{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-27_2_StR_631_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"2 StR 631/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 631/80 BESCHLUSS\n(ra 80\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Mir Siddique A GE aus Femmmmmme EEE,\ngeboren am EEE 1958 in TED (Pakistan), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ndA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 30. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nV. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 4 BetMG gestrichen.\n\nGründe:\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit\nsie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung betrifft,\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, es habe \"auch nicht unberücksichtigt bleiben\" können,\ndaß der Angeklagte während des \"47 Gramm Geschäftes\" eine,\nwenn auch ungeladene Gaspistole bei sich getragen habe.\nDiesen Gesichtspunkt hat es strafschärfend gewertet; denn\nauf ihn wird im Zusammenhang mit Gründen verwiesen, die ausschließlich als straferschwerend angesehen worden sind. Damit\nwertet die Kammer ein Handeln des Angeklagten, das Gegenstand\nder Anklage war und bezüglich dessen sie das Verfahren in\nder Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\nhatte, zum Nachteil des Angeklagten. Die vorläufige Einstellung steht nicht nur einer Verurteilung des Angeklagten\nwegen dieser Tat entgegen, solange das Verfahren hierzu\nnicht wiederaufgenommen worden ist. Sie verbietet es auch,\naus diesem Handeln einen Strafschärfungsgrund für eine\nandere, abgeurteilte Tat herzuleiten. Denn hierdurch würde\ndie Einstellung teilweise wieder eingeschränkt und der Angeklagte mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wort-\n\n64\n\nlaut und Sinn des § 154 StPO nicht mehr rechnen mußte. Das\nwäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die\nAnordnung der Einziehung unberührt.\n\n.Der vom Senat beschlossenen Änderung der Liste der\nangewendeten Strafvorschriften bedurfte es, weil gegen\n§ 4 BetMG nur derjenige verstoßen kann, der eine Erlaubnis\n1.5. des § 3 BetMG besitzt und dem lediglich der notwendige\nBezugschein fehlt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1978 - 2 StR\n287/78 -).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-631-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-631-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.501337+00:00"}}