{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-12_2_StR_606_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-12","aktenzeichen":"2 StR 606/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 606/80 BESCHLUSS\na2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Egon 5 ip aus SCHE.\nBOHEEEEE», geboren am m 1940 in wem,\n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.\n\n75\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn\nvom 11. Juli 1980 wird der Angeklagte\n- unter Aufhebung der Verurteilung wegen\nSubventionsbetrugs - im Fall 4 der Anklage freigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast,\n\nII. Ferner wird das vorbezeichnete Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen eines\n\"Vergehens nach den §§ 64, 84\nGmbHGesetz\" verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIII. Im übrigen wird der Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Bankrotts schuldig ist.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nV. Im Umfang der Aufhebung (Ziff. II)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\n\n25\n\nKosten des Rechtsmittels - soweit\nüber sie nicht unter Ziff. I entschieden ist -, an eine andere\nStrafkammer (Wirtschaftsstrafkamner)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Bankrotts\nin Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht,\nwegen Subventionsbetruges und wegen Vergehens nach den\n§§ 64, 84 GmbHGesetz\" zu einer \"Freiheitsstrafe\" von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge hat er nicht ausgeführt; sie ist\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Seine Sachrüge hat weitgehend Erfolg.\n\nI. Im Fall 4 der Anklage war dem Angeklagten auf\nGrund seiner Beantragung von Wintergeld am 14. Februar\nund 4. März 1977 ein fortgesetzter Betrug vorgeworfen\nworden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß ihm\nvorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann,\nund hat ihn wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs verurteilt,\n\nDie Voraussetzungen dieses Tatbestands sind schon\ndeshalb nicht gegeben, weil es sich bei dem Wintergeld\nnicht um eine Subvention im Sinne des § 264 StGB handelt.\n\nUnter diese Vorschrift fallen nur solche Leistungen, die\nwenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Bereits hieran fehlt es; denn die Bundesanstalt für Arbeit erhebt zur Aufbringung der Mittel für die\nProduktive Winterbauförderung von den Arbeitgebern des\nBaugewerbes, in deren Betrieb die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach § 80 Arbeitsförderungsgesetz\n(AFG) zu fördern ist, eine Umlage. Sie wird monatlich\nnach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der\nin dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erhoben. Dieser\nSatz ist so festgesetzt, daß das Aufkommen aus der Umlage\ndie Leistungen der Bundesanstalt nach § 80 AFG deckt (§ 186 a\nAFG).\n\nAngesichts der Feststellung des Landgerichts zum\ninneren Tatbestand kommt auch eine Verurteilung wegen\nBetrugs nicht in Betracht. Der Senat hat deshalb den\nAngeklagten in diesem Fall freigesprochen.\n\nII. Das Urteil muß mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden, soweit der Angeklagte gemäß §§ 64, 84 GmbHG verurteilt worden ist. Bei der rechtlichen Würdigung unter dem\nGesichtspunkt des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen\nwerden können, daß er am 31. März 1976 von der Überschuldung\nder Gesellschaft gewußt habe oder hätte wissen können; ihm\nhabe damals zwar die Bilanz für das Jahr 1974 vorgelegen,\ngleichwohl habe er angenommen, daß die damals ausgewiesene\nÜberschuldung inzwischen auf Grund der erheblichen Umsatzsteigerung im Jahr 1975 beseitigt sei (S. 12 UA). Demgegenüber vertritt es hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung\ndes Konkurs- oder Vergleichsamtrags die Auffassung, in\ndiesem Fall reiche der subjektive Eindruck des Angeklagten\n\nvon der Vermögenslage der GmbH nicht aus; denn die Strafbarkeit der Antragsunterlassung könne nicht dadurch behoben\nwerden, daß zu dem einen verwerflichen Verhalten noch ein\nanderes, die vorsätzliche Unterlassung der Bilanzierung\n\nfür 1975, hinzukomme; bei rechtzeitiger Bilanzierung hätte\ner gewußt, daß die Überschuldung fortbestanden habe (S. 13\nUA). Falls das Landgericht mit dieser - nicht ohne weiteres\nverständlichen - Begründung zum Ausdruck bringen wollte, daß\nder Angeklagte jedenfalls fahrlässig gegen § 64 GmbHG verstoßen habe, wäre seine Ansicht nicht mit den erwähnten\nAusführungen zu § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB vereinbar. Das\ngleiche gilt erst recht, wenn das Landgericht von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung ausgegangen sein sollte. Wegen\ndieses Widerspruchs kann die Verurteilung nach § 84 GmbHG\nnicht bestehen bleiben.\n\nII. Ferner bedarf der Schuldspruch der Änderung, soweit\nder Angeklagte wegen \"Bankrotts in Tateinheit mit Verletzung\nder Buchführungspflicht\" verurteilt worden ist. Auf S. 13 UA\nheißt es, der Angeklagte habe auf Grund eines Gesamtvorsatzes\nseit Anfang 1975 unterlassen, für eine gesetznäßige Buchführung und Bilanzierung zu sorgen. Dann treffen aber der\n(vorsätzliche) Bankrott und die (vorsätzliche) Verletzung\nder Buchführungspflicht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht tateinheitlich zusammen, sondern bilden eine\nfortgesetzte Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979\n- 2 StR 398/79 - m.w.N.). Dabei geht die leichtere Form der\nZuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) in der schwereren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) auf (vgl. BGH, Beschluß vom\n11. März 1980 - 5 StR 80/80 -).\n\nJener Feststellung, der Angeklagte habe (bereits)\nseit Anfang 1976 die vorgeschriebene Buchführung unter-\n\nlassen, widerspricht nicht der vom Landgericht für das\nVergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommene Beginn\n(S. 11 UAs Anfang 1977). Der Tatbestand dieses Delikts\n\nwar hier erst mit der Kenntnis des Angeklagten von der\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt. Das pflichtwidrige\nUnterlassen der Buchführung in der Zeit zuvor erweist sich\nnicht als rechtlich bedeutungslos, sondern stellt eine\nStraftat im Sinne des § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Diese\nwird innerhalb der erwähnten fortgesetzten Handlung von\nder schwereren Form des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB unfaßt.\n\nBei der Neufassung dieses Schuldspruchsteils hat der Senat\nberücksichtigt, daß zur rechtlichen Bezeichnung einer Straftat die Schuldform gehört, wenn sowohl die vorsätzliche als\nauch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt ist.\n\nIV. Da nicht auszuschließen ist, daß die für den leichtfertigen Subventionsbetrug und für das Vergehen nach § 84\nGmbHG festgesetzten Einzelstrafen die Höhe der wegen der\nKonkursstraftaten bestimmten Einzelstrafe beeinflußt haben,\nwar der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.\n\n15\n\nV. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-12/2-str-606-80","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-12/2-str-606-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.145520+00:00"}}