{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-05_2_StR_685_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-05","aktenzeichen":"2 StR 685/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 685/80 BESCHLUSS\n$.12.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Karl-Heinz K EEEEB aus DAN ,\ngeboren am mm ’9:7 in Nam /Harz,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nKohnen wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1980,\nauch soweit es den Angeklagten\nHoffmann betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Keil» wegen\nBeihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen von je 60,-- DM verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Daran ändert es nichts, daß\nes verfahrensfehlerhaft war, die von der Verteidigung\ngestellten Hilfsbeweisamträge nicht zu bescheiden; nach\ndem Inhalt der Anträge einerseits und der vom Gericht\nvorgenommenen Beweiswürdigung andererseits ist auszuschließen, daß der Schuldspruch auf dieser Unterlassung\nberuht.\n\n- 3 -\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat es versäunt, die den\nvier Beihilfetaten zuzuordnenden Einzelstrafen festzusetzen. Darin liegt ein auf die Sachrüge hin zu\nbeachtender Rechtsfehler (BGHSt 4, 345, 346), der\nzur Aufhebung des Strafausspruchs und - in diesem\nUmfang - zur Zurückverweisung der Sache nötigt. Aufhebung und Zurückverweisung waren auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten HM zu erstrecken,\nbei dem die Festsetzung von Einzelstrafen gleichfalls zu Unrecht unterblieben ist (§ 357 StPO).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-05/2-str-685-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-05/2-str-685-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.011504+00:00"}}