{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-12-03_2_StR_257_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-12-03","aktenzeichen":"2 StR 257/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 257/80 URTEIL\n3.m.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut 5 w aus\n\nNEE -}., geboren am Bm 1950 ir Ho,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n-2- 66\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WWW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ER aus Keuk.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel von\n7. März 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie den\nzur Tat benutzten Revolver nebst Munition eingezogen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bei Bestand bleiben.\n\nDas Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten verneint. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen unterliegen jedoch durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nZwar ist nicht zu beanstanden, daß es die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\nmit 2,3 %o angenommen und dabei für den Zeitraum zwischen\nTat und Blutentnahme ( 3 1/4 Stunden) einen stündlichen\nAbbauwert von 0,24 %o zugrundegelegt hat. Denn es ist sich\nbewußt gewesen, daß theoretisch stündliche Abbauwerte von\nbis zu 0,3 %o möglich sind (BGH VRS 23, 209; BGH NJW 1969,\n1581; BGH, Urteil vom 9. Januar 1973 - 1 StR 601/72), um\nsodann - sachverständig beraten - darzulegen, daß eine\nderart hohe Abbaugeschwindigkeit nur für kurze Zeiträume,\nkeinesfalls aber für drei Stunden und mehr, in Betracht\nkomme. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nNicht rechtsfehlerfrei sind indessen die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht zu begründen versucht, wieso der\n\n„L-\n\nAngeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o\n\"in seiner Einsicht- und Hemmungsfähigkeit nicht wesentlich\nbeeinträchtigt gewesen sein\" könne. Es stützt diese Annahme - dem Sachverständigen folgend - darauf, daß der\nAngeklagte vor der Tat \"keine wesentlichen Trunkenheitssymptome, wie lallende Sprache oder Schwanken\" gezeigt\nhabe und voll situationsorientiert gewesen sei, was sich\ndaraus ergebe, daß er das Opfer sofort nach der Tat gebeten habe, von einer Anzeige abzusehen; weiter wird\ndarauf abgehoben, daß er über eine \"erhebliche motorische\nGeschicklichkeit\" verfügt habe, wie der Umstand beweise,\ndaß es ihm gelungen sei, die ihm aus der Hand geschlagene\nWaffe blitzschnell wieder zu ergreifen; und schließlich\nwird als Indiz gegen eine erhebliche Wirkung des Alkohols\nins Feld geführt, daß er in der Lage gewesen sei, den\nGeschlechtsverkehr überhaupt durchzuführen.\n\nDiese Begründung erlaubt jedoch nicht den Schluß,\ndaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz seiner\nnicht unerheblichen Alkoholisierung uneingeschränkt\nbestehengeblieben sein müsse. § 21 StGB findet auch\ndann Anwendung, wenn der Täter zwar noch das Unerlaubte\nseines Tuns einsieht, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich herabgesetzt ist. Planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters braucht der\nAnnahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH\nGA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 633). Entsprechendes gilt auch für die Umstände, die das Landgericht im vorliegenden Falle herangezogen hat. Daß der\nAngeklagte keine \"wesentlichen Trunkenheitssymptome\"\n(wie lallende Sprache oder Schwanken) zeigte, \"voll\nsituationsorientiert\" war, \"motorische Geschicklichkeit\"\nbewies und den Geschlechtsverkehr ausführen konnte,\nschließt nicht schon die Möglichkeit aus, daß sein\nHemmungsvermögen auf Grund des vorausgegangenen Alkohol-\n\n-5_ E6\n\ngenusses erheblich eingeschränkt war. Angesichts der für\ndie Tatzeit festgestellten Blutalkoholkonzentration von\n2,3 %o hätte sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit\nnäher auseinandersetzen und den Sachverhalt auch unter\ndiesem Gesichtspunkt würdigen müssen. Daß dies geschehen\nist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darin liegt\nein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des\nStrafausspruchs nötigt. Die Einziehungsanordnung wird\ndavon nicht berührt; sie bleibt bestehen.\n\nSchumacher Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-03/2-str-257-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-03/2-str-257-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.779998+00:00"}}