{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-14_2_StR_633_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-14","aktenzeichen":"2 StR 633/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_633/80 BESCHLUSS\num 80-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Arbeiter Niyazi GEB aus On-Fi, geboren\n\num ED 1945 in Km (Türkei), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n2. die Arbeiterin Zeynep KERNE zus Oiim-FOR, geboren am MEEEEEEB 1942 in TEE (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n21. Mai 1980 in den Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,\n\nDiese Entscheidungen greifen die Angeklagten mit ihren\nRevisionen an. Sie sind unbegründet, soweit sie sich gegen\ndie Schuldsprtiche richten, haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß\ndie Angeklagten aus \"reinem eigennützigen Gewinnstreben\nheraus, ohne selbst süchtig zu sein, mit Heroin gehandelt\nhaben\",\n\nDiese Strafzumessungserwägungen verstoßen einmal gegen\ndas Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerknmalen\n(§ 46 Abs. 3 StGB), denn Handeltreiben setzt als eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25,\n290), ein solches Gewinnstreben gerade voraus.\n\nSie verkennen außerdem, daß eine bestehende Drogenabhängigkeit die Taten der Angeklagten zwar in einen\nmilderen Licht erscheinen lassen könnte, das Fehlen eines\nsolchen Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend bewertet werden darf (BGH, Beschluß vom 27. August 1980\n- 2 StR 402/80).\n\nDas Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben,\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Nienöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-14/2-str-633-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-14/2-str-633-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.282497+00:00"}}