{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-26_2_StR_597_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-26","aktenzeichen":"2 StR 597/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 80 BESCHLUSS\nlE.Mdo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Dermatologie Dr. med. Wolfram Keiiiiiikum\naus Wei», geboren am EEE 1910 in DAMM\n\nwegen besonders schwerer Abtreibung u. a.\n\n-2- 7&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n21. Februar 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Abtreibung in fünf Fällen und wegen versuchter Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt und ihm für immer verboten, den Beruf eines\nArztes auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende\nbeider erneuten Vernehmung der Zeugin Gew am 14. Februar\n1980 die Öffentlichkeit unter Hinweis auf einen Gerichtsbeschluß vom 31. Januar 1980 ausgeschlossen habe, ohne\ndaß die Kammer zuvor in einer den Anforderungen des § 174\nAbs. 1 GVG genügenden Form über den Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen habe.\n\nHierin liegt eine Verletzung des § 174 Abs. ı satz 2\nund 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.\n\nDie Strafkammer hatte am 51. Januar 1980 einen Beschluß gefaßt, nach dem die Öffentlichkeit während der\nVernehmung der Zeuginnen Keb und CegiiB nach § 172 Nr. 2\nGVG ausgeschlossen werde. Dieser Beschluß wurde näher\nbegründet und entsprach den Anforderungen des § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG. Die Zeugin Gw> wurde dann erstmals am 7. Februar 1980 vernommen, wobei der Vorsitzende unter Hinweis\nauf den Beschluß vom 31. Januar 41980 erklärte, daß \"die\nÖffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen\"\nwerde. Die Zeugin wurde dann zur Person vernommen, gemäß\n§ 55 StPO belehrt und nach ihrer Vernehmung zur Sache\nentlassen. Erst am 14. Februar 1980 wurde sie \"erneut\ngehört\".\n\nIm Protokoll ist dazu vermerkt:\n\n\"Entsprechend dem Beschluß der Kammer vom 17. Januar\n1980 wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der\n\nSaal wurde geräumt. Die Zeugin wurde nochmals hervorgerufen. Die Zeugin wurde belehrt gemäß § 55 StPO.\nDie Zeugin sagte zur Sache aus.\"\n\nDieses Verfahren war fehlerhaft. Die Zeugin hätte am\n\n44. Februar 1980 nur dann erneut unter Ausschluß der\nÖffentlichkeit vernommen werden dürfen, wenn vorher ein\nden Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG genügender Gerichtsbeschluß gefaßt und verkündet worden wäre. Der Hinweis des\nVorsitzenden auf den Beschluß vom 31. Januar 1980 war nicht\nausreichend.\n\n-u- 78\n\nDie Zeugin war am 7. Februar 1980 bereits entlassen\nworden. Nach ihrer Vernehmung waren am 11. Februar 1980\nzwei Sachverständige vernommen worden und die Staatsanwaltschaft hatte \"im Falle GW\" Nachtragsklage erhoben\nund darin Frau CB erneut als Zeugin benannt.\n\nIm Termin vom 14. Februar 1980 waren vier weitere\nZeugen vernommen worden, ehe die wieder anwesende Zeugin\nGP \"erneut gehört\" wurde. Der Vorsitzende hielt es\ndabei für erforderlich, die Zeugin wieder gemäß § 55\nStPO zu belehren. Aus allem ergibt sich, daß es sich\nbei der \"erneuten Anhörung\" der Zeugin am 14. Februar 1980\nnicht etwa lediglich um eine ergänzende Befragung handelte,\ndie unmittelbar nach der Entlassung der Zeugin erfolgt wäre\nund für die der begründete Beschluß des Gerichts vom\n31. Januar 1980 über den Ausschluß der Öffentlichkeit noch\nGültigkeit haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober\n1978 - 1 StR 285/78), sondern um eine erneute Vernehmung,\nbei der der Hinweis des Vorsitzenden auf einen vor zwei\nWochen gefaßten Beschluß des Gerichts nicht ausreichte,\num die Öffentlichkeit rechtswirksam auszuschließen (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschlüsse\nvom 23. November 1977 - 3 StR 417/77 - und 1. Oktober 1980\n- 4 StR 547/80).\n\nEs ist deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO gegeben. Diese Rechtsverletzung wirkt sich auf\ndas angefochtene Urteil insgesamt aus, obwohl sich der zu\nbeanstandende Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich auf\neinen Teil der Hauptverhandlung erstreckt hat. Zwischen\nden einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\nbestand ein enger Sachzusammenhang. Das Landgericht hält\ndie Schilderungen der geschädigten Zeuginnen unter anderem\n\n-5-\n\ndeshalb für glaubhaft, weil der Ablauf des Besuches und der\nBehandlungen bei dem Angeklagten in allen Fällen ähnlich\ngeschildert worden sei (UA S. 35 2/36). Somit wurde das\n\nim Falle ip unter Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO erlangte Beweisergebnis ausdrücklich bei der gesamten Urteilsfindung berücksichtigt. Es läßt sich danach nicht\nausschließen, daß der genannte Rechtsfehler das gesamte\nUrteil beeinflußt hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. September\n1975 - 4 StR 417/75 - und 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77; Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-26/2-str-597-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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