{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-03_2_StR_615_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-03","aktenzeichen":"2 StR 615/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 615/80 URTEIL\n3.12.30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Ho aus CE, dort geboren am\nEEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nßß\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemölller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ins\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juni\n1980 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Erwerbs und\nÜberlassens von Betäubungsmitteln an\nandere sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n§ 8\n\n- 3.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird die Ziff. 1 des § 11 Abs. 1\nBetMG durch die Ziff. 6 a ersetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs\nund Überlassens von Betäubungsmitteln an andere, wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt, ferner das sichergestellte Haschisch und\ndie sichergestellten Rauchgeräte sowie eine Einwegspritze eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\n1. Auf S. 6 UA heißt es, das Geständnis des Angeklagten, durch Vermittlung des Zeugen TamEee 5 kg\nHaschisch erworben zu haben, sei von dem Zeugen bestätigt\nworden. Zu Recht beanstandet der Angeklagte diesen Teil\nder Begründung; denn der Zeuge Tem hatte ausweislich\ndes Hauptverhandlungsprotokolls nach seiner gemäß § 55\nStPO erfolgten Belehrung erklärt, er wolle nicht aus-\n\nsagen. Jedoch ist ein Beruhen des Urteils auf diesem Ver.\nfahrensfehler mit Sicherheit auszuschließen. Angesichts\ndes besonderen Inhalts des Geständnisses (des Angeklagten)\nkann nicht zweifelhaft sein, daß die Strafkammer es auch\nunabhängig von der angeblichen Bestätigung durch den Zeugen\nfür glaubhaft gehalten hat. Vom Angeklagten war angegeben worden, er habe bei diesem Geschäft im Ergebnis\nkeinen Gewinn erzielt, da er von seinem Abnehmer betrogen\nworden sei.\n\n2. Unbegründet ist ferner der auf die §§ 250, 261\nStPO gestützte Vorwurf, das Landgericht habe seine Überzeugung unter Außerachtlassung der Aussage des unmittelbaren Tatzeugen O@B allein auf Grund der Bekundungen\neines Zeugen vom Hörensagen (Zeuge Hoyer) gebildet.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt\ndie Vernehmung eines solchen Zeugen nicht den Grundsatz\nder Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Auch bei ihm\nhandelt es sich um einen unmittelbaren Zeugen (BGHSt 17,\n382, 383), der über eigene Wahrnehmungen berichtet.\nWelcher Beweiswert seinen Aussagen zugesprochen werden\nkann, ist der Würdigung des Tatrichters vorbehalten\n(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 462/75 -).\n\nDer Angeklagte verkennt weiter, daß der Tatrichter\nnicht verpflichtet ist, jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in den Gründen des Urteils anzuführen und\nsich dort mit seinen Bekundungen auseinanderzusetzen (BGH,\nUrteil vom 22. April 1975 - 5 StR 402/74 -). Aus dem Unerwähntbleiben eines Zeugen kann deshalb nicht geschlossen\nwerden, daß seine Aussagen bei der Urteilsfindung nicht\nberücksichtigt worden ist.\n\n4\n\n-5-\n\nII. Auf die Sachrüge ist das Urteil jedoch teilweise\naufzuheben.\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zweigte der Angeklagte von den in der Woche vom\n17. bis 23. Oktober 1979 insgesamt erworbenen 5 kg\nHaschisch 10 g ab, um sie selbst zu verbrauchen (S. 5 UA).\n‚Wenn er diese Absicht bereits beim Kauf der Betäubungsmittel hatte, besteht zwischen dem Handeltreiben und\ndem Erwerb (einschließlich des Erwerbs in der Zeit vor\njener Woche) - entgegen der Ansicht der Strafkamer -\nnicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Da diese - nach\nden Urteilsfeststellungen naheliegende - Möglichkeit\nim Urteil unerörtert bleibt, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die rechtliche Wertung des Landgerichts\nrechtsfehlerhaft ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben\nwerden, soweit es die Verurteilung wegen Erwerbs und\nÜberlassens von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft.\n\n2. Dies bedingt die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, einschließlich der wegen der Beihilfehandlung bestimmten Einzelstrafe. Denn sie ist möglicherweise durch die Höhe der beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt worden.\n\nSie könnte aber auch aus einem weiteren Grund nicht\naufrechterhalten werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen\nstrafbar gemacht habe und deshalb der - gemäß § 27 Abs. 2,\n§§ 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 11 Abs. 4\nBetMG zugrundezulegen sei (S. 8, 9 UA). Es hat nicht dar-\n\ngetan, daß die Beihilfehandlung des Angeklagten, wenn auch\n\nunter Mitberücksichtigung der Haupttat, als besonders\nschwer zu bewerten ist. Dies wäre aber Voraussetzung für\ndie Anwendung des § 11 Abs. 4 BetMG, da diese Vorschrift\nkeine selbständige Qualifikationstatbestände, sondern nur\nStrafzumessungsregeln enthält (BGH, Beschluß vom 20.\nAugust 1980 - 2 StR 303/80 m.w.N.). Demgemäß müssen die\nVoraussetzungen der Bestimmung für jeden Tatbeteiligten\ngesondert geprüft werden. Die Urteilsgründe geben Anlaß\nzu der Befürchtung, daß die Strafkammer die Handlung des\nAngeklagten nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG angesehen\nhat.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß Drogenabhängigkeit und Handeln aus Not\nGründe sein können, die Strafe zu mildern. Das bloße\nFehlen solcher Gründe ist aber nicht umgekehrt schon\nein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluß vom\n12. September 1980 - 2 StR 500/80 - m.w.N.).\n\n|\n!\n\n-7- 8?\n\nFerner wird zu beachten sein, daß Tatwerkzeuge\n- anders als sogenannte Beziehungsgegenstände - nicht\nnach § 11 Abs. 6 BetMG, sondern nur nach § 74 StGB der\nEinziehung unterliegen.\n\nIV. Der Änderung in der Liste der angewendeten\nStrafvorschriften bedurfte es, weil das Handeltreiben\nmit Haschisch nicht unter die Ziff. 1, sondern die Zifr,\n6 a von § 11 Abs. 1 BetNMG fällt.\n\nSchumacher Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-03/2-str-615-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-03/2-str-615-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.827845+00:00"}}