-540-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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