{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-12_2_StR_714_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-12","aktenzeichen":"2 StR 714/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 714/80 BESCHLUSS\n1.12:.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Uwe CHE aus WERE, dort\ngeboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils begleitete\nder Angeklagte Frau We, die er in einer Gaststätte kennengelernt hatte, in ihre Wohnung und versuchte dort, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Als sie sich dagegen wehrte, kam es zu einer\nheftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sie erheblich mißhandelte; schließlich brachte\ner ihr, um sie zu töten, mit einem Küchenmesser mehrere\nStichverletzungen bei, die - zusammen mit den vorhergegangenen Gewalteinwirkungen - zum Tode des Opfers führten.\n\nDer Angeklagte hatte eingeräumt, mit Frau Wege in\nderen Wohnung gegangen zu sein, jedoch behauptet, daß\nauch der Zeuge Te sie dorthin begleitet habe; dieser\nsei es gewesen, der plötzlich mit einem Messer auf das\nOpfer eingestochen habe.\n\n- 3.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und sich dabei insbesondere auf die\nAussage des Zeugen To» gestützt, der bekundet\nhatte, daß er sich vor der Gaststätte von dem Angeklagten und Frau WB verabschiedet habe und\nsodann seiner Wege gegangen sei.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet sie, daß\nder Zeuge Tem unvereidigt geblieben ist. Darin\nliegt ein Verstoß gegen § 59 StPO, wonach Jeder\nZeuge - soweit nichts anderes bestimmt ist - vereidigt werden muß.\n\nAllerdings hat das Landgericht in der Hauptverhandlung beschlossen, den Zeugen TeW® nach § 60\nNr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, da er - ungeachtet\nder Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens - vom Angeklagten nach wie vor der Täterschaft bezichtigt werde und ein entfernter Verdacht\nder Beteiligung \"nach dem gegenwärtigen Stand der\nBeweisaufnahme\" nicht ausgeschlossen sei. Dieser\nBeschluß kann aber das Unterbleiben der Vereidigung\ndes Zeugen nicht rechtfertigen. Er besagt nur, daß\nnach Auffassung des Landgerichts im Zeitnunkt der\nBeschlußfassung und -verkündung ein Teilnahmeverdacht bestand, Die Vorläufigkeit dieser Beurteilung\nbringt die Beschlußbegründung selber zum Ausdruck,\nindem sie auf den damaligen Stand der Beweisaufnahme abhebt. Maßgebend für die Entscheidung der\nFrage, ob ein Zeuge gemäß § 60 Nr. 2 StPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist aber nicht der\nZeitpunkt der Beschlußfassung, sondern derjenige der\n\n-uL_\n\nUrteilsfindung (§ 261 StPO). Hat der Tatrichter\nzu diesem Zeitpunkt - unter Aufgabe seiner früheren Einschätzung - die Überzeugung gewonnen, daß\nkein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen besteht, so muß dessen Vereidigung nachgeholt\nwerden (BGHSt 8, 155; Kleinknecht, StPO 34. Aufl.\n§ 60 Rdnr. 17; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23.\nAufl. § 60 Rinr. 42, 53).\n\nDaß im Zeitpunkt der Urteilsfindung das Landgericht keinen Beteiligungsverdacht mehr gegen den\nZeugen WB gehegt hat, folgt zweifelsfrei aus\nden Urteilsfeststellungen und der ihnen zugrunde\nliegenden Beweiswürdigung: sie belegen, daß der\nTatrichter von einen Geschehensablauf überzeugt\nwar, bei dem nur der Angeklagte Frau Wgwwww in\nihre Wohnung begleitet und sie dort - ohne jedwede Beteiligung Dritter - getötet hat. Diese Überzeugung läßt keinen Raum für die Anerkennung der\nMöglichkeit, daß ein auch nur entfernter Teilnahmeverdacht gegen Te» bestehengeblieben ist.\n\nDas Landgericht hätte deshalb den Zeugen vereidigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Angesichts\nder Bedeutung, die das Landgericht der Aussage Tem\nbeigemessen hat, ist auch nicht auszuschließen, daß\n\n- 5 -\n\ndie Yerurteilung auf dem dargelegten Verfahrensfehler\nberuht. Demgemäß war das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-12/2-str-714-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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