{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-27_2_StR_657_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"2 StR 657/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IB\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _657/80 BESCHLUSS\nZum 8?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBartel Wimar Mom» aus Neiie-KiiEp, geboren\nam OH 19.2 in YORE CSSR,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n2_ 32\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. November 1980 gemäß §§ 154, 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen;\n\n1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt,\nsoweit dem Angeklagten in den Fällen 5\nNr. 15 und 16 der Anklageschrift rechtlich selbständige Vergehen des Betrugs\nzur Last gelegt worden sind; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 18. Juni 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht zweier Vergehen\ndes Bankrotts, sondern eines Vergehens\ndes vorsätzlichen Bankrotts (§ 283\nAbs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB) schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die beiden Einzelstrafen für die Bankrottvergehen und\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, soweit\nnicht schon zu 1. darüber entschieden ist -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n,. § 2\n\n5. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird dem Urteilstenor\nfolgende Liste der angewendeten Vorschriften angefügt:\n\n§§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b StGB,\n84 Abs. 1, 64 Abs. 1 GmbHG, 52, 53 StGB.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten\nin den Fällen 5 Nr. 15 und 16 (EWi-Verlag GmbH, Hamburg und Jeep verlag GmbH, Hamburg) rechtlich\nselbständige Vergehen des Betrugs zur Last legt, fehlt\nes bisher an einer verfahrensbeendigenden Entscheidung.\nSie findet sich insbesondere nicht in dem angefochtenen\nUrteil. Es erschien angemessen, das Verfahren, soweit es\ndiese Fälle zum Gegenstand hat, entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts durch vorläufige Einstellung\nnach § 154 Abs. 1 und 2 StPO zum Abschluß zu bringen.\n\n2. Der Schuldspruch war insoweit zu ändern, als das\nLandgericht den Angeklagten wegen zweier Bankrottvergehen - unterlassener Buchführung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5\nStGB) und unterlassener Bilanzierung (§ 283 Abs. 1\nNr. 7 b StGB) - verurteilt hat. Die Annahme zweier\nselbständiger Taten ist rechtsfehlerhaft. Wie sich\naus den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhierzu ergibt, hat der Angeklagte von vornherein\nerkannt und billigend in Kauf genommen, daß die Außerachtlassung seiner Buchführungspflicht ihn zugleich\naußerstandsetzen würde, die erforderliche Bilanz zu\n\n-u-\n\nerzstelien. Bei solcher Sachlage sind aber die Veretöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes\n\nals fortgesetzte Handlung begangen, so daß nur\nwegen eines Bankrottvergehens zu verurteilen ist\n(BGH, Beschluß vom 29. Juli 1975 - 1 StR 348/75;\nBeschluß vom 16. Juni 1977 - 2 StR 137/77; Beschluß\nvom 17. Oktober 1979 - 3 StR 295/79; Beschluß vom\n24. September 1980 - 3 StR 309/80).\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs\nbedingt zugleich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die beiden betroffenen Einzelstrafen und\ndie Gedamtstrafe einschließlich der zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafen wegen Betrugs und unterlassener Stellung des Konkursamtrages werden hiervon\nnicht berührt.\n\n53. Die weitergehende Revision ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die allein erhobene\nSachrüge deckt ansonsten keinen Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat es allerdings unterlassen,\ndem Urteilstenor die Liste der angewendeten\nVorschriften anzufügen; dies war nachzuholen\n(§ 260 Abs. 5 StPO).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-657-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-657-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.517964+00:00"}}