{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-14_2_StR_505_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-14","aktenzeichen":"2 StR 505/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2. StR 505/80 BESCHLUSS\nnUra fe\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Johann S HE zus Amp, dort\ngeboren am NEED 1932,\n\nwegen Bankrotts u. &.\n\n-2- 16\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 21. April 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefaßt, daß der Angeklagte des\nBankrotts in zwei Fällen und der\nVorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen für die Sozialversicherung\nschuldig ist,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nUnterlassung des Konkursamtrags\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n76\n\nGründe:\n\nmu\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler, soweit er wegen Vorenthaltung (nicht Einbehaltung) von Arbeitnehmeranteilen und wegen Bankrotts verurteilt worden ist. Jedoch ist er des Bankrotts nicht in\ndrei, sondern nur in zwei Fällen schuldig: Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, \"daß er verpflichtet war,\nordentlich Buch zu führen und Bilanzen aufzustellen\"; dennoch unterließ er es seit 1975 vorsätzlich, Bücher zu führen\nund die notwendigen lückenlosen Belege an den Steuerberater\nweiterzugeben. Da er, wie hieraus folgt, von vornherein erkannt hatte, daß die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen würde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen, sind die beiden Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5\nund § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht als zwei selbständige\nTaten, sondern als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung begangen worden (vgl. BGH Beschl. v. 23. Mai 1979\n- 3 StR 145/79 - m.w.N.; zuletzt BGH Beschl. v. 12. November 1980 - 2 StR 606/80 -).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Unterlassung des Konkursamtrags kann nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer sieht ein Vergehen nach den §§ 64, 84\nGmbHG darin, daß es der Angeklagte unterlassen habe, in\nKenntnis der Überschuldung der GmbH seiner Konkursamtragspflicht zu genügen. Dabei übersieht sie, daß sich insoweit\ngemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GmbHG für den Angeklagten\ndie Überschuldung aus einer Jahresbilanz oder Zwischenbilanz hätte ergeben müssen (vgl. auch BGH Urt. v. 30.\nSeptember 1980 - 1 StR 407/80 -). Eine solche, die Überschul-\n\ndung ausweisende Bilanz ist indessen vor der Konkurseröffnung nicht erstellt worden. Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß und zu\nwelcher Zeit die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden\nist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GmbHG).\n\n3. Die teilweise Änderung und Aufhebung des Urteils\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der Einzelstrafen in den von der Änderung und Aufhebung nicht\nbetroffenen Fällen von den übrigen Strafaussprüchen zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-14/2-str-505-80","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-14/2-str-505-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.263614+00:00"}}