{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-03_2_StR_441_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-03","aktenzeichen":"2 StR 441/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"8?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 441/80 URTEIL\nI 18.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arzt Dr. med. Horst Reiner D geeuEEism aus I,\ngeboren am HEN 1920 in EEE,\n\n2. den Arzt Dr. med. Balkar Y EEE zus Kim, geboren\nam EEE 1930 in IE (Türkei),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n94\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB aus Dumme\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. EEE,\nRechtsanwalt Burger aus Köln\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. Yekebas,\n\nJustizangestellte iiENEn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n11. September 1979 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Am 8. Juli 1970 um 5.30 Uhr verstarb im Krankenhaus Köln-Worringen während einer Magenoperation, die der\nAngeklagte Dr. Ye durchführte, um eine unbekannte\nBlutungsquelle zu finden und zu beseitigen, der 22jährige\nUwe KW an einer akuten Verblutung im oberen Magen- und\nDarnmtrakt.\n\nUwe Kuh hatte am 28. Mai 1970 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten, die eine operative\nEntfernung der Milz erforderlich gemacht hatten. Auch\ndiese Operation hatte der Angeklagte Dr. Yale in der\nNacht vom 28. zum 29. Mai 1970 durchgeführt. Am 23. Juni\n1970 war Uwe Ku in einem geschwächten Allgemeinzustand\nund mit einem deutlich zu niedrigen Gehalt an Blutfarbstoff aus der stationären Behandlung entlassen worden.\nDie postoperative Behandlung hatte Dr. Fe» durchgeführt, der als Gastarzt im Krankenhaus tätig war.\n\nAm 7. Juli 1970 bestellte Dr. Feb Uwe Kup zu\neiner Untersuchung in die Ambulanz des Krankenhauses.\nIm Wartezimmer erbrach der Patient eine Nierenschale\nvoll Blutkoagel. Dr. Regie ordnete als diensthabender\nArzt gegen 16.30 Uhr die stationäre Aufnahme Uwe Kusches\nan und unterrichtete den Angeklagten Dr. Yes, der an\ndiesem Tage als Oberarzt Rufbereitschaft hatte, telefonisch\nvon dem Geschehen. Dr. Ye ordnete zunächst eine sogenannte klassische oder konservative Behandlung der aufgetretenen Blutung an und gab im einzelnen unter anderem\ndie Anweisung, einen Beobachtungsbogen zu erstellen, eine\nInfusion mit Blutersatzmitteln anzulegen, regelmäßig Puls\nund Blutdruck zu messen sowie Blutkonserven bereitzustellen.\n\nObwohl sich der Allgemeinzustand des Patienten sowie\ndessen Blutwerte, Blutdruck und Pulsschlag verschlechterten,\n\n-Uu-\n\nbefolgte Dr. RB die Anweisungen des Angeklagten Dr.\nYa nicht oder nur unvollständig. Er ließ weder eine\nInfusion von Blutersatzmitteln anlegen noch Blut bereitstellen. Auch wurden weder regelmäßige Blutuntersuchungen\nzur Kontrolle des roten Blutfarbstoffs und des Haematokrits noch regelmäßige Überprüfungen des Blutkreislaufes\ndurchgeführt. Kurz nach 23.00 Uhr erklärte Dr. Fe den\nAngeklagten Dr. Yalllmw auf dessen telefonische Anfrage,\ndem Patienten gehe es blendend und die Kreislaufwerte\nseien stabil. Als er um 2.20 Uhr schließlich den Angeklagten Dr. YES doch noch von der Verschlechte-\n\nrung der Kreislaufverhältnisse des Patienten informierte\nund Dr. YBlm anordnete, unverzüglich eine Operation\nvorzubereiten, befand sich Uwe Ks bereits in einem\näußerst kritischen Zustand, der einer Operation kaum\n\nnoch Erfolgschancen gab. Nahezu sämtliche von dem Angeklagten Dr. Ye als Oberarzt unmittelbar nach der\nstationären Aufnahme des Patienten angeordneten Maßnahmen\nwaren vom diensthabenden Arzt Dr. FEW nicht getroffen\nworden, obwohl es sich hierbei um fundamentale Regeln für\ndie Therapie von Schockzuständen infolge Blutverlustes\n\n- also für die Therapie eines Volumenschocks - handelte.\nDie Schocktherapie für Magenbluter gehörte seinerzeit\n\nzum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners und darüberhinaus auch bereits eines\nMedizinstudenten im vorgerückten klinischen Semester,\n\nDr. Frisse hatte aber entweder über die Behandlung des\nVolumenschocks in seiner Ausbildung und praktischen\nTätigkeit bisher nichts erfahren oder sein ursprüngliches\nWissen infolge einer langen berufsfremden Tätigkeit in der\nPharmaindustrie wieder aus dem Gedächtnis verloren. Er\nvernachlässigte die Weisungen des Angeklagten Dr. Ye,\nweil er wegen dieser Unkenntnis - bei gleichzeitiger Überschätzung seines eigenen Wissens und seiner eigenen Fähigkeiten - glaubte, der Patient werde die Nacht auch ohne die\n\n2\n\n-5 .-\n\nangeordneten Maßnahmen überstehen und könne am folgenden\nTage im normalen Krankenhausbetrieb weiterbehandelt werden.\nObwohl dem Angeklagten Dr. YEWb bei der Operation kein\nfür den Tod des Patienten ursächlicher Fehler unterlief,\nverstarb Uwe MW noch während der Operation. Wäre der\nPatient nach seiner stationären Aufnahme ordnungsgemäß behandelt und überwacht worden, so hätte festgestellt werden\nkönnen, ob er noch blutete oder ob die Blutung stand. Man\nhätte dann rechtzeitig entscheiden können, ob eine frühere\nOperation nötig war oder ob man weiter abwarten konnte,\nEntscheidend für den Tod Uwe K@lBs war das Unterlassen\nvon Maßnahmen wie Anlegen einer Infusion, Blutbereitstellung, regelmäßige Überprüfung der Hämoglobinwerte und\ndes Haematokrits sowie der Pulsfrequenz und des Blutdrucks,\nBei Vornahme der genannten Maßnahmen hätte Uwe Ki mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seinen Todeszeitpunkt überlebt, auch wenn eine Operation erforderlich\ngeworden wäre.\n\nDas Landgericht hat Dr. Yp als den für die\nBehandlung verantwortlichen Arzt und Dr. Bee als\nChefarzt des Krankenhauses, der für den Einsatz des\nGastarztes Dr. Fee verantwortlich gewesen sei, jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben mit den\nSachbeschwerden Erfolg.\n\nII. Revision des Angeklagten Dr. BDeegiiiis\n4. Die für den Tod des Patienten ursächliche Pflicht-\n\nwidrigkeit des Angeklagten Dr. Bew sicht das Landgericht darin, daß er mit Dr. MB einen unzulänglich für\n\n-6 -\n\ndie gestellte Aufgabe ausgebildeten Arzt als einzigen Arzt\nzum Nachtdienst eingeteilt habe, ohne sich insbesondere\ndavon zu überzeugen, ob dieser Kenntnisse in der Behandlung\neines Volumenschocks habe. Dem Angeklagten Dr. Bei sei\nbekannt gewesen, daß Dr. SelB seit mehr als zehn Jahren\nnicht mehr als Arzt praktisch tätig gewesen sei. Er habe\ndeshalb davon ausgehen müssen, daß Dr. Fee ärztliche\nErkenntnisse aus dieser Zeit nicht geläufig und daß ihm\nseine nur unzulänglichen klinischen Erfahrungen wieder\nentfallen gewesen seien, ihm also insbesondere auch die\nBehandlungsmethoden bei einem Volumenschock nicht oder\nnicht mehr bekannt sein könnten. Dr. Bug hätte auch\ndie menschlichen Unzulänglichkeiten Dr. Fee erkennen\nkönnen, nämlich dessen Arroganz und die damit verbundene\nUnfähigkeit, Kritik des Pflegepersonals an seinen Anordnungen ernst zu nehmen, die seine Unwissenheit noch gefährlicher gemacht habe. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen\ndazu, daß es für den Angeklagten Dr. EEE vorhersehbar\ngewesen sei, daß ein unzulänglich für den Nachtdienst\nausgebildeter und ungeeigneter Arzt Symptome einer schweren\nErkrankung übersehen, lebenswichtige Behandlungsmethoden\nnicht anwenden und den rufbereiten Facharzt nicht unterrichten werde. Abgesehen davon sei es für Dr. Dei»\n\nauch vorhersehbar gewesen, daß der Facharzt Dr. Ye»\nseinerseits seinen eigenen Kontrollpflichten nicht nachkommen werde.\n\n2. Das Urteil weist bereits insoweit einen sachlich\nrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten Dr. Bourmer\nauf, als es nicht angibt, wie sich Dr. Beil gegen den\nVorwurf verteidigte, er habe einen fachlich und charakterlich ungeeigneten Arzt zum Nachtdienst eingeteilt.\n\nDie Wiedergabe dieser Einlassung und ihre Würdigung\nwar hier erforderlich, damit der Senat prüfen konnte, ob\n\n87\n\nder Annahme des Landgerichts, Dr. bee habe bereits vor\ndem 7. Juli 1970 bei Dr. F@BB schwere fachliche und\ncharakterliche Mängel erkennen müssen, eine rechtlich\nfehlerfreie Beurteilung zugrundeliegt (vgl. auch BCH,\nUrteile vom 16. Oktober 1964 - 2 StR 267/64 - und vom\n\n11. Juni 1965 - 2 StR 199/65).\n\n3. Im übrigen werden die zum Schuldvorwurf gegen\nDr. Beil» angestellten Erwägungen durch die bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts nicht ausreichend getragen.\n\na) Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß Dr. File über die Behandlung des Volumenschocks, der bei Uwe Ks eindeutig vorgelegen habe,\nkeinerlei Kenntnisse gehabt und deshalb die Anweisungen\ndes Angeklagten Dr. YaEEB in ihrer Tragweite nicht erkannt\nhabe. Daß der Angeklagte Dr. Beil mit diesem Mangel an\nKenntnissen bei Dr. Fam rechnen mußte oder daß er ihn\nhätte erkennen können, ist jedoch nicht hinreichend mit\nTatsachen belegt.\n\nDr. FeEM> war ein approbierter Arzt, der zwar vor\nder Aufnahme seiner Tätigkeit als Gastarzt in dem von\nDr. Demi geleiteten Krankenhaus etwa zehn Jahre lang\nin der pharmazeutischen Industrie gearbeitet hatte und\nauch vor dieser Zeit nahezu zwei Jahre lang nicht mehr als\nArzt tätig gewesen war. Die Frage, welches Wissen und\nwelche Fähigkeiten der Angeklagte Dr. Dem bei dem\nGastarzt Dr. Fe voraussetzen durfte, läßt sich aber\nnicht allein daraus beantworten, wie lange Dr. Fi\nvor der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht mehr praktiziert\nhatte, sondern hängt auch davon ab, welche Ausbildung\nund praktische Tätigkeit sowie welche Beurteilungen er\naus der Zeit vor dieser Pause vorzuweisen hatte. Außer-\n\ndem war zu berücksichtigen, daß Dr. Fee bereits am 1. März\n1970 seine Arbeit im Krankenhaus aufgenommen hatte und von\nDr. Bee in seine Tätigkeit eingeführt worden war. Er\nhatte zunächst zwei bis drei Wochen lang wie jeder neue\nMedizinalassistent die Fachärzte beim Dienst begleitet,\n\nbei Visiten Arbeitsdiagnosen stellen müssen und war erst\ndann - wie jeder Assistenzarzt - zum Nachtdienst eingeteilt\nworden. Zur Zeit des Vorfalles, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, war er damit mehr als vier Monate\nlang als Gastarzt in dem vom Angeklagten Dr. Beil» geleiteten Krankenhaus tätig gewesen.\n\nMangels ausreichender Feststellungen darüber, in\nwelchem Umfang Dr. Fee vor der Aufnahme seiner Tätigkeit\nfür die Pharmaindustrie als Arzt - insbesondere in einem\nKrankenhaus -— tätig gewesen war und welche Fähigkeiten er\nwährend seiner bereits viermonatigen Tätigkeit als Gastarzt im Krankenhaus Köln-Worringen entwickelt hatte, sind\ndie Schlußfolgerungen des Landgerichts, Dr. FeiBW# habe\nnur unzureichende klinische Erfahrungen sammeln können\n(VA S. 50), sei nur unzureichend für den Nachtdienst ausgebildet worden (UA S. 51) und der Angeklagte Dr. Beggs>\nhabe dies erkennen können, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Der Meinung des Landgerichts, der Angeklagte Dr. Bile habe sich insbesondere vergewissern\nmüssen, ob Dr. Fee Kenntnisse in der Behandlung des\nVolumenschocks habe, kann angesichts dessen, daß die\nSchocktherapie für Magenbluter seinerzeit zum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten\nMediziners und darüberhinaus auch bereits eines Medizinalstudenten im vorgerückten klinischen Semester gehörte, nach\nden bisherigen Feststellungen nicht zugestimmt werden.\nAnders könnte es sein, wenn die Erkenntnisse über die mit\neiner Magenblutung verbundenen Gefahren - insbesondere\ndie Gefahr eines Volumenschocks - und die zur Abwendung\n\n87\n\ndieser Gefahren erforderliche Therapie erst in den letzten\nJahren, in denen Dr. Fi nicht mehr als Arzt tätig\ngewesen war, anerkanntes Wissensgut der Medizin geworden\nsein sollten und der Angeklagte Dr. Be deshalb damit\nrechnen mußte, Dr. FeiBE werde die Gefahr gar nicht erkennen, den Oberarzt nicht verständigen oder gar dessen\nAnordnungen nicht befolgen.\n\nDas hat das Landgericht aber nicht festgestellt,\nEs hat lediglich ausgeführt, daß \"Dr. Fee versagte,\nweil er infolge seiner langen berufsfremden Tätigkeit\nin der Pharmaindustrie die Behandlung des Volumenschocks\naus dem Gedächtnis verloren hatte oder weil, wie der Sachverständige Dr. Winkler annimmt, die Erkenntnis über die\nBehandlung des Volumenschocks, die (nach Meinung dieses\nSachverständigen) erst Anfang der 60-er Jahre anerkanntes\nGut der Wissenschaft geworden sei, infolge seiner berufsfremden Tätigkeit an ihm vorbeigegangen sein mochte!\n(UA S. 28 a).\n\nDie Kammer hält es dann an anderen Stellen des Urteils\neinerseits für \"naheliegend\", daß Dr. Fee die Schocktherapie nicht gekannt habe, weil diese erst in der Zeit\nanerkanntes Wissensgut der Mediziner geworden sei, in der\nDr. FW nicht mehr praktiziert habe (UA S. 43), andererseits aber auch für möglich, daß ihm die Behandlungsmethode\ndes Volumenschocks wieder entfallen gewesen sei (UA S. 50).\n\nIm übrigen hätte Dr. Fer nicht einmal spezielle\nKenntnisse in der Schocktherapie haben müssen, um den\nNachtdienst nach den generell getroffenen Anordnungen\nordnungsgemäß und ohne Gefahr für die Patienten zu versehen. Er mußte allerdings in der Lage sein, sogenannte\nschwierige Fälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild\n\n- 10 -\n\nals solche zu erkennen, um dann den Facharzt zu verständigen,\nDaß es Dr. FB - für den Angeklagten Dr. Be erkennbar - auch an dieser Fähigkeit ermangelte, hat das Landgericht aber nicht dargetan. Eine solche Feststellung ergibt\nsich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Das Verhalten des Gastarztes Dr. Frisse während\nder Aufnahme und der Behandlung des Patienten Uwe Kusch,\ninsbesondere die dort zutage getretene Unwissenheit über\ndie Behandlung des Volumenschocks, kann zwar ein Indiz\ndafür sein, daß Dr. FB auch sonst nur ein geringes\närztliches Fachwissen besaß. Dieses Beweisanzeichen\n\nhat aber allein nicht ein solches Gewicht, daß es auch\nohne die Erörterung der oben genannten Gesichtspunkte den\nSchluß zuließe, Dr. Fee sei - für den Angeklagten Dr.\nBeggnp erkennbar - nicht in der Lage gewesen, als Arzt Nachtdienst zu tun, da er nicht einmal sogenannte schwierige\nFälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild - wenn auch\nohne genaue Diagnose - habe erkennen können, Tatsächlich\nhatte Dr. Fee ja auch erkannt, daß es sich bei dem\nPatienten Uwe Kb um einen sogenannten schwierigen\n\nFall handelte. Er hatte den rufbereiten Facharzt, den\nAngeklagten Dr. Ya, davon unterrichtet, daß Uwe Min\nBlutkoagel erbrochen hatte. Wenn er dann dessen einfache\nAnweisungen mißachtete, deren Befolgung keine besonderen\nKenntnisse und Fähigkeiten voraussetzte, so läßt sich das\n\n. nicht allein damit erklären, daß er nicht in der Lage\n\ngewesen sei, sogenannte schwierige Fälle und Auffälligkeiten im Krankheitsbild zu erkennen.\n\nb) Das Landgericht meint allerdings, der Entschluß\nDr. Fee, Gie Anweisungen des diensthabenden Oberarztes Dr. YaEBR nicht zu befolgen, sei \"durch die\nin seinem (Dr. EEE) Charakter verankerte Arroganz\"\nbegünstigt worden (UA S. 28 a). Diese Arroganz und Unfähig-\n\n87\n\n- 1 -\n\nkeit, sich von Untergebenen belehren zu lassen, hätten dem\nAngeklagten Dr. Beip nicht entgehen dürfen (UA S. 49).\n\nSoweit das Landgericht damit das Versagen Dr. Fin»\naus dem Zusammentreffen spezieller Unkenntnis über die\nBehandlung des Volumenschocks und einer Überschätzung\ndes eigenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten erklären\nwill, ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, ob\nDr. Feiipm etwa schon charakterlich ungeeignet war, als\nArzt den Nachtdienst im Krankenhaus zu versehen, und ob\nder Angeklagte Dr. Beeims dies erkennen mußte. Dr. Bourmer\nhatte die fachlichen Fähigkeiten Dr. Feb so eingeschätzt,\ndaß er ihn wie einen Assistenzarzt zum Nachtdienst einteilte. Aus der Tatsache, daß die nachtdiensttuenden\nAssistenzärzte und Dr. Fee schwierige Fälle nicht selbst\nbehandeln durften, sondern den rufbereiten Facharzt informieren und dessen Weisungen befolgen mußten, ergibt sich,\ndaß den Assistenzärzten und dem Gastarzt Dr. Eile nur\neine begrenzte fachliche Qualifikation zuerkannt worden\nwar und man davon ausging, daß in schwierigen Fällen der\nEinsatz eines besser qualifizierten Arztes notwendig sei.\nEin nachtdiensttuender Arzt, der dazu neigte, sein eigenes\nWissen und seine. eigenen Fähigkeiten zu überschätzen und\ndeshalb in schwierigen Fällen den Facharzt nicht zu verständigen oder dessen Anweisungen nicht zu befolgen, war\nbereits aus diesem Grunde für den Nachtdienst ungeeignet\nund hätte jedenfalls nicht als einziger nachtdiensttuender Arzt eingesetzt werden dürfen.\n\nDas Landgericht hat jedoch nicht hinreichend begründet,\ndaß die in der Nacht vom siebten zum achten Juli 1970 bei\nDr. FEB deutlich gewordene Selbstüberschätzung für den\nAngeklagten Dr. Deus bereits vorher erkennbar gewesen Sei.\n\n- 12 -\n\nDas Landgericht hat dazu im wesentlichen lediglich\nfestgestellt, daß sich Dr. Feb gegenüber Untergebenen\narrogant benommen und deren Kritik nicht beachtet habe.\n\nDas reicht aber nicht aus, um daraus zu folgern,\nDr. Be habe erkennen können und müssen, daß Dr. Fam\ncharakterlich ungeeignet sei, als einziger Arzt den Nachtdienst zu versehen. Das Landgericht hätte zumindest erörtern müssen, wie sich Dr. Fe bisher gegenüber den ihm\nübergeordneten Ärzten Dr. BEE und Dr. ve verhalten\nhatte und ob dieses Verhalten Anlaß zu der Befürchtung geben\nkonnte, Dr. Fegiggmm werde infolge einer Überschätzung seiner\neigenen Fähigkeiten in schwierigen Fällen den rufbereiten\nFacharzt nicht verständigen oder gar dessen Anordnungen\nnicht befolgen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Dr. Ye»\n\n1. Eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Dr. YBEP\nsieht das Landgericht darin, daß er sich nicht spätestens\nnach zwei- bis dreistündiger Beobachtung des Patienten\ndurch den Gastarzt Dr. Frisse selbst ans Krankenbett begeben\nhabe, um sich ein persönliches Bild vom Zustand des Patienten\nzu machen. Sämtliche Sachverständigen hätten übereinstimmend\ndie Ansicht vertreten, daß ein Chirurg einen Patienten, bei\ndem der Verdacht einer akuten Blutung im oberen Magen- und\nDarmbereich bestehe, nach Anordnung der zunächst gebotenen\nkonservativen Behandlung nicht der Obhut und der Beobachtung\neines normalen Assistenzarztes, geschweige denn, wie hier,\neines der Praxis und dem Studium lange Zeit entfremdeten\nungeübten Gastarztes überlassen dürfe. Hinzu komme, daß\nder Angeklagte Dr. Ye» gewußt habe, daß Uwe Kuga\ndurch die erst vor einigen Wochen durchgeführte schwere\nOperation geschwächt und mit zu niedrigem Hämoglobinwert\n\n87\n\n- 13 -\n\nentlassen worden sei und vor seiner Aufnahme in der Ambulanz\n‚Blutkoagel erbrochen habe. Der Angeklagte Dr. Ya habe\nsich deshalb persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen\nmüssen. Soweit er dies nicht bereits beim ersten Anruf\n\nDr. Frisses für erforderlich gehalten habe, hätte er\nspätestens nach zwei bis drei Stunden den Zustand des\nPatienten erfragen und sich in das Krankenhaus begeben\nmüssen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß es\ndem Patienten gut gehe, sofern er von Dr. FEB nichts\nGegenteiliges höre. Dies gelte um so mehr, als ihm bekannt\ngewesen sei, daß Dr. Fe mehr als zehn Jahre lang nicht\nmehr praktisch tätig gewesen sei. Hätte der Angeklagte\n\nDr. Y@lm den Patienten zwischen 18.30 und 19.30 Uhr besucht, dann wäre ihm dessen schlechter klinischer Zustand\nnicht entgangen. Er hätte festgestellt, daß keine Transfusion\nund keine Infusion gegeben worden waren, kein Blut bereitgestellt worden war und die Blutwerte besorgniserregend waren.\nEr hätte in diesem Falle unverzüglich Blut bestellen, den\nKreislauf mit Blut und Blutersatzmitteln auffüllen, sowie\nsich - falls notwendig - zu einer früheren Operation\nentschließen können,\n\nAuch diese Ausführungen halten einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n2. Der oben unter Ziff. II 2 bei der Erörterung der\nRevision des Angeklagten Dr. DM aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch zu Lasten des Angeklagten Dr. Veiiiiis\nausgewirkt haben, da das Landgericht den gegen Dr. Yin\nerhobenen Vorwurf auch damit begründet, er habe den\nPatienten Uwe KB in keinem Falle der Obhut und Beobachtung eines der Praxis und dem Studium für lange Zeit\nentfremdeten und ungeübten Gastarztes überlassen dürfen.\n\n3. Vor allem aber werden auch hier die den Schuldvorwurf begründenden Erwägungen des Landgerichts bisher\n\n- 41, -\n\nnicht durch ausreichende Feststellungen getragen.\n\nDer gegen den Angeklagten Dr. Ye» erhobene\nSchuldvorwurf konzentriert sich im wesentlichen darauf,\nDr. YlB> habe sich \"spätestens nach zwei bis drei\nStunden\" persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen\nmüssen, dies aber nicht getan. Dabei stützt das Gericht\ndiesen Vorwurf im wesentlichen auf entsprechende Äußerungen der Sachverständigen, die zusätzlich damit untermauert werden, der Angeklagte Dr. WEB habe besonders\nalarmiert sein müssen, weil es um einen Patienten gegangen sei, der nach einer schwierigen Operation geschwächt und mit zu niedrigen Hämoglobinwerten aus dem\nKrankenhaus entlassen worden sei.\n\nDa es sich bei der genannten Frage um den zentralen\nPunkt des gegen den Angeklagten Dr. YEEB erhobenen\nSchuldvorwurfs handelte, hätte die von den Sachverständigen\nvorgetragene Auffassung im einzelnen näher begründet werden\nmüssen.\n\na) Das Landgericht legt nicht hinreichend deutlich\nfest, wann Dr. Yale seiner Meinung nach den Patienten\nhätte besuchen müssen. Es geht offenbar davon aus, Dr.\nWER hätte seine Pflicht auch dann erfüllt, wenn er\nden Patienten sofort nach dessen Einlieferung persönlich\naufgesucht hätte. Dafür, daß ein solcher Besuch das Leben\ndes Patienten gerettet oder wenigstens verlängert hätte,\nist aber nichts festgestellt. Es läßt sich nicht ausschließen,\nsondern liegt sogar nahe, daß Dr. YBlik zu diesem Zeitpunkt ebenfalls lediglich die gebotene konservative Behandlung angeordnet hätte. Nach den getroffenen Feststellungen zeichnete sich erst einige Zeit nach der stationären\nAufnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes\n\nY7\n\n- 15 -\n\ndes Patienten ab, der nicht nach den Weisungen Dr. Yekebas\nbehandelt worden war. Dafür, daß Dr. Fl eine mündliche Anordnung des Angeklagten Dr. Yale cher befolgt\nhätte als die fernmündlichen Anweisungen, gibt es keine\nAnhaltspunkte.\n\nb) Die von sachverständiger Seite erhobene, vom\nGericht übernommene Forderung, der Angeklagte Dr. eg»\nhabe sich spätestens nach zwei- bis dreistündiger Beobachtung durch Dr. re» persönlich ein Bild vom Zustand\ndes Patienten machen müssen, hätte vor allem dahingehend\nnäher erläutert werden müssen, aus welchem Grunde es\nmedizinisch geboten war, daß sich der rufbereite Oberarzt\npersönlich ein Bild vom Zustand des Patienten machte.\n\nDenkbar wäre, daß dies erforderlich war, damit der\nOberarzt die richtige Diagnose für die Einleitung der\nrichtigen Behandlung stellen konnte.\n\nIn diesem Falle könnte aber dem Angeklagten Dr. Ya»\nnicht vorgeworfen werden, er habe den Tod des Patienten\ndadurch verursacht, daß er ihn nicht sofort am Krankenbett aufsuchte.\n\nDer Patient ist nämlich nicht etwa deswegen verblutet,\nweil der Angeklagte Dr. Yes ihn nicht persönlich aufgesucht, deshalb eine falsche Diagnose gestellt und/oder\neine fehlerhafte Behandlung eingeleitet hätte, sondern\ndeshalb, weil Dr. FEB die richtigen Anordnungen des\nAngeklagten Dr. Ya nicht ausgeführt und ihn nicht\nvon einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des\nPatienten unterrichtet hatte. Sollte die Forderung nach\ndem persönlichen Erscheinen des Oberarztes am Krankenbett des Patienten damit begründet sein, daß ein Assi-\n\n- 16 -\n\nstenzarzt mit der Überwachung der zunächst zutreffend angeordneten sogenannten konservativen Behandlung einer\nakuten inneren Blutung überfordert wäre, so hätte dies\naus folgenden Gründen näher dargelegt werden müssen:\n\naa) Das Landgericht hat festgestellt, daß die Schocktherapie für Magenbluter seinerzit zum selbstverständlichen Wissensstand eines jeden examinierten Mediziners\nund darüberhinaus auch bereits eines Medizinstudenten im\nvorgerückten klinischen Semester gehörte.\n\nbb) Dr. Ye natte dem diensthabenden Arzt Dr.\nFrisse genaue Anweisungen für die Beobachtung und Behandlung gegeben, deren Durchführung nach den bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Hätte Dr. Fe» diese\nAnweisungen und die allgemeinen Anordnungen für den Nachtdienst beachtet, so hätte das ausgereicht, um den Patienten\ndurch die Schocktherapie am Leben zu erhalten und einer\netwa doch erforderlich werdenden Operation rechtzeitig\nzuzuführen. Denn nach den allgemeinen Anweisungen für\nden Nachtdienst hatte der in dem Krankenhaus nachtdiensttuende Arzt bei Auffälligkeiten im Krankheitsbild eines\nPatienten, insbesondere dann, wenn ein Beobachtungsbogen\nangelegt war und sich Änderungen der Eintragungswerte ergaben, den rufbereiten Facharzt zu verständigen. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte Dr. YBb unter\nanderem die Anlegung eines Beobachtungsbogens und regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Beobachtung des Patienten\nangeordnet. Warum er unter diesen Umständen nicht darauf\nvertrauen durfte, der nachtdiensthabende Arzt werde ihn\nrechtzeitig von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten, insbesondere von ungünstigen\nBlut- und Kreislaufwerten unterrichten, ist nach den\n\n- 17 -\n\nbisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Mit Dr.\nFrisse versah auf Anordnung des Chefarztes ein approbierter Arzt den Nachtdienst. Allein daraus, daß dieser\nmehr als zehn Jahre lang nicht mehr praktiziert hatte,\nehe er am 1. März 1970 seine Tätigkeit als Gastarzt im\nKrankenhaus aufgenommen hatte, konnte der Angeklagte\nDr. Ye nicht schließen, Dr. Feb verfüge nicht\neinmal mehr über den \"selbstverständlichen Wissensstand\neines jeden examinierten Mediziners\" und/oder werde\nnicht in der Lage sein, seine Anweisungen zu befolgen.\n\nWarum die von dem Angeklagten Dr. YalB angeordneten Maßnahmen - ungeachtet der Zuverlässigkeit und der\nFähigkeiten, die er von einem nachtdiensthabenden Arzt\nerwarten konnte - deswegen nicht ausreichend waren, weil\nder Patient Uwe Kb nach seiner Operation noch geschwächt\nund in einem reduzierten Allgemeinzustand entlassen worden\nwar, wird in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht ausreichend begründet dargelegt.\n\nIV. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Frage, ob der Gastarzt Dr. FEB für den\nChefarzt Dr. Beiie erkennbar ungeeignet war, als Arzt\nden Nachtdienst im Krankenhaus zu versehen, auch berücksichtigen müssen, daß Dr. Meile bereits mehrfach\nwegen chronischen Medikamenten- und Alkoholmißbrauchs\nbehandelt worden war. Dr. FeiEB war zwar seit Ende Dezember 1969 suchtfrei und stand auch am 7./8. Juli 1970\nnicht unter dem Einfluß von Medikamenten oder Drogen, So\ndaß sein Versagen jedenfalls nicht unmittelbare Folge\ndieses Medikamenten- und Alkoholmißbrauchs gewesen sein\nkann. Es bleibt aber zu prüfen, ob die am 7./8. Juli 1970\nzutage getretene Neigung Dr. Feies, sein eigenes Wissen\nund seine eigenen Fähigkeiten zu überschätzen und keinen\n\n- 18 -\n\nRat anzunehmen, die das Landgericht mit \"Ignoranz und\nArroganz\" bezeichnet (UA S. 43 a), nicht die Folge einer\ndurch den früheren langjährigen Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erfolgten Charakterprägung bzw. Wesensveränderung\nwar, mit der Dr. Bee bei der Einstellung Dr. Fee\nhätte rechnen müssen. Dabei kann bedeutsam sein, daß Dr.\nFB bereits 1941 erstmals mit Betäubungsmitteln in\nBerührung gekommen war und 1947, 1953, 1957 und zuletzt\n1969 Entziehungskuren gemacht hatte.\n\nDas Landgericht würde dann allerdings auch prüfen\nmüssen, welche Informationen Dr. BEE im einzelnen\nüber die Suchtkrankheit Dr. Femes erhalten hatte\nund ob er danach Veranlassung hatte, entweder etwaige\nAuswirkungen einer langjährigen Suchterkrankung auf\nWesen und Charakter Dr. FeWes in Rechnung zu stellen\noder doch wenigstens weitere Erkundungen über den Verlauf der Suchterkrankung und deren mögliche Auswirkungen\neinzuholen.\n\nSchumacher Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-03/2-str-441-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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