{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-10_2_StR_163_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-10","aktenzeichen":"2 StR 163/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_163/80 BESCHLUSS\n01 20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Josef F HE zu: CORE, dort\ngeboren am ED 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\na_ 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n6. September 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Betrugs,\nferner in zwei Fällen des Betrugs\nin Tateinheit mit Untreue, weiter\nder Erpressung und der Steuerhinterziehung schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen\nIII 2 bis 5 sowie III 7 und 8 der\nUrteilsgründe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe sowie\nc) das Berufsverbot\n\nmit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nneun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Untreue,\nErpressung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm für immer verboten, den Beruf eines Maklers auszuüben.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Seine\nallgemeine Sachrüge führt zur teilweisen Änderung und\nAufhebung des Urteils.\n\nDie Wirtschaftsstrafkamner hat Fortsetzungszusammenhang nur zwischen solchen Einzelakten bejaht, die einund denselben Kunden betrafen, nicht auch zwischen Taten\nzum Nachteil verschiedener Auftraggeber. Dabei ist von\nihr übersehen worden, daß ein Gesamtvorsatz noch bis zur\nBeendigung des letzten Aktes auf weitere Einzelakte ausgedehnt werden kann (BGHSt 19, 323; 23, 33). Dies traf hier\nnach den Urteilsfeststellungen auf einen Teil der vom\nLandgericht als selbständige Taten gewerteten Fälle zu.\nSeit 1972 verschlechterten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zunehmend. Er faßte deshalb\nspätestens Anfang 1972 den allgemeinen Entschluß, unter\nseinen Kunden immer wieder neue ihm geeignet erscheinende\nOpfer auszusuchen und die für sie vermittelten Kreditbeträge auf betrügerische Weise an sich zu bringen (S. 185\nbis 187 UA). Abgesehen von gelegentlichen Abwandlungen\nging er im wesentlichen nach derselben Methode vor (s. 32\n\n-L-\n\nUA). In den meisten Fällen überschneiden sich die Tatzeiten. Das gilt einmal für die Fälle III 2 bis 5 sodann für die Fälle III 7 und 8 der Urteilsgründe. Jede\ndieser beiden Gruppen erweist sich als eine fortgesetzte\nHandlung. Demgemäß beschränkt sich die Zahl der vom Angeklagten begangenen selbständigen Betrugsfälle auf drei.\nVon ihnen stehen zwei in Tateinheit mit Untreue. Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die\nvom Landgericht für die betroffenen Fälle festgesetzten\nEinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und die Maßregel aufgehoben.\n\nDa die zwei im Fall III 4 (Hallek) bestimmten Einzelstrafen zu ihnen gehören, braucht auf die in der Revisionsbegründung vom 10. Februar 1980 unter I 18 (S. 37 bis 39)\nvorgebrachte Verfahrensbeschwerde nicht eingegangen zu\nwerden. Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Abgesehen von dem erwähnten Sachmangel hat\ndie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Mös]. Müller\n\nMeyer Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-10/2-str-163-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-10/2-str-163-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.153323+00:00"}}