{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-28_2_StR_680_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-28","aktenzeichen":"2 StR 680/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"05\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 680/80 BESCHLUSS\nLg. 4.80\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie Drogistin Anita D EEE zus Les,\n\ndort geboren am MEm 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 30. Juni 1980\n\na) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug in 41 Fällen verurteilt ist,\nund\n\ndb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte, die damals erheblich verschuldet war\nund auch sonst sehr aufwendig lebte, hatte bei dem Kraftfahrzeughändler Hei Anstellung als Alleinsekretärin gefunden und sah nunmehr eine Chance, zu Geld zu kommen. In\nder Zeit vom 19. Februar bis 29, Juni 1979 fälschte sie\ninsgesamt 41 Schecks, indem sie Scheckformulare des von\nihrem Arbeitgeber bei der Kreis- und Stadtsparkasse Worns\nunterhaltenen Kontos mit dem Firmenstempel und der nachgeahmten Unterschrift des Kontoinhabers versah. 14 Schecks\n\nstellte sie als Barschecks aus und löste sie ein, bei den\nweiteren 27 Schecks handelt es sich um Verrechnungsschecks,\ndie als Empfänger teils sie selbst, teils ihren Bekannten\nPopov, teils auch Gläubiger auswiesen, denen sie die Schecks\nzur Begleichung von Schulden übergab.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch\nim übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug\nin 41 Fällen sowie wegen Betruges in einem weiteren Fall\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,\n\nMit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Angeklagte\nder Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 41 Fällen\nschuldig gesprochen ist. Das Landgericht wertet sämtliche\nFälle als rechtlich selbständige Taten; hierzu führt es\nlediglich aus, ein Gesamtvorsatz sei nicht erwiesen, zumal\nsich die Angeklagte dazu nicht geäußert habe.\n\nDiese Begründung genügt im vorliegenden Falle nicht.\nSie läßt nicht erkennen, ob das Landgericht von einen\nrechtlich zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist und den festgestellten Sachverhalt unter\ndiesem Gesichtspunkt erschöpfend gewürdigt hat.\n\nDer zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche\nGesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche\nTeile der vom Täter geplanten Handlungsreihe zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit umfaßt,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht\nkommen (BGHSt 1, 313, 315, ständige Rechtsprechung). Dabei\n\nbraucht zu Beginn des ersten Teilaktes das genaue oder\nauch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten\nTeilaktes nicht festzustehen; es genügt, wenn die Tat von\nvornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum\nZiel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut\n\nauf immer dieselbe Art und Weise \"so lange wie mög).ich\"\n\nzu verletzen (BCHSt 26, 4, 7 £.). Darüberhinaus muß sich\nder Gesamtvorsatz nicht schon im Anfang auf sämtliche Teile\nder gesamten Handlungsreihe beziehen; vielmehr kann er bis\nzur Beendigung eines der Teilakte gefaßt und danach jeweils\nauf weitere Teilakte ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23,\n33; BGH, Beschluß vom 20. August 41980 - 2 StR 847/79).\n\nWenn das Landgericht die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nallein deshalb ablehnt, weil die Angeklagte hierzu geschwiegen habe, So rechtfertigt dies die Besorgnis, daß\nes den festgestellten Sachverhalt einer zureichenden Prüfung\nim Blick auf die für den Gesamtvorsatz erheblichen Merkmale\nnicht unterzogen hat. Freilich konnte die Einlassung der\nleugnenden Angeklagten keinen Aufschluß über die Art ihres\nVorsatzes geben. Dies entband das Gericht jedoch nicht von\nseiner Verpflichtung, das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes\nunter Einbeziehung aller insoweit bedeutsamen Tatumstände\nzu prüfen. Der Sachverhalt bot dazu in mehrfacher Hinsicht\nVeranlassung und drängte zu näherer Erörterung:\n\nDie Angeklagte hatte 41 Schecks gefälscht und eingelöst oder einlösen lassen. Alle Schecks waren auf die\nKreis- und Stadtsparkasse Worms gezogen und betrafen\ndasselbe Konto, so daß der Betrugsschaden stets bei\nderselben Person eintrat. Die Art und Weise der Tatbegehung war im wesentlichen dieselbe; sie variierte\nnur insofern, als teils Barschecks, teils Verrechnungsschecks ausgestellt wurden, wobei die Angeklagte die\n\nBarschecks selbst einlöste und die Verrechnungsschecks,\nsoweit sie nicht sich oder ihren Bekannten als Empfänger\nangab, zur Begleichung von Schulden verwandte. Alle\nScheckfälschungen fielen in einen Zeitraum von weniger\n\nals viereinhalb Monaten, über den sie sich mehr oder\nminder gleichmäßig verteilten. In mehreren Fällen wurden\njeweils zwei Schecks am selben Tage ausgestellt. Nicht\nselten hat die Angeklagte innerhalb von drei oder vier\nTagen auch drei oder vier Scheckfälschungen vorgenommen.\nZwar ist nicht festgestellt, wann die gefälschten Schecks\njeweils bezahlt oder gutgeschrieben worden sind; indessen\nbesteht angesichts der dichten zeitlichen Aufeinanderfolge\nder Taten die naheliegende Möglichkeit, daß die Angeklagte\nin einer Reihe von Fällen neue Schecks zu einem Zeitpunkt\ngefälscht hat, zu dem früher gefälschte Schecks noch nicht\nhonoriert worden waren. j\n\nMit diesen Tatumständen, die für die Frage der Bejahung\noder Verneinung eines Gesamtvorsatzes erkennbar bedeutsam\nsind, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.\nDarin liegt im vorliegenden Fall ein sachlichrechtlicher\nMangel, der zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs\nnötigt.\n\n-6 - | 85\n\nSoweit die Angeklagte wegen Betruges in einem weiteren\nFall (Firma COWEMB, Viernheim) verurteilt ist, erweist\nsich die Revision als offensichtlich unbegründet, so\ndaß der Schuldspruch bestehenbleibt. Indessen unterliegt\nder Strafausspruch auch insoweit der Aufhebung, weil sich\nnach Lage des Falles nicht ausschließen läßt, daß er von\nder Höhe der im übrigen verhängten Einzelstrafen beeinflußt\nist. In dem damit bezeichneten Umfang war die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-28/2-str-680-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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