{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1980-11-07_2_StR_522_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-11-07","aktenzeichen":"2 StR 522/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 522/80 BESCHLUSS\n/.m SO\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsmann Charles Cecil WB ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am uEnmEEE> 1951 in Amp, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nFu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November\n1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 20. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß die Überzeugung der\nStrafkammer von der Täterschaft des die Tat bestreitenden\nAngeklagten auf denkfehlerhaften Erwägungen beruht.\n\nDie den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat ist\nim Jahre 1976 begangen worden. \"Daß der Angeklagte mit dem\nhier in Rede stehenden Täter identisch ist\", ergibt sich für\ndie Strafkammer unter anderem und - wie die Urteilsgründe in\nihrem Zusammenhang erkennen lassen - überwiegend aus der\nTatsache, daß der Zeuge Hoi den Angeklagten, den er\nvor der Tat nicht kannte, auf einem Lichtbild \"zweifelsfrei\"\nwiedererkannt hat, das aus dem Jahre 1971 stammt und Hagemann am 16. August 1976 von der Polizei vorgelegt wurde\n(UA S. 10). Dieses Lichtbild weist die Besonderheit auf,\ndaß es den Angeklagten mit längeren Haaren zeigt, als er\nsie zur Tatzeit trug, und daß sich \"das Aussehen des Angeklagten inzwischen erheblich verändert hatte\". In der\n\nHauptverhandlung, in der der Angeklagte nach den Feststellungen so wie zur Tatzeit aussah, hat Hagemann ihn dagegen\nnicht als Täter identifiziert.\n\nObwohl danach Hei» den Angeklagten in der Hauptverhandlung bei gleichem Aussehen wie zur Tatzeit nicht\nwiederzuerkennen vermochte, hat er ihn auf einem älteren\nLichtbild \"zweifelsfrei\" identifiziert, auf dem der Angeklagte erheblich anders aussah als zu der Zeit, zu der\nHagemann den Täter kennenlernte. Dies widerspricht der\nallgemeinen Erfahrung, daß ein Beschuldigter, dessen Aussehen seit der Tat das gleiche geblieben ist, bei persönlicher Gegenüberstellung eher wiederzuerkennen ist als ein\nBeschuldigter, der (lediglich) auf einem Lichtbild, noch\ndazu älteren Datums, mit erheblich anderem Aussehen abgebildet ist. Wenn gleichwohl die Strafkammer der Identifizierung anhand des Lichtbilds den Vorzug geben wollte, so\nhätte sie, um einen Denkfehler ausschließen zu können,\nnäher darlegen müssen, aus welchen besonderen Umständen\n\nA\n\ndiese Folgerung zu ziehen ist. Solche Erläuterungen läßt\ndas angefochtene Urteil vermissen.\n\nSchumacher RiBGH Dr. Mösl ist in Müller\nUrlaub ortsabwesend\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nSchumacher\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-07/2-str-522-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-07/2-str-522-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.685744+00:00"}}