{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-27_2_StR_590_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"2 StR 590/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 590/80 BESCHLUSS\n[7.11.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Karl Ernst S EEEEEEEEEIEE aus\nEi, geboren am EEE 1952 in Doiiims,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n18. März 1980, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser\nmuß lediglich insofern berichtigt werden, als die Strafkammer versehentlich unterlassen hat, das Wort \"schweren\"\nvor \"räuberischen Erpressung\" einzufügen.\n\n- 3 -\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das\nLandgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß\ner nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt\nhabe (S. 19 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Wäre der Angeklagte durch eine wirtschaftliche\nNotsituation zu der Tat veranlaßt worden, so hätte dies\nsein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen\nkönnen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist\naber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluß vom 12. September 1980 - 2 StR 500/80\nm.w.N.).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-590-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/2-str-590-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.484726+00:00"}}