{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-28_2_StR_630_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-28","aktenzeichen":"2 StR 630/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-.BUNDESGERICHTSHORF\n\n5 StR 630/80 BESCHLUSS\nFe ASTHL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinenführer Norbert B EB aus Kamine,\n\ngeboren am GERNE 1956 in Ham, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u...\n\nKH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n25. Juni 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Diebstahls in\nzwei Fällen, jeweils begangen in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, außerdem der Nötigung\nschuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen wegen Diebstahls in zwei\nFällen und fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nI. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 3. Oktober 1980 zutreffend hervorhebt, bestehen gegen die\n\nAnnahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Diebstahlstaten\neinerseits und dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis\nandererseits durchgreifende rechtliche Bedenken. Beim Dieb-.\nstahl diente nach den Feststellungen der Abtransport mit\ndem Kraftwagen jeweils der Sicherung und Erhaltung der\nBeute. Erst hierdurch wurde der Diebstahl beendet. Bei\ndieser Sachlage stehen in beiden Fällen Diebstahl und\nFahren ohne Fahrerlaubnis zueinander im Verhältnis der\nTateinheit. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis\nkonnte als minderschwere Straftat die beiden Diebstahlstaten nicht zur Tateinheit verbinden (vgl. BGHSt 1, 67;\n\n6, 92, 96, 97; BGH Urt. v. 13. März 1975 - 4 StR 50/75 -;\nUrt. v. 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDiese Änderung führt zur Aufhebung der wegen Diebstahls\nin zwei Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen, der aus diesen Einzelstrafen\nunter Einbeziehung einer weiteren Strafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,\ndes Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Nebenentscheidung aus dem Urteil, dessen Strafe einbezogen worden\nist, und schließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis. Hierüber muß neu entschieden werden.\n\ndu\n\nu.\n\nII. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Der Senat kann nach den\nUrteilsgründen ausschließen, daß die Strafe wegen Nötigung\nin einem besonders schweren Fall von den aufgehobenen Strafen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden\nist.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-28/2-str-630-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-28/2-str-630-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.630104+00:00"}}