{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-27_2_StR_661_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"2 StR 661/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"13\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 661/80 BESCHLUSS\nL7:.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFeruk Ge aus CE, geboren am GEEEEEEE\n1956 in Go (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Limburg vom\n24. Juli 1980 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück- °\nverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und\ndas sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision\ndes Angeklagten ist - soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet - offensichtlich unbegründet. Dagegen kann\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser selbst nicht drogenabhängig sei und\ndaher nicht lediglich zur Sicherung seines Eigenverbrauchs\ngehandelt habe (UA S. 9). Das ist rechtsfehlerhaft.\n\n- 3.\n\nWäre der Angeklagte durch eine bestehende Drogenabhängigkeit zu der Tat veranlaßt worden, so hätte dies\nsein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen\nkönnen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf\naber nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das an-\n&efochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die\nAnordnung der Einziehung unberührt.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-661-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-661-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.534633+00:00"}}